Änderung des Architekten- und Baukammergesetzes beschlossen

Pressemitteilung vom 19.08.2025

Aus der Sitzung des Senats am 19. August 2025:

Der Senat hat heute auf Vorlage des Senators für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, Christian Gaebler, den Entwurf zur Änderung des Architekten- und Baukammergesetzes (ABKG) beschlossen.

Mit der Novelle wird eine Juniormitgliedschaft bei der Architektenkammer Berlin eingeführt. Absolventinnen und Absolventen haben nun die Möglichkeit, sich unmittelbar nach ihrem erfolgreichen Hochschulabschluss auf freiwilliger Basis für eine Juniormitgliedschaft zu entscheiden. Durch den frühzeitigen Beitritt können sie von den Dienstleistungen der Architektenkammer profitieren und sich gleichzeitig, zum Beispiel durch Mitwirkung in den Gremien, auch in die Kammerprozesse einbringen. Die Juniormitgliedschaft ist zeitlich auf die berufspraktische Tätigkeit begrenzt und endet mit der Eintragung in die Architektenliste.

Auch bei den Berufsgesellschaften sind Neuerungen erfolgt. Künftig wird es möglich, dass sich Berufsangehörige beider Kammern in Personenhandelsgesellschaften, etwa in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG), unter Verwendung der geschützten Berufsbezeichnung organisieren. Mit dem zum 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) hatte der Bundesgesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, Freiberuflern zur Ausübung des freien Berufes die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) als Gesellschaftsformen zur Verfügung zu stellen, wenn das jeweilige Berufsrecht dieses zulässt. Dieser Schritt wurde nun mit der Novelle des ABKG vollzogen. Gleiches gilt für die ebenfalls mit dem MoPeG neu geschaffene eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR). Weiterer Änderungsbedarf bei den Beteiligungsverhältnissen von Berufsgesellschaften ergibt sich aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 29. Juli 2019 – C-209/18).

Im Bereich der Verarbeitung von Mitgliederdaten wurden Anpassungen aufgrund von datenschutzrechtlichen Vorgaben vorgenommen. Dabei wurden auch die Vorgaben durch das Registermodernisierungsgesetz des Bundes umgesetzt, das die Verarbeitung der Steuer-Identifikationsnummer als übergreifendes Ordnungsmerkmal für zahlreiche Register vorsieht.
Die Änderungen sollen die Architektenkammer Berlin und Baukammer Berlin dabei unterstützen, ihre Aufgaben auch künftig effizient ausüben zu können.