Senat beschließt Fünfte Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung Berlin: Leistungsumfang soll stark erweitert, Verfahren deutlich erleichtert werden
Pressemitteilung vom 13.01.2026
Aus der Sitzung des Senats am 13. Januar 2026:
Der Senat hat heute die von Finanzsenator Stefan Evers am 11. November 2025 eingebrachte Fünfte Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung Berlin erlassen. Der Rat der Bürgermeister hatte der Verordnung am 11. Dezember 2025 zugestimmt. Mit der Änderung der Landesbeihilfeverordnung soll der Leistungsumfang stark erweitert, Verfahren deutlich erleichtert werden.
Hinsichtlich des Inkrafttretens ist anzumerken, dass die Neuregelungen zum 1. März dieses Jahres wirksam werden. Ausnahmen bestehen lediglich für die beihilfefähigen Höchstbeträge für Heilmittel. Diese treten bereits mit Rückwirkung zum 1. Februar dieses Jahres in Kraft.
Die aktuelle Änderungsverordnung beinhaltet zahlreiche Neuregelungen. So sollen zum Beispiel auf Basis des Terminservice- und Versorgungsgesetzes vom 6. Mai 2019 (Bundesgesetzblatt I S. 646) Leistungsverbesserungen aus dem Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wirkungsgleich in das Berliner Beihilferecht übertragen werden. Ebenfalls wirkungsgleich übertragen werden sollen Änderungen, die sich aus der aktualisierten Psychotherapie-Richtlinie (Bundesanzeiger AT 23. Januar 2020) ergeben haben.
Weitere Regelungsschwerpunkte der Änderungsverordnung sind: die Berücksichtigung des Gesetzes zur Verbesserung der Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch vom 22. März 2019 (Bundesgesetzblatt I S. 350) sowie die Erhöhung des pauschalen Basisentgeltwertes für Tagessätze für entstandene Aufwendungen von Krankenhausleistungen von 280 auf 300 Euro (Paragraf 26a LBhVO). Außerdem ist geplant, die beihilfefähigen Höchstsätze für Heilmittel im Sinne des Paragraf 23 LBhVO, in Verbindung mit Anlage 7 LBhVO auf das derzeitige Bundesniveau anzuheben und die Antragsfrist nach Paragraf 54 LBhVO von einem Jahr auf nunmehr drei Jahre zu verlängern. Weitere Neuerungen sind: die wirkungsgleiche Übertragung der im Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung enthaltenen Regelungen zur außerklinischen Intensivpflege und die Aufnahme digitaler Gesundheits- und Pflegeanwendungen.
Gleichzeitig sollen durch die Änderungsverordnung umfängliche Verfahrenserleichterungen für die Festsetzung der Beihilfe etabliert werden. So zum Beispiel durch den Wegfall des Gutachterverfahrens im Bereich der Rehabilitationsmaßnahmen und durch die Schaffung eines Dauerverwaltungsaktes im Bereich der wiederkehrenden Pflegeaufwendungen.
Eine weitere Verbesserung stellt der künftige direkte Verweis auf einschlägige Regelungen der Arzneimittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses dar. Hierdurch entfallen die bisherigen Anlagen 4 bis 6. Dadurch wird die Verordnung maßgeblich verschlankt, der Verwaltungsaufwand für künftige Anpassungen deutlich reduziert.
Kontakt
Presse- und Informationsamt des Landes Berlin