Dienstrechtsreform: Senat nimmt wichtige Gesetzesänderungen zur Modernisierung der Verwaltung vor
Pressemitteilung vom 14.07.2026
Aus der Sitzung des Senats am 14. Juli 2026:
Die Dienstrechtsreform im Land Berlin schreitet voran. So sollen weitere wichtige Gesetzesänderungen zur Modernisierung der Verwaltung vorgenommen, die wesentlichen Ziele der sogenannten Dienstrechtsreform I weiterverfolgt werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat der Senat heute auf Vorlage von Finanzsenator Stefan Evers zur Kenntnis genommen. Der Entwurf wird zunächst dem Rat der Bürgermeister (RdB) unterbreitet. Die Beschlussfassung wird bis zum Vorliegen der Stellungnahme des RdB zurückgestellt.
Der aktuelle Gesetzentwurf zielt darauf ab, den neuen Herausforderungen im öffentlichen Dienstrecht und den verbliebenen Änderungsbedarfen aus der Dienstrechtsreform I zu entsprechen. Das damalige Gesetz war ein erster großer Schritt, um die Attraktivität als Arbeitgeber zu forcieren und die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. Die Neuregelungen betrafen vor allem die Personalentwicklung und -gewinnung. Mit der Dienstrechtsreform II soll das Landespersonalrecht nun konsequent weiterentwickelt werden.
Stefan Evers, Senator für Finanzen: „Die Attraktivität der Verwaltung bemisst sich nicht zuletzt an modernen personalrechtlichen Regelungen. Umso mehr kommt es darauf an, beim Dienstrecht auf der Höhe der Zeit zu bleiben. Mit der Dienstrechtsreform II setzen wir auf den wirksamen Neuregelungen von 2025 auf, steuern gezielt im Sinne der Beschäftigten nach und stellen die Verwaltung zukunftsfest auf. Kurzum: Eine Dienstrechtsreform, die ihren Namen verdient.“
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Altersrentenergänzungsgesetz regelt Anspruch auf Ergänzung gesetzlicher Altersrente
Der Gesetzentwurf sieht vor, eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Ergänzung der gesetzlichen Altersrente zu schaffen. Das Land Berlin entspricht damit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Die Regelung betrifft beamtete Dienstkräfte, die eine vergleichbare Tätigkeit im öffentlichen Dienst in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union aufgenommen haben. Damit verbunden ist ein Aufstockungsbetrag für den anspruchsberechtigten Personenkreis. Die Höhe des Betrages entspricht der Differenz zwischen der erworbenen Versorgungsanwartschaft und der durch die Nachversicherung erworbenen Altersrentenanwartschaft zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis. Der Betrag soll unter Anwendung der Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung in einen Kapitalbetrag umgerechnet und unmittelbar nach dem Ausscheiden der beamteten Dienstkraft einmalig ausgezahlt werden.
Ärztliche Begutachtung der gesundheitlichen Eignung vor Verbeamtungen
Ärztliche Begutachtungen sollen künftig verpflichtend regelmäßig nur noch einmal und zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen: bei Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst vor Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe und bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst – Beamtengruppen mit besonderen gesundheitlichen oder körperlichen Anforderungen bei der Dienstausübung wie beispielsweise im Polizei- oder Justizvollzugsdienst – vor Begründung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf. Für Berufsgruppen, die zunächst einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf zu absolvieren haben, jedoch keinen erhöhten gesundheitlichen oder körperlichen Anforderungen bei der Dienstausübung genügen müssen, sollen ärztliche Begutachtungen vor Begründung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf nicht mehr verpflichtend sein. Hier muss die ärztliche Begutachtung dann aber vor Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe erfolgen.
Erweiterung betrieblicher Gesundheitsförderung im Vollzugsdienst
Der anspruchsberechtigte Personenkreis für die Gewährung der freien Heilfürsorge soll erweitert werden. Geplant ist, dass auch Anwärterinnen und Anwärter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes künftig von den Aufwendungen für notwendige Maßnahmen der Gesundheitsfürsorge wie Vorsorgekuren freigestellt werden.
