Kleine Anfrage - KA-0170/IX  

 
 
Nummer:KA-0170/IXEingang:16.03.2022
Eingereicht durch:Paul, David
Weitergabe:16.03.2022
Fraktion:Fraktion der CDUFälligkeit:30.03.2022
Antwort von:BezirksamtBeantwortet:05.04.2022
Parlament:Bezirksverordnetenversammlung Pankow von BerlinErledigt:05.04.2022
 
Betreff:Coronafolgen für Pankower Schüler
Anlagen:
KA-0170/IX Antwort
   

Kleine Anfragen Eingangstext

Die gesetzlichen Regelungen zur Zurückstellung von schulpflichtigen Kindern sind hinreichend definiert:

Gem. § 42 (3) SchulG können abweichend von Absatz 1 schulpflichtige Kinder auf Antrag der Erziehungsberechtigten einmalig von der Schulbesuchspflicht um ein Jahr zurückgestellt werden, wenn der Entwicklungsstand des Kindes eine bessere Förderung in einer Einrichtung der Jugendhilfe erwarten lässt.

Die Wiederholung der Klassenstufe ist in Abhängigkeit der Schulform abweichend definiert:

Gem. § 23 (2) GsVO ist nach der Schulanfangsphase für Schüler der Grundschule eine Wiederholung der besuchten Jahrgangsstufe im Ausnahmefall zulässig, wenn ihre Lernentwicklung und ihr Leistungsstand einen erfolgreichen Besuch der nächsthöheren Jahrgangsstufe trotz individueller Fördermaßnahmen nicht erwarten lassen und durch eine Wiederholung der Jahrgangsstufe eine deutliche Verbesserung der Lernleistung wahrscheinlich ist.

Gem. § 22 (1) Sek I-VO Berlin kann einem Antrag der Erziehungsberechtigten auf freiwillige Wiederholung einer bereits absolvierten Jahrgangsstufe oder Rücktritt in die vorhergegangene Jahrgangsstufe in der Sekundarstufe I (§ 59 Absatz 4 des Schulgesetzes) der Jahrgangsausschuss oder die Klassenkonferenz insbesondere dann entsprochen werden, wenn eine Stabilisierung oder Verbesserung des Leistungsstandes für die erfolgreiche Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers notwendig erscheint.

Gem. § 18 VO-GO Berlin können Schüler gemäß § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 die Einführungsphase zur Stabilisierung ihres Leistungsstandes auf Antrag freiwillig wiederholen, auch wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen; Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

Darüber hinaus teilte die damalige Bildungssenatorin Scheeres am 6. April 2021 mit: „Das Parlament hat diese Regelung zum freiwilligen Wiederholen beschlossen. Die Verordnung trägt dazu bei, diese Regelung so umzusetzen, dass die Schulen und die Schulträger möglichst bald Planungssicherheit haben. Dabei geht es mir auch darum, dass die Plätze für die künftigen Siebtklässlerinnen und Siebtklässler ohne weiteren Reibungsverlust vergeben werden können.“[1]

Ich frage das Bezirksamt Pankow von Berlin:

  1. Wie viele schulpflichtige Kinder haben sich gem. § 42 (3) SchulG in den vergangenen zehn Schuljahren zurückstellen lassen? (Bitte um Aufschlüsselung nach Ortsteilen.)
  2. Wie viele Grundschulkinder haben in den vergangenen zehn Schuljahren gem. § 23 (2) GsVO freiwillig das Schuljahr wiederholt? (Bitte um Aufschlüsselung nach Ortsteilen.)
  3. Wie viele Schüler der Sekundarstufe I haben in den vergangenen zehn Schuljahren gem. § 22 (1) Sek I-VO Berlin freiwillig das Schuljahr wiederholt? (Bitte um Aufschlüsselung nach Ortsteilen.)
  4. Wie viele Schüler der gymnasialen Oberstufe haben in den vergangenen zehn Schuljahren gem. § 18 VO-GO Berlin freiwillig das Schuljahr wiederholt? (Bitte um Aufschlüsselung nach Ortsteilen.)
  5. Wie viele Schüler wiederholen gem. der beschlossenen Parlamentsregelung das Schuljahr? (Bitte um Aufschlüsselung nach Ortsteilen.)
  6. Wie bewertet das Bezirksamt die Restriktionen aufgrund der Corona-Pandemie auf die schulische und persönliche Entwicklung der Pankower Schüler?

 
 

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