Verordnung über ein Vorkaufsrecht des Landes Berlin an Grundstücken in Pankow

Pressemitteilung vom 30.09.2025

Aus der Sitzung des Senats am 30. September 2025:

Der Senat hat heute auf Vorlage des Senators für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, Christian Gaebler, die Verordnung über ein Vorkaufsrecht des Landes Berlin gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Baugesetzbuch an Grundstücken innerhalb des Bezirks Pankow erlassen. Die Verordnung gilt für 23 unbebaute beziehungsweise brachliegende Grundstücke, auf denen künftig das Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann.

Möglich macht dies die Änderung des Baulandmobilisierungsgesetzes aus dem Jahr 2021. Damit hat der Bundesgesetzgeber erstmals die Möglichkeit eröffnet, innerhalb eines Gemeindegebiets auch dann ein Vorkaufsrecht auszuüben, wenn kein Bebauungsplan vorliegt. Ausreichend ist es, wenn die unbebauten oder brachliegenden Grundstücke im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen und diese vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können. Als ehemaliger Ostteil Berlins gehört Pankow – soweit keine Bebauungspläne vorliegen – zu diesem sogenannten unbeplanten Innenbereich.

Christian Gaebler, Senator für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen: „Mit dem geänderten Baulandmobilisierungsgesetz haben wir ein Instrument zur Erschließung neuen Baulandes, das wir jetzt erstmals in Berlin anwenden. Bei Verkauf dieser Grundstücke in Pankow kann das Land Berlin jetzt auch ohne Vorliegen eines Bebauungsplanes das Vorkaufsrecht zugunsten von Landeseigenen oder anderen gemeinwohlorientierten Wohnungsbaugesellschaften ziehen, die dann dort Wohnungsbau realisieren. So kann für die Berlinerinnen und Berliner ein neues sicheres Zuhause zu bezahlbaren Mieten entstehen.“

Das neue Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch gilt außerdem für brachliegende Grundstücke innerhalb eines Bebauungsplans. Notwendig ist immer eine vorausgehende Prüfung, die in einer Vorkaufsrechtsverordnung mündet.

Ziel ist es, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt dem Wohnungsbau weitere Grundstücke zuzuführen. Dies ist zugleich eine weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit. Das gesamte Stadtgebiet Berlins gilt entsprechend der Verordnung, die sich auf § 201a Baugesetzbuch stützt, als angespannter Wohnungsmarkt.

Nach der amtlichen Verkündigung im Gesetz- und Verordnungsblatt gilt das Vorkaufsrecht für folgende Grundstücke in Pankow:

Altenberger Weg 6
Berliner Allee 181 / 183
Blankenburger Straße 37
Blankenburger Straße 49, 51, 53, Idastraße 24, Siegfriedstraße 30
Borkumstraße 9
Breite Straße 35
Charlottenburger Straße 80 / Jacobsohnstraße 22
Florastraße 91-92
Gaillardstraße 33
Gounodstraße 90
Greifswalder Straße 221 – 222b
Idunastraße 1 A
Lehderstraße 91/92
Liebermannstraße 27, 29, 31, 33, 35, 37
Margaretenaue 10 – 10L
Margaretenaue 12-14
Maximilianstr. 10
Neukirchstraße 67 A
Neukirchstraße 68
Pistoriusstraße 115 – 116
Schloßallee 22
Schulstraße 5
Schulstraße 7