Informationen zum Versicherungsschutz im Ehrenamt

Hängeregister mit Aufschrift Versicherung

Neues Merkblatt zum Versicherungsschutz

  • Merkblatt für Corona-Helfergruppen (PDF)

    Merkblatt zur “Absicherung von Ehrenamtlichen in „Corona-Helfergruppen“ über die Ehrenamts-Versicherungen des Landes Berlin

    PDF-Dokument (266.9 kB)

Allgemeine Informationen zum Versicherungsschutz im Ehrenamt

Warum braucht man beim selbstlosen Einsatz für das Gemeinwohl Versicherungsschutz?

Freiwilliges Engagement im Verein, in einer Bürgerinitiative oder in der Nachbarschaftshilfe ist für viele Menschen zu einer Selbstverständlichkeit geworden. Sie wollen sich beteiligen, etwas bewegen und anderen unentgeltlich helfen. Das ist unverzichtbar für unser Gemeinwesen und es verdient hohe Anerkennung.

Sich für andere zu engagieren kann allerdings mit Risiken verbunden sein. Insbesondere Tätigkeiten in direktem Umgang mit anderen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, dass durch Fehler Sach- oder Personenschäden verursacht werden können. Grundsätzlich haften dann auch ehrenamtlich Tätige. Zudem können sich bei der Vielzahl von Einsatzfeldern genau wie im hauptamtlichen Bereich Unfälle ereignen. Meist kommt es dabei nur zu Bagatellverletzungen, aber im schlimmsten Fall könnten erhebliche gesundheitliche und finanzielle Folgen eintreten. Ehrenamtlich Engagierte haben Anspruch auf solidarischen Versicherungsschutz gegen solche finanziellen Risiken, weil sie sich selbst höchst solidarisch verhalten.

Wer sich in öffentlichen Ehrenämtern, in der Kirche oder in der Wohlfahrtspflege, im Sport oder bei der Freiwilligen Feuerwehr für andere engagiert, ist meistens über den jeweiligen Träger unfallversichert. Freiwillig Engagierte, die kein leitendes Amt im Verein bekleiden, sind zumeist durch ihre private Haftpflichtversicherung geschützt. Regressansprüche einer geschädigten Person können freiwillig Engagierte in vielen Fällen an Ihren Träger weiterleiten oder sie genießen Versicherungsschutz über die Einrichtung, in der sie aktiv sind. Betriebs- bzw. Vereinshaftpflichtversicherungen schützen in der Regel alle haupt-, neben- und ehrenamtlich Tätigen. Ehrenamtliche sollten bei ihrer Haftpflichtversicherung bzw. bei ihrer jeweiligen Organisation nachfragen, ob und in welchem Umfang tatsächlich Versicherungsschutz besteht.

Wer ist durch die Gesetzliche Unfallversicherung geschützt?

Eine ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung setzt Folgendes voraus:

  • Die Tätigkeit ist keine vertraglich festgelegte und abhängige Erwerbsarbeit sondern wird freiwillig ausgeübt.
  • Die Tätigkeit oder übertragene Aufgabe wird unentgeltlich erledigt. Es dürfen allenfalls – auch pauschal – die baren Auslagen (z. B. Fahrtkosten) sowie der sonstige Aufwand, nicht aber die aufgewendete Arbeitszeit bzw. der Einsatz der Arbeitskraft vergütet werden.
  • Der Organisationszweck dient ideellen Gründen. Die Gemeinnützigkeit steht im Vordergrund.
  • Ein organisatorischer Rahmen ist vorgegeben. Die Tätigkeit sollte möglichst regelmäßig erfolgen. Ausnahme: Nothelfer, die spontan bei Unglücksfällen oder Not Hilfe leisten
  • Der Aufgabenkreis muss sich im Aufgaben- und Verantwortungsbereich einer Gebietskörperschaft oder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft halten.

Der Versicherungsschutz kann sich direkt aus dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch – SGB VII -, aus der Satzung eines gesetzlichen Unfallversicherungsträgers oder auf Grund freiwilliger Versicherung bei einem solchen Träger ergeben.

