Rechtsverbindlichkeit der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland

Deutschland hat als einer der ersten Staaten das Übereinkommen am 30. März 2007 unterzeichnet. Die Ratifizierung erfolgte im sogenannten Lindauer-Verfahren, also durch Zustimmung aller Bundesländer. Wie andere internationale Verträge gilt die UN-BRK in Deutschland als einfaches Bundesrecht. Nach dem Gebot der Bundestreue bindet sie damit auch die Länder in den Bereichen ihrer Gesetzgebungskompetenzen. Am 26. März 2009 trat die Behindertenrechtskonvention in Deutschland in Kraft.

Deutschland ist überdies eines der wenigen demokratischen Länder, das auch das Fakultativprotokoll ohne Änderung und Vorbehalt unterzeichnet hat. In dem Fakultativprotokoll wird das Individualbeschwerdeverfahren geregelt. Damit können sich einzelne Menschen oder Gruppen gegen Rechtsverletzungen in Bezug auf die Menschenrechte behinderter Menschen wehren, indem sie den UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen anrufen können.

Damit ist allerdings noch nicht gesagt, ob und mit welchem Gewicht sich Einzelne auf die Rechte der BRK berufen können. Das hängt davon ab, ob die Bundesrepublik Deutschland nicht nur der Gemeinschaft der Vertragsstaaten versprochen hat, die BRK anzuwenden, sondern ob sie Bürgerinnen und Bürgern unmittelbar anwendbare Rechte gegeben hat.

Für das Verbot der Diskriminierung aufgrund von Behinderung und der Garantie des Schutzes davor (Artikel 5 Absatz 2 UN-BRK) wird das von Rechtswissenschaftlern mittlerweile mehrheitlich angenommen. Infolgedessen würden überall dort, wo die BRK ein Recht unter Bezug auf das Diskriminierungsverbot formuliert, unmittelbare Rechte der deutschen Bürgerinnen und Bürger bestehen.