Wohnen auf Zeit in Milieuschutzgebieten ist ab sofort von einer Genehmigung abhängig - Neue Verwaltungsvorschriften für soziale Erhaltungsgebiete erlassen

Pressemitteilung vom 17.04.2026

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen hat die Verwaltungsvorschriften „VV Genehmigungskriterien soziale Erhaltungsgebiete“ erlassen.
Diese treten am 18. April 2026 in Kraft.
Neu geregelt ist unter anderem die Genehmigungspflicht für die befristete Vermietung von Wohnraum in sozialen Erhaltungsgebieten. Ziel ist es, bezahlbaren Wohnraum zu sichern und Missbrauch zu verhindern. Insbesondere gewerbliche Geschäftsmodelle und überteuerte Zwischenvermietungen, die dem Mietmarkt reguläre Wohnraum entziehen, sollen eingedämmt werden. Zugleich sind befristete Vermietungen gemäß § 575 BGB (Zeitmietvertrag) sowie befristete Untervermietungen des eigenen Haupt- oder Zweitwohnsitzes natürlicher Personen grundsätzlich genehmigungsfähig. Genehmigungsbehörden sind die Bezirke.
Den besonderen Regulierungsbedarf für Wohnen auf Zeit verdeutlichen folgende Entwicklungen bei den Wohnungsinseraten: Lag für Berlin der Anteil für möbliertes Wohnen auf Zeit an allen Inseraten im Jahr 2012 bei 13 %, so verdreifachte sich dieser auf 48 % im Jahr 2025. Die Angebotsmiete für möbliertes Wohnen auf Zeit (All-In, Medianwert) steigerte sich von 14,37 Euro/m2 im Jahr 2012 auf 24,12 Euro/m2 im Jahr 2025.

Dazu sagte Berlins Senator für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen Christian Gaebler:
„Die Verwaltungsvorschriften zu den Genehmigungskriterien sind ein wichtiges Instrument, um in den insgesamt 82 sozialen Erhaltungsgebieten eine einheitliche, rechtsichere und effiziente Genehmigungspraxis sicherzustellen. Mit den jetzt geänderten Vorschriften ergeben sich zahlreiche Vereinfachungen für die Antragstellenden und die Bezirke. Die erstmals in den Verwaltungsvorschriften verankerte Regulierung des Wohnens auf Zeit reagiert auf die sprunghaft gestiegene Verbreitung dieses Geschäftsmodells und die damit verbundene akute Gefährdung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung in den sozialen Erhaltungsgebieten. Das ist ein wichtiges Signal für den Berliner Mietmarkt.“

Weitere Neureglungen der Verwaltungsvorschriften setzen Gerichtsurteile des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. April 2025 um. So ist der erstmalige Anbau von Balkonen und anderen Freisitzen mit einer Grundfläche von weniger als 4 m² genehmigungsfähig, wenn die Maßnahme nicht besonders kostenaufwendig ist. Auch andere Ausstattungsthemen werden den aktuell vorherrschenden Standards angepasst.

Die neuen Verwaltungsvorschriften lösen die Ausführungsvorschriften „AV Genehmigungskriterien soziale Erhaltungsgebiete“ vom 18. November 2024 ab. Die Verwaltungsvorschriften wurden mit Beteiligung der Bezirke und der AG Milieuschutz erarbeitet, in der neben den Bezirken auch die Interessenvertretungen der Wohnungswirtschaft sowie der Berliner Mieterverein vertreten sind.

Die Verwaltungsvorschriften sind im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht und stehen zudem als Download auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen bereit:
https://www.berlin.de/sen/stadtentwicklung/quartiersentwicklung/stadterneuerung/soziales-erhaltungsrecht/