Entschließungsantrag des Landes Berlin zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes vor terroristischen Gefahren und zur Fortentwicklung des Jugendstrafrechts
Pressemitteilung vom 01.09.2026
Aus der Sitzung des Senats am 1. September 2026:
Der Senat hat heute auf Vorlage von Dr. Felor Badenberg, Senatorin für Justiz und Verbraucherschutz, beschlossen, eine Bundesratsinitiative zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes vor terroristischen Gefahren und zur Fortentwicklung des Jugendstrafrechts einzubringen.
Die Initiative benennt drei zentrale Bereiche gesetzgeberischen Handlungsbedarfs:
Staatsschutzkompetenzen bündeln: Nach geltender Rechtslage sind für Straftaten Jugendlicher und Heranwachsender im Regelfall die Jugendgerichte zuständig. Das gilt auch für zahlreiche Staatsschutzdelikte. Künftig sollen auch für entsprechende Straftaten Jugendlicher und Heranwachsender allein die Staatsschutzkammern der Landgerichte zuständig sein. Diese befassen sich fortlaufend mit terroristischen und anderen Staatsschutzverfahren und verfügen deshalb über besondere Erfahrung und Expertise in diesem Bereich.
Strafbarkeitslücke beim Verbreiten von Propagandamitteln terroristischer Organisationen schließen: Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Juni 2026 ist Paragraf 86 Strafgesetzbuch (StGB), der das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen unter Strafe stellt, auf die Terrororganisation „Islamistischer Staat“ nicht anwendbar. Die Verbreitung entsprechender Propagandamittel kann deshalb bislang nur nach dem Vereinsgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden, Paragraf 86 StGB sieht dagegen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor und ermöglicht zudem weitergehende Ermittlungsmaßnahmen. Der Anwendungsbereich des Paragrafen 86 StGB soll deshalb entsprechend erweitert werden.
Anwendung von Erwachsenenstrafrecht als Regelfall bei Heranwachsenden: Die Rechtsordnung weist Heranwachsenden zwischen 18 und 21 Jahren grundsätzlich die Eigenverantwortung Erwachsener zu. Dennoch wird nach der derzeitigen gerichtlichen Praxis im Bereich der schwersten Kriminalität in etwa 90 Prozent der Fälle das Jugendstrafrecht zur Anwendung gebracht. Dies erscheint nicht sachgerecht. Der Grundsatz, dass ein junger Mensch mit Eintritt der Volljährigkeit ein mit allen Rechten und Pflichten ausgestattetes Mitglied der Gesellschaft wird, muss auch für das Strafrecht gelten. Künftig soll deshalb bei Volljährigen grundsätzlich das Erwachsenenstrafrecht gelten. Nur dann, wenn im Einzelfall erhebliche Verzögerungen in der geistigen und sittlichen Entwicklung des Täters festgestellt werden, soll weiterhin Jugendstrafrecht angewendet werden können.
Dr. Felor Badenberg, Senatorin für Justiz und Verbraucherschutz: „Der Anschlag auf den Berliner CSD hat uns auf schreckliche Weise vor Augen geführt, wie ernst die Bedrohung durch islamistischen Terrorismus weiterhin ist. Unser Rechtsstaat muss darauf entschlossen reagieren können: Mit einem Strafrecht, das klare Regeln für die strafrechtliche Verantwortung Volljähriger setzt, Zuständigkeiten dort bündelt, wo besondere Expertise gefragt ist, und Strafbarkeitslücken beim Verbreiten von Propagandamitteln terroristischer Organisationen konsequent schließt. Ein wehrhafter Rechtsstaat braucht ein Strafrecht, das den Bedrohungen unserer Zeit gewachsen ist.“
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