Änderung der Schiedsstellenverordnung im neunten und zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs
Pressemitteilung vom 27.05.2025
Aus der Sitzung des Senats am 27. Mai 2025:
In seiner heutigen Sitzung hat der Senat von Berlin auf Grundlage von zwei Vorlagen der Senatorin für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung, Cansel Kiziltepe, die Zweite Verordnung zur Änderung der Schiedsstellenverordnung im Neunten Buch Sozialgesetzbuches (SGB IX) und die Dritte Verordnung zur Änderung der Schiedsstellenverordnung im Zwölften Buch Sozialgesetzbuchs (SGB XII) zur Kenntnis genommen und dem Rat der Bürgermeister unterbreitet.
Aufgrund der Überführung der Eingliederungshilfe in das SGB IX ist die Einbeziehung der Berliner Krankenhausgesellschaft e.V. in die Besetzung der Schiedsstellen nicht mehr erforderlich. Die nunmehr beschlossene Änderung trägt dem Rechnung. Die Änderung der Schiedsstellenverordnung SGB XII, die letztmalig im Jahr 2009 geändert wurde, war auf Grund der Überführung der Eingliederungshilfe in das SGB IX und die Ablösung des § 80 SGB XII durch den § 81 SGB XII als Rechtsgrundlage zwingend erforderlich. Zudem war die Einbeziehung der Berliner Krankenhausgesellschaft e.V. in die Besetzung der Schiedsstellen auch hier nicht mehr erforderlich. Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Schiedsstellenverordnung nach SGB XII findet eine sprachliche und inhaltliche Synchronisierung mit der Schiedsstellenverordnung SGB IX statt.
Darüber hinaus hat der Senat beschlossen, die Verfahren der Schiedsstelle für die elektronische Kommunikation und die Nutzung digitaler Dokumente und der digitalen Aktenführung zu öffnen. Da die Entschädigungsleistungen für den Vorsitzenden oder die Vorsitzende sich bundesweit im unteren Bereich befanden, wurde eine Angleichung an die Rechtslage in Brandenburg vorgenommen und die Entschädigungsleistung moderat erhöht.
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