Wichtige Information zur Zahlungsbearbeitung in der Berliner Justiz - Zahlungsstopp aufgrund von Software-Umstellung

Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.

Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.

Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.

Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.

Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.

OVG bestätigt coronabedingte Schließung von Campingplätzen auch für Dauercamper in Brandenburg - 21/20

Pressemitteilung vom 06.05.2020

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom gestrigen Tage erneut abgelehnt, § 7 Abs. 4 Satz 1 SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vorläufig außer Vollzug zu setzen. Nach dieser Vorschrift ist es Betreibern von Beherbergungsstätten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern oder Verpächtern von Ferienwohnungen und Ferienhäusern und vergleichbaren Angeboten untersagt, Personen zu touristischen Zwecken wie Freizeitreisen zu beherbergen.

Die Antragstellerin besitzt zwei feststehende Wohnwagen auf einem Campingplatz, für die sie einen für ein Jahr geltenden Stellplatz-Mietvertrag abgeschlossen hat. Als sogenannte Dauercamperin ist sie nicht nach § 7 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung privilegiert. Danach erfasst das Beherbergungsverbot keine Vermietung und Verpachtung von Ferienwohnungen und –häusern mit einer Vertragslaufzeit von mindestens einem Jahr. Diese Ausnahmevorschrift gilt jedoch nicht für Campingplätze.

Der 11. Senat hat entschieden, dass das bis zum 8. Mai 2020 befristete Beherbergungsverbot angesichts des hohen Rangs der Schutzgüter Leben und Gesundheit nicht unverhältnismäßig ist. Der Verordnungsgeber durfte typisierend davon ausgehen, dass Nutzer von Campingplätzen (auch Dauercamper) auf die Nutzung von Gemeinschaftsanlagen angewiesen sind und dort durch das Zusammentreffen mehrerer Personen eine besondere Infektionsgefahr besteht. Wegen dieser typischerweise erhöhten Infektionsgefahr auf Campingplätzen verstößt es nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, für Dauercamper keine der Ausnahmevorschrift für langfristig vermietete Ferienwohnungen und –häuser entsprechende Regelung zu treffen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Beschluss vom 5. Mai 2020 – OVG 11 S 38.20 –