Verstößebericht

Aufgeschlagener Aktenordner

Im Landesgleichberechtigungsgesetz des Landes Berlin (LGBG) heißt es in Paragraph 23 Absatz 5: “Stellt die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen Verstöße gegen Rechte von Menschen mit Behinderungen, wie insbsondere das Verbot der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen fest, so beanstandet sie oder er dies bei öffentlichen Stellen der Hauptverwaltung gegenüber dem zuständigen Mitglied des Senats, bei den Bezirksverwaltungen gegenüber der Bezirksbürgermeisterin oder dem Bezirksbürgermeister, im Übrigen gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofs oder der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit,
bei den landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei Vereinigungen solcher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gegenüber dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden, dem Sachverhalt angemessenen Frist auf. Mit der Beanstandung können Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur Verbesserung der Umsetzungder Rechte von Menschen mit Behinderungen, wie insbesondere dem Verbot der Diskriminierung verbunden werden.”

Nach Paragraph 24 fertigt der oder die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen anlassbezogen, mindestens aber alle 2 Jahre den “Bericht über Verstöße gegen die Regelungen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen, einschließlich der Rechte gemäß des Übereinkommens der Vereinten Nationonen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte der Menschen mit Behinderungen durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen und deren dazu abgegebene Stellungnahmen oder ergriffene Maßnahmen”, der dem Senat dann zur Kenntnisnahme vorgelegt wird. Entsprechend Paragraph 24 Satz 2 LGBG legt der Senat diesen Verstößebericht dem Abgeordnetenhaus vor.