Im Landesgleichberechtigungsgesetz des Landes Berlin (LGBG) heißt es im Absatz 6 des § 5 – Berliner Landesbeauftragter oder Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung: “Stellt der oder die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung Verstöße gegen das Verbot der Diskriminierung von Menschen mit Behinderung fest, so beanstandet er oder sie dies
- bei Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen der Hauptverwaltung gegenüber dem zuständigen Mitglied des Senats, im Übrigen gegenüber dem Präsidenten oder der Präsidentin des Abgeordnetenhauses, dem Präsidenten oder der Präsidentin des Rechnungshofs oder dem oder der Berliner Datenschutzbeauftragten,
- bei den landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei Vereinigungen solcher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gegenüber dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ
- und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm oder ihr zu bestimmenden Frist auf. Mit der Beanstandung können Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur Verbesserung der Umsetzung des Verbots der Diskriminierung von Menschen mit Behinderung verbunden werden.”