Sie möchten ein Schlichtungsverfahren einleiten? Auf dieser Seite erfahren Sie, wer einen Antrag stellen kann, wie das Verfahren abläuft und welche Unterlagen Sie benötigen. Das Verfahren ist für Sie kostenfrei und wird barrierefrei geführt.
Wer kann einen Antrag stellen?
- Menschen mit Behinderungen, die sich durch eine öffentliche Stelle in ihren Rechten nach dem Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG) verletzt sehen.
- Anerkannte Vereine und Verbände im Sinne des § 32 LGBG. Sie können die Schlichtungsstelle anrufen, wenn sich die behauptete Rechtsverletzung auf das Diskriminierungsverbot (§ 7 LGBG) oder auf die Herstellung der Barrierefreiheit (§§ 11–15 LGBG) bezieht und der Verein oder Verband im Landesbeirat mit einem stimmberechtigten Mitglied vertreten ist.
Verfahren und mögliche Ergebnisse
Nach Eingang Ihres Antrags vergibt die Geschäftsstelle ein Aktenzeichen und erfragt bei Bedarf ergänzende Informationen. Die schlichtende Person kann anschließend Sachermittlungen aufnehmen und Auskünfte bei öffentlichen Stellen einholen. Die öffentliche Stelle als Antragsgegner hat in jeder Lage des Verfahrens das Recht, Stellung zu nehmen.
Das gesamte Verfahren wird barrierefrei geführt. Die schlichtende Person versucht, zwischen den Beteiligten eine Einigung zu erzielen, die sich am geltenden Recht orientiert. Dazu kommen eine Mediation oder ein Schlichtungsvorschlag in Betracht.
Wird eine Einigung erzielt und schriftlich niedergelegt, ist sie verbindlich. Kommt keine Einigung zustande, bescheinigt die Schlichtungsstelle dies. Sie können dann den regulären Rechtsweg beschreiten – gegebenenfalls über Widerspruch und Klage.
So stellen Sie Ihren Antrag
Stellen Sie den Antrag in Textform (§ 126b BGB) oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle (§ 33 Abs. 4 LGBG). Bitte nutzen Sie für Ihren Antrag das Formular “Antrag auf Schlichtung mit Einverständniserklärung”. Tragen Sie darin Ihre Angaben und Ihr Anliegen ein und erklären Sie zugleich, dass die Schlichtungsstelle in Ihrer Sache tätig werden und bei den beteiligten öffentlichen Stellen die erforderlichen Auskünfte einholen darf.