Ferienarbeit / Ferienjob

Schülerinnen und Schüler, die mindestens 15 Jahre alt sind, dürfen in den Schulferien maximal vier Wochen (20 Tage) pro Kalenderjahr arbeiten. Die erlaubten 4 Wochen können in einem Stück geplant oder auf die Schulferien eines Kalenderjahres verteilt werden.

Wie lange darf gearbeitet werden?

  • 8 Stunden am Tag (die Pause zählt nicht mit), die Arbeitszeit darf auf 8,5 Stunden an Werktagen verlängert werden, wenn sie dafür an einzelnen Werktagen derselben Woche verkürzt wird (zum Beispiel am Freitag),
  • Eine Schichtzeit (Arbeitszeit + Pausen) darf max. 10 Stunden betragen,
  • Spätestens nach 4,5 Stunden Arbeitszeit muss eine Pause gemacht werden von: 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis 6 Stunden bzw. 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden
  • in der Zeit von 6:00 bis 20:00 Uhr (mit Ausnahmen)
  • 5 Tage in der Woche,
  • max. 40 Stunden in der Woche und
  • zwischen zwei Arbeitstagen müssen mindestens zwölf Stunden Freizeit liegen.
  • Am Wochenende und Feiertagen ist es grundsätzlich verboten einer Ferientätigkeit nachzugehen. Es gibt hiervon jedoch für bestimmte Branchen Ausnahmen, u.a. in Krankenhäusern und Pflegeheimen, in der Gastronomie oder in der Landwirtschaft.

Was hat der Arbeitgeber zu beachten?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsplatz und die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Schülerinnen und Schüler bei ihrer Tätigkeit vor gesundheitlichen Gefahren geschützt sind. Dazu hat er vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen die mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen zu beurteilen. Vor Beginn der Beschäftigung muss der Arbeitgeber die Schülerinnen und Schüler über die Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren unterweisen. Die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen nach den Bestimmungen des JArbSchG sind sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Schülerinnen und Schüler zwingend.

Die Ferienarbeit muss leicht und geeignet sein. Verboten sind für Jugendliche zum Beispiel das Heben und Tragen schwerer oder instabiler Lasten, eine langandauernde erzwungene Körperhaltung wie Tätigkeiten in kniender Haltung in der Landwirtschaft, gefährliche Arbeitssituationen wie Abbrucharbeiten oder Arbeiten auf Gerüsten und der Umgang mit gefährlichen Arbeitsgeräten.

Welche Arbeitsplätze sind verboten?

Die Arbeitsplätze für Schülerinnen und Schüler stellt der Gesetzgeber unter besondere Schutzbestimmungen.

Grundsätzlich gilt:

1. Keine Beschäftigung mit gefährlichen Arbeiten,

2. keine Beschäftigung mit Arbeiten,
  • die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,
  • die sie sittlichen Gefahren aussetzen,
  • die mit Unfallgefahren verbunden sind,
  • die ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder Nässe gefährden,
  • bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes oder biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind;
  • bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterung oder Strahlen ausgesetzt sind;

3. keine Akkordarbeiten und keine tempoabhängigen Arbeiten sowie

4. keine Arbeiten unter Tage.

Rechtsvorschriften

Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG)

Sozialer Arbeitsschutz

Referat II A

Persönlich erreichen Sie uns:
montags zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr
mittwochs zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr