Schlichtungsstelle nach § 33 LGBG

Hinweis

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Informationen zur Schlichtungsstelle in Deutscher Gebärdensprache werden ergänzt.

Informationen in Leichter Sprache finden Sie hier.

Die Schlichtungsstelle bei der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen unterstützt Sie bei der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten mit öffentlichen Stellen. Unser Ziel ist es, einvernehmliche Lösungen zu finden – kostenfrei und barrierefrei. Wir gewährleisten eine unparteiische und unabhängige Verfahrensführung durch eine erfahrene schlichtende Person.

Was bietet die Schlichtungsstelle?

  • Unabhängig und unparteiisch: Die Verfahren werden von einer neutralen schlichtenden Person geführt.
  • Kostenfrei: Für Sie entstehen keinerlei Gebühren oder Kosten für das Verfahren.
  • Barrierefreie Kommunikation: Alle Kommunikationswege sind an Ihre Bedürfnisse angepasst (z. B. einfache Sprache, Gebärdendolmetscher).
  • Vertraulichkeit: Ihre Daten und Anliegen werden vertraulich behandelt.

Wer kann einen Antrag stellen?

  • Menschen mit Behinderungen, die sich durch öffentliche Stellen in ihren Rechten nach dem Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG) verletzt fühlen.
  • Anerkannte Vereine und Verbände im Sinne des § 32 LGBG.

Rechtliche Grundlagen

Aus § 33 Landesgleichberechtigungsgesetz ergibt sich die Einrichtung einer Schlichtungsstelle. Die Einzelheiten sind in der Verordnung zu § 33 Abs. 9 LGBG, der Landesgleichberechtigungsschlichtungsverordnung geregelt.

Die Aufgaben der Schlichtungsstelle

Die Schlichtungsstelle wird auf Antrag von Bürgerinnen und Bürger tätig, die sich in einem Recht aus dem LGBG durch eine öffentliche Stelle (§ 2 LGBG) in Berlin verletzt sehen. Wenn diese behauptete Rechtsverletzung sich auf das Diskriminierungsverbot von § 7 LGBG oder auf die Verpflichtungen zur Herstellung der Barrierefreiheit nach den §§ 11-15 LGBG bezieht, können auch Vereine und Verbände, die im Landesbeirat mit einem stimmberechtigten Mitglied vertreten sind, die Schlichtungsstelle anrufen.

Wer ist in der Schlichtungsstelle tätig?

Die schlichtende Person ist Herr Orlowski, der von 2013 bis 2023 Richter am Sozialgericht Berlin war und zuletzt in der Landesverwaltung in Brandenburg eine Beschäftigung hatte. Er ist seit seiner Kindheit selbst von einer Behinderung betroffen.
In der Geschäftsstelle ist Frau Kayadan tätig. Sie ist eine erfahrene Fachkraft in der öffentlichen Verwaltung.

Verfahren und mögliche Ergebnisse der Schlichtungsstelle

Nach einem Antrag in Textform (§126b BGB) oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle (vgl. § 33 Abs. 4 LGBG) wird ein Aktenzeichen vergeben und es werden ggf. von den Antragstellern und Antragstellerinnen ergänzende Informationen erfragt. Die schlichtende Person kann dann Sachermittlungen aufnehmen und Auskünfte bei öffentlichen Stellen einholen.

Die öffentliche Stelle als Antragsgegner hat auch in jeder Lage des Verfahrens das Recht, Stellung zu nehmen.

Das gesamte Verfahren ist barrierefrei zu führen. Die schlichtende Person versucht, zwischen den am Verfahren Beteiligten eine Einigung zu erzielen, die sich am geltenden Recht orientieren soll. Dazu kann eine Mediation oder ein Schlichtungsvorschlag in Betracht kommen.

Wenn eine Einigung erzielt und schriftlich niedergelegt wird, ist diese verbindlich. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, bescheinigt dies die Schlichtungsstelle und die Antragsteller/Antragstellerinnen können den regulären Rechtsweg ggf. mit einem Widerspruch und einer Klage beschreiten.