Beihilferechtliche Anpassungen tragen zu schnelleren Bearbeitungszeiten bei
Das Landesbeihilferecht soll flexibilisiert werden (Paragraf 76 Absatz 6 LBG). Die Änderungen sehen – analog zum Bundesbeihilferecht – vor, Vorgriffs-Rundschreiben erlassen zu können. Somit können beihilferechtliche Anpassungen kurzfristig vorgenommen und nachträglich in der Landesbeihilfeverordnung normiert werden. Eine schnellere Umsetzung ist auch bei der Beihilfefestsetzung geplant. So sollen künftig automationsgestützte Systeme eingesetzt werden, um den manuellen Prüfaufwand und damit die Bearbeitungszeiten zu verringern.
Mehr Möglichkeiten für Nebentätigkeiten und Hinzuverdienste
Die Nebentätigkeitsverordnung für beamtete Dienstkräfte soll geändert werden: Der Höchstbetrag für eine Nebentätigkeit im öffentlichen oder gleichgestellten Dienst soll insbesondere für die untersten Besoldungsstufen erhöht und dem Durchschnitt der Länder, die ebenfalls den Betrag staffeln (Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen), sowie dem Bund angeglichen werden. Parallel dazu sind Anpassungen bei den Hinzuverdienstgrenzen für versorgungsberechtigte Personen, beispielsweise Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, vorgesehen. So soll das sogenannte Verwendungseinkommen aus einer Tätigkeit in der Berliner Verwaltung befristet bis zum 31. Dezember 2031 nicht auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden. Maßgeblich hierfür ist jeweils der Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze. Damit soll eine überobligatorische Unterstützung der Verwaltung, gerade in Zeiten des Fachkräftemangels, honoriert werden.
Laufbahnrechtliche Änderungen sorgen für bessere Aufstiegs- und Karrieremöglichkeiten
Die Änderungen sehen vor, Dienstkräften mit Verwendungsbeförderung den Erwerb der unbeschränkten Laufbahnbefähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zu ermöglichen. Bestandskräfte mit herausragenden Leistungen erhalten damit attraktive Aufstiegsmöglichkeiten. Geplant ist mit Blick auf die Laufbahnbefähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 auch die Gleichstellung des Bildungsstandes der erweiterten Berufsbildungsreife mit dem mittleren Schulabschluss.
Weitere Änderungen sind bei der Laufbahnverordnung Justiz und Justizvollzugsdienst vorgesehen. So sollen vier Laufbahnzweige in der Laufbahngruppe 2 der Laufbahnfachrichtung Justiz und Justizvollzugsdienst zur Weiterentwicklung des Bestandspersonals der Justizvollzugsanstalten eingeführt werden. Der Zugang soll über den Bewährungs- und Praxisaufstieg erfolgen. Außerdem soll der Aufstieg in den erweiterten Justizdienst für Dienstkräfte des allgemeinen Justizdienstes, des Gerichtsvollzieherdienstes und des Justizwachtmeisterdienstes mit geeignetem Bachelorabschluss im Rahmen einer Probezeit ermöglicht werden. Dies soll für Dienstkräfte gelten, die sich auf mindestens zwei Dienstposten bewährt haben, mit mindestens gut beurteilt worden sind und sich in einem Auswahlverfahren auf eine entsprechende Stelle durchgesetzt haben. Ebenso sollen personelle Entwicklungsmöglichkeiten durch die Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin (Paragraf 63 BBesG BE) verbessert werden. Konkret geht es dabei um die neuen Laufbahnzweige im Justizvollzug: So soll für den erweiterten Werkdienst an Justizvollzugsanstalten eine Meisterzulage und für alle neuen Laufbahnzweige eine allgemeine Stellenzulage eingeführt werden.
Für die Laufbahnzweige des Gesundheitswesens und des Sozialdienstes ist geplant, die starren Mindestdienstzeiten für Beförderungen in Ämter der Besoldungsgruppe ab A 16 aufzuheben. Stattdessen soll es künftig auf eine Bewährung auf verschiedenen Dienstposten und die dabei erlangten Berufserfahrungen ankommen, wobei Personalverantwortung sowie Führungs- und Leitungskompetenzen eine besondere Rolle spielen werden. Ähnliche Regelungen bestehen bereits für den allgemeinen Verwaltungsdienst, den Justiz- und Justizvollzugsdienst, die Steuerverwaltung sowie die Technischen Dienste.
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