Wichtige Information zur Zahlungsbearbeitung in der Berliner Justiz - Zahlungsstopp aufgrund von Software-Umstellung

Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.

Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.

Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.

Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.

Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.

Vorläufig keine Segway-Touren auf den Waldwegen der Schorfheide – 4/19

Pressemitteilung vom 12.03.2019

Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat in einem Eilverfahren die Beschwerde eines gewerblichen Veranstalters zurückgewiesen, dem die untere Forstbehörde untersagt hatte, den Wald allein oder mit Gästen mit sog. Segways zu befahren. Das Verwaltungs­gericht Frankfurt (Oder) hatte den Eilrechtsschutzantrag gegen diese Untersagungsverfügung abgelehnt.

Der Antragsteller veranstaltet Offroad-Touren mit Segways durch die Wälder der Schorfheide, bei denen neben öffentlichen Straßen auch Waldwege benutzt werden. Die Segways sind elektromotorbetrieben und erreichen eine Geschwindigkeit von bis zu 20 km/h.

Nach § 16 des Landeswaldgesetzes Brandenburg ist das Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen – von bestimmten, hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen – verboten. Der 11. Senat hat ausgeführt, es sei allgemein anerkannt, dass Segways Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrs­gesetzes seien. Für das Landeswaldgesetz gelte nichts anderes. Deshalb sei unerheblich, dass u.a. das Radfahren im Wald gestattet sei. Auch die Absicht des Gesetzgebers, Elektrokleinst­fahrzeuge zum öffentlichen Straßenverkehr zuzulassen, ändere nichts an der aktuellen Rechtslage. Im Übrigen würde eine solche Zulassung nicht zwingend dazu führen, dass das Befahren von Waldwegen mit Segways damit gestattet werde.

Beschluss vom 5. März 2019 – OVG 11 S 73.18 –