Auf Grund des SGB VII sind unfallversichert:

  • Klassische Ehrenämter, bei denen ein „Amt“ übertragen ist, mit dem die Aufgabe einer öffentlich-rechtlichen Institution unentgeltlich wahrgenommen wird
    Beispiele: Bezirksverordnete, Bürgerdeputierte, ehrenamtliche Richter, Schöffen und Schiedspersonen, Mitglieder von Ärzte- oder Industrie- und Handelskammern, Mitglieder bezirklicher Sozialkommissionen, Schülerlotsen, Patientenfürsprecher, Landesseniorenvertreter, Wahlhelfer oder Volkszähler
  • Ehrenamtliche Helfer in Rettungsorganisationen oder im Zivilschutz
    Beispiele: Mitarbeit bei der Freiwilligen Feuerwehr, dem DRK, der DLRG, dem THW, der Johanniter-Unfallhilfe, dem Arbeiter-Samariter-Bund, dem Malteser Hilfsdienst, der Deutschen Rettungsflugwacht oder der Bergwacht
  • Ehrenamtliche im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege, die planmäßig z. B. für Kinder und Jugendliche, für pflegebedürftige, kranke, alte oder behinderte Menschen tätig werden
    Beispiele: Mitarbeit beim Diakonischen Werk, dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, dem Deutschen Caritasverband, der Arbeiterwohlfahrt, dem DRK oder der Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland Eine Gruppe sozial Engagierter organisiert einen regelmäßigen Besuchsdienst mit Vorlese- und Spielstunden für kranke Kinder in stationärer Behandlung.
    Hinweis: Im Bereich der Selbsthilfegruppen sind ausschließlich die ehrenamtlich tätigen Personen versichert, die sich über das eigene Betroffensein hinaus für Andere engagieren. Das ist z. B. der Fall bei der Leiterin der Gruppe „Selbsthilfe für Frauen nach Krebs e. V.“, weil sie besondere Aufgaben übernommen hat. Sie ist damit als ehrenamtlich in der Wohlfahrtspflege Tätige unfallversichert.
  • Personen, die im Bereich des Bildungswesens ehrenamtlich tätig sind
    Beispiele: gewählte Elternvertreter, ehrenamtlich Lehrende
  • Personen, die sich bei Projekten des Landes oder der Bezirke im konkreten Auftrag der zuständigen Verwaltungen ehrenamtlich engagieren
    Hier tritt die öffentliche Verwaltung an eine Personengruppe heran und initiiert deren Tätigkeit.
    Beispiele: Erneuerung eines städtischen Spielplatzes, Umgestaltung eines Schul- und Pausenhofes oder Streichen von Klassenzimmern
    Hinweis: Der Auftrag ist nicht an eine Form gebunden, muss sich aber auf eine konkrete Tätigkeit beziehen.
  • Personen, die sich bei konkret beschriebenen Projekten einer privatrechtlichen Organisation engagieren, wenn die zuständige öffentliche Verwaltung dieser ehrenamtlichen Tätigkeit vorher ausdrücklich zugestimmt hat oder – in besonderen Fällen – die nachträgliche schriftliche Genehmigung erteilt hat.
    Hier macht sich die öffentliche Verwaltung bestehende Aktivitäten von Engagierten „zu Eigen“.
    Beispiele: Ein privater Verein betreibt mit Zustimmung des Bezirksamtes das Heimatmuseum. Ein Schulförderverein kümmert sich mit Zustimmung des Bezirksamtes regelmäßig um die Instandsetzung des Schulgebäudes.
    Im Rahmen einer Freiwilligeninitiative werden ehrenamtliche Mediatoren mit Zustimmung des Landes Berlin an Schulen Streit schlichtend tätig.
    Hinweise: Bei der Zustimmung müssen die Art der Tätigkeit und die durchführende privatrechtliche Organisation konkret bezeichnet werden. Eine bloße Zuschussgewährung an einen Verein stellt noch keine Einwilligung dar.
    Der Versicherungsschutz gilt nur für die konkreten Tätigkeiten, denen die zuständige Verwaltungsstelle des Landes Berlin im öffentlichen Interesse ausdrücklich zugestimmt hat. Davon unabhängige allgemeine Tätigkeiten für die
    privatrechtliche Organisation sind auch dann nicht versichert, wenn der Zweck der Organisation ausschließlich in der Erfüllung der übertragenen öffentlichen Aufgabe besteht.
  • Personen, die sich für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften – in besonderen Fällen mit nachträglicher schriftlicher Genehmigung – engagieren
    Beispiele: Ministrantinnen und Ministranten, am Gottesdienst mitwirkende Mitglieder des Kirchenchores und Mitglieder des Kirchenvorstandes oder des Pfarrgemeinderats, Planung und Durchführung des Pfarrfestes durch Vereinsmitglieder
    Hinweis: Auch hier muss ein konkreter Auftrag oder eine ausdrückliche Zustimmung vorliegen. Der Unfallversicherungsschutz ist unabhängig davon, ob die Tätigkeit unmittelbar für die Kirchengemeinde oder mittelbar – als Vereinsmitglied – erfolgt. Günstig ist eine schriftliche Vereinbarung über die Ausübung der freiwilligen Tätigkeit, weil gegebenenfalls zweifelsfrei nachgewiesen werden muss, dass die oder der Ehrenamtliche im Auftrag gehandelt hat bzw. im Zusammenhang damit unterwegs war, als der Unfall passiert ist.
  • Personen ohne Beschäftigungsverhältnis, die wie Arbeitnehmer tätig werden – Voraussetzung dafür ist eine unentgeltliche, ernsthafte, dem Unternehmen dienende Tätigkeit, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen. Die Tätigkeit muss ferner unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie der in einem Beschäftigungsverhältnis ähnlich ist.
    Beispiel: Freiwillige, die sich an Aufräumaktionen zur Müllbeseitigung oder Ähnlichem beteiligen, sind „wie Beschäftigte“ für die Stadt gesetzlich unfallversichert, wenn die Stadt zu diesen Aktionen aufruft.
    Hinweis: Hilfeleistungen, die aus familiären Bindungen resultieren oder reine Gefälligkeitshandlungen, die im Rahmen üblicher Nachbarschaftshilfe oder Freundschaftsdienste erbracht werden, gelten nicht als versicherte beschäftigungsähnliche Tätigkeiten.
  • Engagierte in bestimmten Freiwilligendiensten

