Impfstelle des Pankower Gesundheitsamtes

Bitte beachten Sie die Öffnungszeiten:

Mo. 09.00 – 15.00 Uhr
Di. 09.00 – 15.00 Uhr
Mi. nur Außentermine
Do. nur Außentermine
Fr. 09.00 – 12.00 Uhr

Vereinbaren Sie bitte eine Termin, bevor Sie die Impfstelle aufsuchen!

Person wird geimpft

Die Impfstelle ist umgezogen und befindet sich ab sofort im Nebengebäude des Rathauses Pankow.

Anfragen können aktuell nur per E-Mail an impfstelle@ba-pankow.berlin.de gestellt werden.

Impfungen für Geflüchtete aus der Ukraine

Die Mitarbeiter:innen des Gesundheitsamtes Pankow impfen alle interessierten Erwachsenen und Kinder aus der Ukraine.

Die Aufklärungsgespräche für die Impfungen werden in deutscher und ukrainischer Sprache angeboten.

Wo: 13187 Berlin, Neue Schönholzer Straße 35, Erdgeschoss, Raum 032

Wann: Jeden Montag von 13.00 bis 15.00 Uhr

Bitte vereinbaren Sie einen Termin:
Telefon: 030 90295 2947 / 2836
Kontakt per E-Mail

Wer: Erwachsene und Kinder in Begleitung eines/einer Erziehungsberechtigten

Was: Alle erforderlichen Impfungen für den Kita- und Schulbesuch (nach den aktuellen Empfehlungen der STIKO)

Bitte mitbringen: Lichtbildausweis, bzw. ein gültiges Ausweisdokument und den Impfpass (falls vorhanden)

Impfungen für ALLE Bürger:innen Pankows mit Termin

Die Mitarbeiter:innen des Gesundheitsamtes Pankow impfen alle interessierten Erwachsenen und Kinder aus Pankow.

Die Aufklärungsgespräche für die Impfungen werden in deutscher, englischer und türkischer Sprache angeboten.

Wo: 13187 Berlin, Neue Schönholzer Straße 35, Erdgeschoss, Raum 032
Wann: Jeden Montag von 13.00 bis 15.00 Uhr sowie jeden Dienstag von 09.00 bis 12.00 Uhr

Bitte vereinbaren Sie einen Termin:
Telefon: 030 90295 2947 / 2836
Kontakt per E-Mail

Wer: Erwachsene und Kinder in Begleitung eines/einer Erziehungsberechtigten

Was: Alle von der STIKO empfohlenen Standardimpfungen (nach den aktuellen Empfehlungen der STIKO)

Bitte mitbringen: Lichtbildausweis bzw. ein gültiges Ausweisdokument und den Impfpass (falls vorhanden)

Reisemedizinische Impfungen

Das Gesundheitsamt Pankow bietet keine reisemedizinische Impfberatung und Impfungen an.
Bitte wenden Sie sich an eine Reisemedizinische Ambulanz/Praxis oder das Institut für internationale Gesundheit der Charité

Bitte beachten Sie, dass nicht alle Impfungen von den Krankenkassen übernommen werden.
Informationsseite des Bundesgesundheitsministeriums

Covid-19-Impfungen

Die Impfstelle des Gesundheitsamts Pankow bietet keine Covid-19-Impfungen mehr an.
Wenden Sie sich bitte an eine Covid-19-Schwerpunktpraxis, z.B. das zfi – Zentrum für Infektiologie GmbH

Covid-19-Impfungen für Kinder unter 12 Jahren

Die gynäkologische Praxis Böhnke und Berger bietet Corona-Impfungen auch für Kinder unter 12 Jahren an.

Impfkalender

Informationen zum Masernschutzgesetz

Das Masernschutzgesetz ist am 1. März 2020 in Kraft getreten. Es dient dazu, den Impfschutz in den Bereichen zu erhöhen, wo ein größeres Risiko für eine Masernübertragung besteht. Bei Masern handelt es sich um eine hoch ansteckende Viruserkrankung, die zum Teil mit schweren Komplikationen einhergehen kann. Eine zweifache Impfung schützt mit einer Wirksamkeit von 98-99 % vor einer Erkrankung. Mit einer Impfung schützen sich Personen nicht nur selbst, sondern auch andere, die nicht geimpft werden können (z.B. Säuglinge, schwangere Frauen, Personen mit Immunschwäche).

FAQ zum Masernschutzgesetz

  • Welche Personen müssen den Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz erbringen?

    Alle nach 1970 geborenen Personen, die mindestens ein Jahr alt sind und in einer Gemeinschaftseinrichtung gemäß § 33 oder § 36 des IfSG betreut werden, untergebracht sind oder tätig sind, müssen einen ausreichenden Masernschutz nachweisen. Im Einzelnen betrifft dies Einrichtungen zur Betreuung oder Unterbringung von Kindern wie Kindertageseinrichtungen, Einrichtungen der Kindertagespflege, Schulen, Ausbildungseinrichtungen und Heime, aber auch Gemeinschaftsunterkünfte für Geflüchtete, Asylbewerber und Obdachlose. Außerdem sind Personen betroffen, die in Gesundheitseinrichtungen gemäß § 23 des IfSG wie Krankenhäusern, Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen, Rehabilitationseinrichtungen, Rettungsdiensten, Tageskliniken oder ambulanten Pflegediensten tätig sind.

  • Wie kann der Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz erbracht werden?

    Folgende Nachweise werden akzeptiert:

    1. Eine Impfdokumentation oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht (d.h. ab Vollendung des ersten Lebensjahres mind. 1 Impfung und ab Vollendung des zweiten Lebensjahres mind. 2 Impfungen).
    2. Ein ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt oder die betreffende Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann.
    3. Eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat.
  • Wo ist der Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz vorzulegen?

    Der Nachweis über den ausreichenden Masernschutz ist bei der jeweiligen Einrichtungsleitung vorzulegen. Wenn die Vorlage bei der Einrichtungsleitung versäumt wurde, erhalten die betroffenen Personen eine schriftliche Aufforderung zur Vorlage des Nachweises im Original beim Gesundheitsamt.

  • Wann erfolgt eine Meldung an das Gesundheitsamt?

    Die Einrichtungsleitungen sind zu einer Meldung an das für ihren Bezirk zuständige Gesundheitsamt verpflichtet, wenn kein ausreichender Masernschutz vorgelegt worden ist oder Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen. Das hierfür vorgesehene Meldeformular ist unten zum Download zu finden.

  • Was passiert, wenn kein ausreichender Nachweis zum Masernschutz vorgelegt wird?

    Personen, die keinen ausreichenden Nachweis erbringen, dürfen in den betroffenen Einrichtungen weder betreut, noch untergebracht, noch tätig werden. Eine Ausnahme gilt für Personen, die einer gesetzlichen Schulpflicht oder Unterbringungspflicht unterliegen. Außerdem behält sich das Gesundheitsamt vor, ggf. ein Zwangs- bzw. Bußgeld zu verhängen.

  • Meldeformular für Einrichtungsleitungen

    PDF-Dokument (288.9 kB)

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