Hier finden Sie Antragsunterlagen zum Download

  • Schlichtungsantrag

    An dieser Stelle können Sie den Antrag auf Schlichtung herunterladen.

    Senden Sie den ausgefüllten Antrag bitte per E-Mail an:
    LfB-Schlichtung@senasgiva.berlin.de

    Sie können den Antrag auch postalisch an die Schlichtungsstelle senden:

    Schlichtungsstelle nach § 33 LGBG
    Oranienstraße 106
    10969 Berlin

    PDF-Dokument (38.4 kB)

Häufige Fragen zur Schlichtungsstelle

  • Was ist die Schlichtungsstelle nach § 33 LGBG?

    Die Schlichtungsstelle ist eine unabhängige Institution, die Menschen mit Behinderungen bei der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten mit öffentlichen Stellen des Landes Berlin unterstützt. Ziel ist es, durch Dialog und Vermittlung einvernehmliche Lösungen zu finden.

  • Welche Streitfälle können vorgebracht werden?

    Es können Streitigkeiten eingereicht werden, die sich auf die folgenden Punkte beziehen:

    Diskriminierung aufgrund einer Behinderung (§ 7 LGBG)
    Barrierefreiheit (§§ 11–15 LGBG)
    Weitere Rechte nach dem Landesgleichberechtigungsgesetz

  • Wie läuft das Schlichtungsverfahren ab?

    1. Antragstellung: Sie reichen einen Antrag schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle ein.
    2. Prüfung: Die Schlichtungsstelle prüft, ob der Fall in ihre Zuständigkeit fällt.
    3. Verfahren: Die schlichtende Person kontaktiert die Beteiligten und versucht, eine Einigung herbeizuführen.
    4. Abschluss: Das Verfahren endet mit einer Einigung oder einer Bestätigung, dass keine Einigung erzielt werden konnte.

  • Welche Kosten entstehen für mich?

    Das Schlichtungsverfahren ist kostenfrei. Notwendige Fahrtkosten zu einem möglichen Schlichtungstermin werden erstattet, sofern sie nicht bereits durch andere Stellen übernommen werden.

  • Wie stelle ich einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens?

    Sie können den Antrag in Textform (z. B. per Brief oder E-Mail) oder zur Niederschrift in der Geschäftsstelle einreichen. Der Antrag muss folgende Informationen enthalten:
    • Ihre Kontaktdaten (Name und Anschrift)
    • Eine Beschreibung des Sachverhalts
    • Das gewünschte Ziel des Schlichtungsverfahrens
    Ein Antragsformular finden Sie auf unserer Webseite oder erhalten es auf Anfrage.

  • Kann ich den Antrag auch zurückziehen?

    Ja, Sie können den Antrag jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückziehen. Dies muss schriftlich oder zur Niederschrift geschehen.

  • Muss ich den Schlichtungsvorschlag annehmen?

    Nein, der Schlichtungsvorschlag ist unverbindlich. Sie können ihn ablehnen und weiterhin gerichtliche Schritte einleiten.

  • Was passiert, wenn keine Einigung erzielt wird?

    Wenn keine Einigung erzielt wird, erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung über das Ergebnis des Verfahrens. Diese können Sie nutzen, um gegebenenfalls den Rechtsweg zu beschreiten.

  • Welche Besonderheiten gibt es für Menschen mit Behinderungen?

    Die Schlichtungsstelle stellt sicher, dass die Kommunikation barrierefrei erfolgt. Auf Wunsch sind auch Übersetzungen in Leichter Sprache oder Gebärdensprache verfügbar.

  • Wo finde ich weitere Informationen oder Hilfe?

    Weitere Informationen, Antragsformulare und Erklärungen finden Sie auf unserer barrierefreien Webseite. Sie können uns auch telefonisch oder per E-Mail kontaktieren.

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