Wichtige Information zur Zahlungsbearbeitung in der Berliner Justiz - Zahlungsstopp aufgrund von Software-Umstellung

Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.

Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.

Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.

Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.

Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.

Spielhallen dürfen in Brandenburg coronabedingt auch weiterhin nicht öffnen – 22/20

Pressemitteilung vom 20.05.2020

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit zwei Eilbeschlüssen das in der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung enthaltene Verbot, Spielhallen für den Publikumsverkehr zu öffnen, als rechtmäßig bestätigt.

Zur Begründung hat der 11. Senat ausgeführt, die Regelung sei trotz rückläufiger Infektionszahlen in der Bundesrepublik Deutschland und speziell in Brandenburg gegenwärtig noch verhältnismäßig. Das von den beiden Spielhallenbetreibern vorgelegte, im Auftrag einschlägiger Fachverbände erstellte Hygienekonzept für den Betrieb von Spielhallen stelle die Erforderlichkeit des Verbots nicht ernstlich in Frage. Auch sei der Eingriff in die Berufsfreiheit und die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Spielhallenbetreiber aufgrund der hohen Wertigkeit der Schutzgüter Leben und Gesundheit sowie der Absicht des Verordnungsgebers, jeweils kurzfristig zu überprüfen, ob weitere Lockerungen zugelassen werden können, noch angemessen. Schließlich hat der Senat einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verneint. So sei etwa bei Verkaufsstellen und Gastronomiebetrieben, die mittlerweile geöffnet haben dürfen, mit einer kürzeren Aufenthaltsdauer der Kunden und damit einhergehend einem geringeren Infektionsrisiko zu rechnen.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Beschlüsse vom 20. Mai 2020 – OVG 11 S 49.20 und OVG 11 S 52.20 -