Beispiel: Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten, sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Freiwilligen Sozialen Jahres, des Freiwilligen Ökologischen Jahres und des entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes „weltwärts“

Einige im SGB VII bestimmte Personengruppen können sich freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichern:

  • gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen
    Beispiele: Vereinsvorstand, Kassenwart, Sportwart
    (durch Satzung vorgesehene offizielle Ämter);
    Schiedsrichter, Projektbeauftragter, Leiter des Festausschusses
    (Ehrenamtliche in gemeinnützigen Organisationen, die im Auftrag oder mit Einwilligung des Vorstands in der Organisation herausgehobene Aufgaben wahrnehmen, die nicht in der Satzung verankert sein müssen (leitende, planende oder organisierende Tätigkeiten über einen längeren Zeitraum oder im Rahmen eines definierten Projekts)
    Hinweis: Eine Organisation wird durch eine Bescheinigung des im Finanzamtes im Sinne von § 52 der Abgabenordnung (AO) als gemeinnützig anerkannt.
  • Personen, die in Gremien von Gewerkschaften oder Arbeitgeberorganisationen oder für politische Parteien ehrenamtlich tätig sind

Welcher gesetzliche Unfallversicherungsträger ist zuständig und wer ist beitragspflichtig?

Die unfallversicherungsrechtliche Zuständigkeit hängt vom Hauptzweck des Unternehmens ab, für das die ehrenamtliche Tätigkeit erbracht wird. Je nachdem, bei welcher Organisation man sich bürgerschaftlich engagiert, kann die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft oder die Unfallkasse Berlin der zuständige Unfallversicherungsträger sein.

Wird einer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse ein Unfall gemeldet, leitet diese, sofern sie nicht zuständig ist, den Unfall an den zuständigen Träger weiter oder erbringt vorläufige Leistungen. Ein Nachteil für die Versicherten ergibt sich daraus nicht.

Wer sich im Bereich Gesundheit oder Wohlfahrt (einschließlich kirchlicher Wohlfahrtsverbände) unentgeltlich – insbesondere ehrenamtlich – engagiert, ist per Gesetz bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege – BGW – unfallversichert.

Im Unterschied zu Ehrenamtlichen in anderen Bereichen müssen ehrenamtliche Helfer hier nicht zur Unfallversicherung angemeldet werden. Der beitragsfreie Unfallversicherungsschutz für unentgeltliche Tätigkeiten im Wohlfahrtsbereich gilt auch dann, wenn eine Organisation gar keine fest angestellten Mitarbeiter bei der BGW versichert hat. Worauf allerdings generell zu achten ist: Der Einsatz der Engagierten muss unentgeltlich erfolgen. Dabei steht die Zahlung einer – ggf. auch pauschalen – Aufwandsentschädigung der Unentgeltlichkeit nicht entgegen, sofern nur die baren Auslagen (z. B. Fahrtkosten) sowie der sonstige Aufwand, nicht aber die aufgewendete Arbeitszeit bzw. der Einsatz der Arbeitskraft vergütet werden.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der

Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
Pappelallee 35/37
22089 Hamburg
Telefon: (040) 20207-0
Telefax: (040) 20207525
E-Mail
Internet

Zuständig für Kirchenverwaltungen, religiöse Gemeinschaften, Berufs- und Sozialverbände, Sportvereine sowie Vereine und Organisationen, die der Erholung, Belehrung, Unterhaltung und Geselligkeit dienen, ist die

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft – VBG -
Deelbögenkamp 4
22297 Hamburg
Telefon: (040) 5146-2940
Ehrenamtstelefon: (040) 5146-1970
Telefax: (040) 5146-2146
E-Mail
Internet

Auf der Webseite der VBG finden Sie auch weitere Informationen sowie Anträge für die freiwillige Versicherung.

