Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.
Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.
Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.
Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.
Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.
Bebauungsplan zum Uferweg am Griebnitzsee unwirksam - 38/19
Pressemitteilung vom 11.12.2019
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat heute den von der Landeshauptstadt Potsdam aufgestellten Bebauungsplan Nr. 125 „Uferzone Griebnitzsee“ für unwirksam erklärt.
Der Bebauungsplan betrifft das südliche Ufer des Griebnitzsees. Er setzt einen 3 m breiten öffentlichen Uferweg – Fußweg mit zugelassenem Radverkehr – fest. Die Landeshauptstadt hat die Planung mit dem öffentlichen Interesse an der Schaffung eines attraktiven wohnortnahen Erholungsgebiets begründet. Daneben beruft sie sich auf die besondere landschaftliche, historische und architektonische Bedeutung des in unmittelbarer Nähe zur Villenkolonie Babelsberg gelegenen Seeufers, an dem damals die Grenzschutzanlagen zwischen der DDR und Berlin (West) verliefen.
Gegen den Bebauungsplan hatten sich zuletzt 20 Anlieger gewandt, über deren Grundstücke der Uferweg verlaufen soll. Ein mehrere Jahre dauerndes außergerichtliches Mediationsverfahren hatte nicht zu einer Einigung geführt.
Der 2. Senat hat den Bebauungsplan wegen inhaltlicher Mängel beanstandet. Der Plangeber habe die zu erwartenden Eigentumsbeeinträchtigungen nicht hinreichend bewertet. Insbesondere habe er die privaten Belange der betroffenen Eigentümer, etwa Sicherheitsinteressen und Ansprüche auf Schutz der Privatsphäre, nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Die Festsetzungen über die zulässigen Einfriedungen zwischen dem Uferweg und den Gärten der angrenzenden Villengrundstücke beruhten teilweise auf fehlerhaften Annahmen. Darüber hinaus berücksichtigten sie das Interesse der Anwohner an einer wirksamen Abschirmung nicht hinreichend. Mit dem Verzicht auf eine förmliche Festsetzung zur baulichen Beschaffenheit des Weges habe der Plangeber zudem das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer zu weitgehenden Bodenversiegelung nicht angemessen bewertet.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.
Urteile vom 11. Dezember 2019 – OVG 2 A 6.16 – u.a.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
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