Fünfte Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung Berlin: Leistungsumfang soll stark erweitert, Verfahren deutlich erleichtert werden
Pressemitteilung vom 11.11.2025
Aus der Sitzung des Senats am 11. November 2025:
Das Land Berlin beabsichtigt die erneute Aktualisierung des Berliner Beihilferechts. Eine entsprechende Fünfte Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung (LBhVO) hat der Senat heute auf Vorlage von Finanzsenator Stefan Evers zur Kenntnis genommen. Sie wird zunächst dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme zugeleitet.
Die aktuelle Änderungsverordnung beinhaltet zahlreiche Neuregelungen. So sollen zum Beispiel auf Basis des Terminservice- und Versorgungsgesetzes vom 6. Mai 2019 (Bundesgesetzblatt I S. 646) Leistungsverbesserungen aus dem Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wirkungsgleich in das Berliner Beihilferecht übertragen werden. Ebenfalls wirkungsgleich übertragen werden sollen Änderungen, die sich aus der aktualisierten Psychotherapie-Richtlinie (Bundesanzeiger AT 23. Januar 2020) ergeben haben.
Weitere Regelungsschwerpunkte der Änderungsverordnung sind: die Berücksichtigung des Gesetzes zur Verbesserung der Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch vom 22. März 2019 (Bundesgesetzblatt I S. 350) sowie die Erhöhung des pauschalen Basisentgeltwertes für Tagessätze für entstandene Aufwendungen von Krankenhausleistungen von 280 auf 300 Euro (§ 26a LBhVO). Außerdem ist geplant, die beihilfefähigen Höchstsätze für Heilmittel im Sinne des § 23 LBhVO, in Verbindung mit Anlage 7 LBhVO auf das derzeitige Bundesniveau anzuheben und die Antragsfrist nach § 54 LBhVO von einem Jahr auf nunmehr drei Jahre zu verlängern. Weitere Neuerungen sind: die wirkungsgleiche Übertragung der im Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung enthaltenen Regelungen zur außerklinischen Intensivpflege und die Aufnahme digitaler Gesundheits- und Pflegeanwendungen.
Gleichzeitig sollen durch die Änderungsverordnung umfängliche Verfahrenserleichterungen für die Festsetzung der Beihilfe etabliert werden. So zum Beispiel durch den Wegfall des Gutachterverfahrens im Bereich der Rehabilitationsmaßnahmen und durch die Schaffung eines Dauerverwaltungsaktes im Bereich der wiederkehrenden Pflegeaufwendungen.
Eine weitere Verbesserung stellt der künftige direkte Verweis auf einschlägige Regelungen der Arzneimittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses dar. Hierdurch entfallen die bisherigen Anlagen 4 bis 6. Dadurch wird die Verordnung maßgeblich verschlankt, der Verwaltungsaufwand für künftige Anpassungen deutlich reduziert.
Die Beschlussfassung wird bis zum Vorliegen der Stellungnahme des Rats der Bürgermeister zurückgestellt.
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