Teilweise.
Inhaltliche Erkenntnisse aus den Prozessschritten Ermittlung, Bewertung und Maßnahmenableitung, die auf der Basis einer Stichprobe ermittelt wurden, können für Teilbereiche der psychischen Belastung (z.B. Arbeitsaufgabe, Arbeitsorganisation) auf anderen Filialen übertragen werden. Arbeitsumgebungsbedingungen und soziale Beziehungen können jedoch ganz unterschiedlich sein.
Die Durchführung der Prozessschritte Vorbereitung, Maßnahmenumsetzung, Wirksamkeitskontrolle, Aktualisierung/Fortschreibung und Dokumentation kann jedoch nur in der jeweiligen Filiale erfolgen, ggf. mit Unterstützung aus der Zentrale.
Eine Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung in einer oder mehreren Filialen kann als „Muster“ erstellt werden. Damit vereinfacht das Unternehmen die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung in den einzelnen Filialen. Eine unmittelbare Übernahme der Gefährdungsbeurteilung („1:1“) erfüllt jedoch die gesetzliche Anforderung nicht.
Es ist in jedem Fall zu prüfen, ob durch spezifische Gegebenheit in den Filialen eine Ergänzung oder Anpassung der Gefährdungsbeurteilung notwendig ist. Auch die Umsetzung der Maßnahmen sowie die Prüfung der Wirksamkeit müssen spezifisch erfolgen.