Senat beschließt Meilenstein zur Modernisierung des Dienstrechts

Pressemitteilung vom 10.12.2024

Aus der Sitzung des Senats am 10. Dezember 2024:

Der Senat hat in seiner Sitzung am 10. Dezember 2024 auf Vorlage von Finanzsenator Stefan Evers das Gesetz zur Änderung des Laufbahngesetzes, des Landesbeamtengesetzes sowie der Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst und weiterer Laufbahnverordnungen beschlossen. Mit der umfassenden Reform des Laufbahnrechts soll der Einstieg in die Beamtenlaufbahn erleichtert und Beförderungsmöglichkeiten flexibilisiert werden.

Das Land Berlin ist einer der größten Arbeitgeber der Hauptstadtregion mit einer Vielzahl an unterschiedlichen Tätigkeiten. Die Herausforderungen des demographischen Wandels zeigen sich bereits jetzt sehr deutlich im Personalbestand der öffentlichen Verwaltung. Viele Stellen können schon heute nur noch schwer besetzt werden.
Um auch in Zukunft handlungsfähig zu bleiben und den Berlinerinnen und Berlinern den bestmöglichen Service zu bieten, verfolgt das Land Berlin das Ziel, den öffentlichen Dienst als Arbeitgeber noch attraktiver zu gestalten. Dieses Ziel ist auch im Personalentwicklungsprogramm (PEP) 2030 festgelegt. Mit der Modernisierung des Laufbahnrechts wird ein weiterer entscheidender Punkt aus dem PEP 2030 umgesetzt.

Finanzsenator Stefan Evers: „Wir wollen für motivierte, leistungsstarke Beschäftigte gute Anreize bieten, sich weiterzuentwickeln. Formelle Voraussetzungen dürfen nicht wichtiger sein als Leistung. Das heißt nicht, dass wir alle bisherigen Grundsätze außer Kraft setzen. Wir stärken vielmehr die individuelle Förderung von Leistungsträgern mit schnelleren Aufstiegsmöglichkeiten. Engagement und Übernahme von Verantwortung werden gefördert und honoriert. Beamtenrecht muss Personalentwicklung fördern, nicht bremsen. Ziel ist, eines der modernsten Laufbahnrechte in Deutschland zu schaffen. Das macht uns deutlich flexibler, interessanter und damit auch wettbewerbsfähiger.“

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

1. Mindestdienstzeiten als Voraussetzung für eine Beförderung entfallen:

Die Möglichkeit einer Beförderung wird an gute Leistungen und nicht an das Kriterium eines starr festgelegten Dienstalters geknüpft. Besondere berufliche Leistungen von Beamtinnen und Beamten werden honoriert und gefördert. Dies ist vor dem Hintergrund des demographischen Wandels besonders wichtig. Das Einsetzen einer großen Ruhestandswelle hinterlässt schon jetzt spürbare Folgen bei der Besetzung höherwertiger Stellen.

2. Möglichkeit des Einstiegs in ein höheres als das Einstiegsamt für Berufserfahrene:

Besonders qualifizierte und berufserfahrene Arbeitskräfte können in einem höheren als dem Einstiegsamt beginnen. Damit erleichtert das Land Berlin den Einstieg in eine Tätigkeit, die die bisherige Erfahrung und Position in der freien Wirtschaft berücksichtigt. Auf diese Weise wird die Attraktivität des öffentlichen Dienstes für gut qualifizierte Fachkräfte mit langjähriger Berufserfahrung gezielt gesteigert. Dies ist auch mit Blick auf eine hohe Zahl ungeplanter Austritte aus der Berliner Verwaltung von besonders hoher Bedeutung.

3. Möglichkeit der Beförderung während der Probezeit:

Der Senat schafft die Möglichkeit, bereits nach Ablauf eines Jahres nach der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe befördert werden zu können. Dadurch werden deutlich schnellere berufliche Entwicklungsmöglichkeiten geschaffen, die sich am Vorbild des Bundes und der freien Wirtschaft orientieren. Nach aktuellem Recht ist die erste Beförderung bei guten Leistungen frühestens im ersten Jahr nach der Verbeamtung auf Lebenszeit möglich.

4. Zentrale Auswahlverfahren für beamtete Dienstkräfte mit geeignetem Hochschulabschluss für die Beförderung in ein für sie höheres Laufbahnsegment wird gestrichen:

Das ermöglicht den Dienstbehörden eine bessere Planung und Umsetzung gezielter und passgenauer Personalentwicklungsmöglichkeiten sowie die Beschleunigung der Verfahren zur Beförderung nach § 13 Abs. 4 LfbG („Aufstieg in den ehemals höheren Dienst“).

5. Ungleichbehandlung von Bestandsdienstkräften und neu in das Beamtenverhältnis berufenen Beamtinnen/Beamten bei Vorliegen gleicher Bildungsvoraussetzungen soll vermieden werden:

Daher benötigen Beamtinnen und Beamte, die bereits über einen geeigneten Hochschulabschluss verfügen, keine dienstliche Qualifizierung mehr.

6. Beginn von öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen auch vor Erwerb der für die Verbeamtung notwendigen Staatsangehörigkeit:

Damit können insbesondere Personen mit Migrationshistorie und ohne die für die Verbeamtung erforderliche Staatsangehörigkeit eine Ausbildungsmöglichkeit im Berliner Landesdienst angeboten werden. So wird der Kreis potentieller Auszubildender erweitert und trägt zu einer vielfältigen Beschäftigtenstruktur im Berliner Landesdienst bei.

7. Öffnung der Voraussetzungen hinsichtlich der geeigneten Studienfachrichtungen für
das zweite Einstiegsamt:

Um den Kreis der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zu erweitern, werden die Voraussetzungen hinsichtlich der geeigneten Studienfachrichtungen erleichtert.
Kombinierte Studiengänge sollen künftig auch dann für den Laufbahnzweig des nichttechnischen Verwaltungsdienstes geeignet sein, wenn der Schwerpunkt entgegen der bisherigen Regelung entweder in einer der erforderlichen Studienfachrichtungen liegt oder er sich aus mehreren dieser Fachrichtungen ergibt.

8. Dualer Studiengang Verwaltungsinformatik

Der Studiengang „Verwaltungsinformatik (dual)“ wird in die Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst aufgenommen. Der Bachelor-Abschluss in Verwaltungsinformatik an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vermittelt somit die direkte Laufbahnbefähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienstes (ehemals gehobener Dienst). Künftige Absolventinnen und Absolventen können bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen in ein Beamtenverhältnis auf Probe ernannt werden. Durch diese Anpassung steigert das Land Berlin die Attraktivität des öffentlichen Dienstes für IT-Fachpersonal, das in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung dringend benötigt wird.

In Abstimmung mit den Laufbahnordnungsbehörden wurden die notwendigen angepassten Laufbahnverordnungen für die Laufbahnfachrichtungen Bildung, Gesundheit, Wissenschaft, Soziales, Justiz und Justizvollzugsdienst, Technische Dienste ebenfalls in den Gesetzentwurf übernommen. Dadurch werden Ungleichgewichte in der zukünftigen Praxis aufgrund der überarbeiteten Vorschriften verhindert.