Besoldung 2026: Berlin macht Widerspruch überflüssig
Pressemitteilung vom 15.09.2026
Aus der Sitzung des Senats am 15. September 2026:
Für Berlins Beamte, Richter, Staatsanwälte und Versorgungsempfänger ist für das Jahr 2026 kein Widerspruch gegen die Höhe ihrer Alimentation erforderlich, um mögliche Nachzahlungsansprüche zu sichern. Das hat der Senat auf Vorlage von Finanzsenator Stefan Evers beschlossen.
In welchen Fällen und in welcher Höhe eine Nachzahlung konkret erfolgt, entscheidet das Abgeordnetenhaus im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens für ein Reparaturgesetz anhand der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Mit dem vorliegenden Beschluss wird nun klargestellt, dass eine Nachzahlung für das Jahr 2026 auch ohne Widerspruch rückwirkend und von Amts wegen vorgenommen wird.
Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 17. September 2025 (Az.: 2 BvL 5/18 u.a.; veröffentlicht am 19. November 2025) entschieden, dass Teile der Besoldungsordnungen A im Zeitraum 2008 bis 2020 mit dem Alimentationsprinzip (Artikel 33 Absatz 5 GG) unvereinbar und damit verfassungswidrig sind. Dem Gesetzgeber des Landes Berlin wurde mit dem Beschluss zugleich aufgegeben, verfassungskonforme Regelungen bis zum 31. März 2027 zu treffen.
Abweichend von den Gesetzen zur Besoldungsanpassung aus den vergangenen Jahren wurde mit dem Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2026 und 2027 und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 3. Juni 2026 (GVBl., Heft Nr. 18, 16. Juni 2026, S. 242) zunächst der Tarifabschluss unter Beachtung des Abstandsgebots umgesetzt. Eine weitere Prüfung der mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 umfangreich fortentwickelten Parameter (Nominallohnindex, Tarifindex, Verbraucherpreisindex, Mindestbesoldung) erfolgte noch nicht. Diese Prüfung soll im Anschluss an das Gesetzgebungsverfahren zum Reparaturgesetz für die Jahre 2008 bis 2020 und parallel zur weiteren Reparatur der Jahre 2021 bis 2025 vorgenommen werden.
Damit ist für 2026 sichergestellt: Ein Widerspruch ist nicht erforderlich, um mögliche Nachzahlungsansprüche zu wahren. Über eine mögliche Anpassung entscheidet nach Abschluss der Prüfung das Abgeordnetenhaus.
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