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Drucksache - VII-0336
Siehe Anlage
Bezirksamt Pankow von Berlin .2012
An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.:
Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG
Betr.:
Benennung eines öffentlichen Weges im Ortsteil Französisch Buchholz in Hebammensteig
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 11.12.2012 folgenden Beschluss gefasst:
Der öffentliche Weg zwischen der Anlage Gravenstein und der Hebammensteigbrücke in 13127 Berlin, Ortsteil Französisch Buchholz, wird in Hebammensteig benannt. Die Lage des Weges ist auf dem beiliegenden Lageplan erkennbar.
Begründung
Die Benennungsabsicht zum Hebammensteig wurde der Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG als Vorlage zur Kenntnisnahme übergeben. Die Vorlage wurde in der 45. ordentlichen Tagung der Bezirksverordnetenversammlung am 26.10.2011 mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen. Demzufolge wurde die Benennung des öffentlichen Weges in Hebammensteig beschlossen.
Die Benennung wurde im Zusammenhang mit der Benennung der Privatwege in der Anlage Gravenstein, im Ortsteil Französisch Buchholz, in Fortführung der Hebammensteigbrücke ebenfalls notwendig. Die Anlage Gravenstein wird westlich und nordwestlich begrenzt durch die öffentlichen Straßen: Ludwig-Quidde-Straße, Straße 73, Straße 74, Straße 76 a, Straße 77 a und Gravensteinstraße. Aus südöstlicher Richtung wird sie durch den öffentlichen Weg erschlossen, welcher die Anlage Gravenstein mit dem
Ortsteil Blankenburg verbindet. Er führt von der Hebammensteigbrücke (Fußgängerbrücke über der A 114 und der Panke) direkt auf die Anlage Gravenstein. Daher ist es naheliegend, diesen Weg in Hebammensteig zu benennen.
Eine öffentliche Straße ist im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Berliner Straßengesetz (BerlStrG) zu benennen, sobald es im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Hier besteht ein öffentliches Interesse, da die Benennung zur Sicherstellung ausreichender Orientierungsmöglichkeiten erforderlich ist. Erst auf der Grundlage dieser Wegebenennung kann eine Grundstücksnummer für ein Grundstück bzw. eine Parzelle festgesetzt werden. An diesen öffentlichen Weg grenzen Parzellen der Anlage Gravenstein an. Sämtliche Grundstücke bzw. Parzellen in der Anlage Gravenstein haben derzeit keine eigene Gebäudeadresse. Sie werden bisher über die öffentliche Straße Straße 74 Nr. 24 + Parzellennummer bezeichnet (z. B. Straße 74 Nr. 24, Parzelle 170). Dies ist keine offizielle Adresse. Sie kann aus diesem Grund in kein System von Feuerwehr, Polizei, Leitungsbetrieben, Navigationssystemen etc. eingegeben werden. Dies führt zu Orientierungsproblemen in der Örtlichkeit. Dadurch ist ein zügiges Auffinden einzelner Parzellen bzw. Grundstücken bei Rettungseinsätzen der Polizei und Feuerwehr nicht sichergestellt.
Da eine vollständige Nummerierung der Grundstücke bzw. Parzellen in der Anlage Gravenstein aufgrund nicht ausreichender Nummernvorräte auch unter Verwendung aller zulässigen Buchstabenzusätze über die angrenzenden öffentlichen Straßen nicht möglich ist, wird die Benennung von mindestens 20 Privatwegen in der Anlage Gravenstein erforderlich. Gleichermaßen wurde die Benennung des öffentlichen Weges in Fortführung der Hebammensteigbrücke notwendig.
Darüber hinaus bereitet gegenwärtig die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, im Rahmen der bundesweiten Einführung, die Einführung des Programmsystems ALKIS in das Liegenschaftskataster vor. Dieses beinhaltet die Verbindung des Automatisierten Liegenschaftsbuches (ALB) mit der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK). Dafür ist es unbedingt notwendig, dass die Grundstücke über eine „Georeferenzierte Gebäudeadresse“ im ALKIS erfasst werden. Voraussetzung für diese Gebäudeadresse ist ein vorhandener Straßenname einschließlich einer festgesetzten Grundstücksnummer (Hausnummer). Daran fehlt es bisher in der Anlage Gravenstein.
Die Abfrage bei den übrigen Tiefbau- und Landschaftsplanungsämtern Berlins und beim Amt für Statistik Berlin-Brandenburg hat ergeben, dass keine gleichen Benennungsabsichten bestehen sowie gleiche oder gleichlautende Straßenbezeichnungen nicht vorhanden sind. Das Benennungsverfahren wird entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 Berliner Straßengesetz in Verbindung mit der AV-Benennung durchgeführt.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Der Aufwand für das Aufstellen der Straßennamensschilder, einschließlich des Materials, beträgt ca. 275,00 Euro.
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Matthias Köhne Jens-Holger Kirchner Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung
Anlage – Lageplan
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