Änderung der Zweiten Eingliederungshilfe-Covid-19-Verordnung

Pressemitteilung vom 09.03.2021

Aus der Sitzung des Senats am 9. März 2021:

Der Senat hat heute auf Vorlage der Senatorin für Integration, Arbeit und Soziales, Elke Breitenbach, und der Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, Dilek Kalayci, die Zweite Verordnung zu Anforderungen an das Schutz- und Hygienekonzept in Leistungsangeboten der Eingliederungshilfe während der Covid-19-Pandemie (Zweite Eingliederungshilfe-Covid-19-Verordnung) zur Kenntnis genommen und zur Beschlussfassung an das Berliner Abgeordnetenhaus überwiesen.

Die Zweite Eingliederungshilfe-Covid-19-Verordnung löst die Eingliederungshilfe-Covid-19-Verordnung vom 21. Januar 2021, zuletzt geändert mit der Änderungsverordnung vom 9. Februar 2021, ab, mit den folgenden wesentlichen Änderungen:

  • Paragrafen 3 und 4: Anstelle der bisherigen Bezeichnung „Mund-Nasen-Schutz“ wird vom Personal in besonderen Wohnformen nun das Tragen einer „medizinischen Gesichtsmaske“ verlangt. Zudem sind Besucherinnen und Besucher von besonderen Wohnformen verpflichtet, in geschlossenen Räumen eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, sofern nicht die Ausnahmeregelungen der der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung greifen.
  • Paragraf 5: Die Verordnung äußert sich nicht mehr zu einer Höchstzahl für Besucherinnen und Besucher in besonderen Wohnformen. Es gelten nunmehr die allgemeinen Regelungen der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.
    Die Zweite Eingliederungshilfe-Covid-19-Verordnung wird voraussichtlich am 10. März 2021 im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet und tritt nach ihrem § 8 Absatz 1 am 12. März 2021 in Kraft.

Für das Gültigwerden der Regelung in § 7 (Möglichkeit eines befristeten Besuchsverbots mit Genehmigung des Gesundheitsamtes) bedarf es zusätzlich zur Verkündung auch nach § 4 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes eines zustimmenden Beschlusses des Abgeordnetenhauses, da es sich um eine Maßnahme nach § 28 a Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt.