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Klage eines Umweltvereins gegen Änderung des Planfeststellungsbeschlusses für den Flughafen BER erfolglos – 4/20

Pressemitteilung vom 23.01.2020

Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat heute die Klage eines anerkannten Umweltvereins gegen den 27. und 31. Änderungsplanfeststellungsbeschluss für den Flughafen Berlin-Brandenburg BER abgewiesen.

Mit dem 27. Beschluss werden zeitlich begrenzt die Errichtung von Rollbahnen und eines Vorfeldes genehmigt, um bis zum Ende des Jahres 2023 eine Passagierabfertigung weiterhin auch an den Terminalanlagen des bisherigen Flughafens Berlin-Schönefeld zu ermöglichen (sog. Double-Roof-Betrieb). Nach Auffassung des Senats war keine neue Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen, da nach dem Ergebnis der Vorprüfung von dem Änderungsvorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die zeitlich begrenzte Weiternutzung des Flughafens Schönefeld führt nicht zu einer Zunahme der jährlichen Flugbewegungen, sondern lediglich zu einer Verlagerung der Rollverkehre auf dem Flughafengelände. Der durch den Flughafen verursachte Straßenverkehr nimmt nach der erstellten Verkehrsprognose trotz des gestiegenen Passagieraufkommens nicht zu, weil die Fluggäste zunehmend öffentliche Verkehrsmittel nutzen. Es war auch kein komplett neues Planfeststellungsverfahren durchzuführen, denn die vorübergehende Weiternutzung der Terminalanlagen des Flughafens Schönefeld stellt kein von der ursprünglichen Planfeststellung erheblich abweichendes Flughafenkonzept dar. Der Flughafengesellschaft ist mit dem Beschluss für die Weiternutzung der alten Terminalanlagen zudem keine einseitige Verlängerungsoption über das Jahr 2023 hinaus eingeräumt worden. Eine Weiternutzung über dieses Jahr hinaus erfordert eine neue Planungsentscheidung.

Die 31. Änderung der Planfeststellung ist nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ebenfalls nicht zu beanstanden. Mit diesem Beschluss wird die Umgestaltung und Neuausweisung von Bauflächen u.a. für die Errichtung eines neuen Terminals genehmigt. Auch hier ist die Durchführung eines erneuten Planfeststellungsverfahrens mit UVP nicht erforderlich gewesen. Bei der UVP-Vorprüfung musste der Prognosehorizont nicht über das Jahr 2023 hinaus erstreckt werden, da das Terminal T 2 nur dazu dienen soll, das bis dahin prognostizierte Fluggastaufkommen zu bedienen. Wie ein möglicherweise darüber hinaus ansteigendes Passagieraufkommen bewältigt werden kann, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Änderungsvorhabens. Die Befürchtung, dass der Flughafen im Wege einer „Salami-Taktik“ sukzessive entsprechend dem Masterplan BER 2040 über das mit dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss zugelassene Maß hinaus erweitert wird, ohne dass sich die Betroffenen dagegen wehren können, ist unbegründet. Sollte es zukünftig zu einer derartigen Zunahme des Luftverkehrs kommen, haben die Lärmbetroffenen nach den Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses 2004 einen einklagbaren Rechtsanspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über weitergehende Schutzmaßnahmen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

Urteil vom 23. Januar 2020 – OVG 6 A 6.18 –