Wichtige Information zur Zahlungsbearbeitung in der Berliner Justiz - Zahlungsstopp aufgrund von Software-Umstellung

Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.

Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.

Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.

Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.

Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.

OVG bestätigt: Versammlungen gegen Corona-Politik dürfen stattfinden, Camp bleibt verboten – 31/2020

Pressemitteilung vom 29.08.2020

Die von mehreren Initiativen für den 29. August 2020 geplanten Versammlungen gegen die Corona-Politik von Bund und Ländern können stattfinden. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat zwei Eilbeschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. August 2020 im Wesentlichen bestätigt. Damit sind die beiden Versammlungsverbote des Polizeipräsidenten in Berlin für diesen Tag vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Zur Begründung hat der 1. Senat u.a. darauf abgestellt, dass die Anmelder konkrete individuelle Hygienekonzepte vorgelegt hätten. Sowohl die ausreichend dimensionierten Versammlungsflächen als auch die Anzahl der eingesetzten Ordner und Deeskalations-Teams sowie die vorgesehene Blockbildung innerhalb des Aufzugs rechtfertigten kein Versammlungsverbot.

Demgegenüber hat der 1. Senat das Verbot des Polizeipräsidenten hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht ebenfalls erlaubten Dauermahnwache eines Anmelders vom 30. August 2020 bis zum 14. September 2020 auf der Straße des 17. Juni (Camp) bestätigt. Insoweit fehle es schon an prüffähigen Angaben des Anmelders dazu, ob und in welchem Umfang Versammlungsort und Infrastruktur für das vorgesehene Versammlungsthema wesensnotwendig seien. Es handele sich um weitgehend inhaltsleere Anmeldungen.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Beschlüsse vom 29. August 2020 – OVG 1 S 101/20 und OVG 1 S 102/20 –