Beitragspflichtig zur gesetzlichen Unfallversicherung sind die privaten Organisationen oder öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, in deren Auftrag die versicherten Ehrenamtlichen tätig sind. Für die freiwillige Versicherung sind die Versicherten selbst beitragspflichtig.

Wer sich für das Land Berlin und seine Einrichtungen ehrenamtlich engagiert, ist über die Unfallkasse Berlin – UKB – versichert. Dieser Versicherungsschutz ist sowohl für die versicherten ehrenamtlich Tätigen als auch für die privatrechtliche Organisation, mit der sie zusammenwirken, beitragsfrei. Die Aufwendungen für diese Versicherten werden von der Unfallkasse Berlin innerhalb des Landes Berlin bzw. der Bezirke umgelegt.

  • Hinweis: Werden Nachmittags-/Hausaufgabenbetreuungen, Jugendtreffs, Grillfeste oder Übernachtungen unabhängig von der Schule organisiert, ist die Unfallkasse Berlin nicht zuständig. Die Betreuer sind ggf. als in der Wohlfahrtspflege Tätige bei der BGW versichert.

Für bestimmte kommunale Einrichtungen (Parks, Friedhöfe, Verkehrsunternehmen) ist kraft Gesetzes die jeweilige Fach-Berufsgenossenschaft (z. B. Gartenbau-BG, BG für Transport und Verkehrswirtschaft) zuständig.

Weitere Informationen und Hilfe bei der Klärung der unfallversicherungsrechtlichen Zuständigkeit im Einzelfall erhalten Sie bei der

Unfallkasse Berlin
Culemeyerstraße 2
12777 Berlin-Marienfelde
Tel: (030) 7624-0
Fax: (030) 7624-1109
E-Mail
Internet

Ob ein bürgerschaftliches Engagement tatsächlich gesetzlich unfallversichert ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und muss vom jeweils zuständigen Unfallversicherungsträger entschieden werden.

Für allgemeine Informationen hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung – DGUV – eine zentrale Infoline mit der kostenfreien Servicenummer 0800 60 50 40 4 eingerichtet (Mo bis Fr von 8 bis 18 Uhr).

Der Spitzenverband der gesetzlichen Unfallversicherungsträger ist auch über die E-Mail-Adresse: info@dguv.de zu erreichen.

Das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Thema Unfallversicherung / Ehrenamt ist unter der Nummer (030) 221 911 002 zu erreichen (Mo bis Do von 8 bis 20 Uhr).

Wofür gilt die gesetzliche Unfallversicherung und was leistet sie?

Versichert sind ggf. alle Tätigkeiten, die unmittelbar das Ehrenamt betreffen, einschließlich der damit verbundenen Wege. Auch die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen für die genannten Tätigkeiten ist versichert. Der Versicherungsschutz besteht ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Familienstand, Nationalität, Religion oder Einkommen.

Nicht versichert sind Handlungen, die nicht mehr im ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten ehrenamtlichen Tätigkeit stehen. Das sind so genannte eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, z. B. das Einkaufen auf dem Hin- oder Rückweg, die Essenspause während der ehrenamtlichen Tätigkeit oder geselliges Beisammensein. Zum unversicherten privaten Bereich zählen weiter Hilfeleistungen aufgrund von familiären Bindungen sowie Freundschaftsdienste und reine Gefälligkeitshandlungen im Rahmen üblicher Nachbarschaftshilfe. Deshalb ist man auch nicht in so genannten Tauschringen/Tauschbörsen oder in generationsübergreifenden Wohnprojekten gesetzlich unfallversichert.

Schäden, die ehrenamtlich Tätige anderen Personen zufügen, sind ebenfalls nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Diese fallen in den Bereich von Haftpflichtversicherungen.

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt umfassend gegen Unfallrisiken. Da ihre Leistungen nicht an vertraglich vereinbarte Höchstleistungsgrenzen gebunden sind, trägt sie die gesamten Kosten für eine individuell abgestimmte und umfassende medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation. Während der medizinischen Rehabilitation zahlt sie Verletztengeld als Ersatz für den Verdienstausfall. Ist die Erwerbsfähigkeit dauerhaft gemindert, wird eine Rente gezahlt – im schlimmsten Fall auch an die Hinterbliebenen.

Sachschäden werden mit Ausnahme von Körperhilfsmitteln wie Brillen oder Hörgeräten nicht ersetzt. Nur Nothelfer, die spontan bei Unglücksfällen oder Not Hilfe leisten (z. B. Rettung eines Ertrinkenden) und Ehrenamtliche in Rettungsorganisationen (wenn die private Sache bei einem Rettungseinsatz eingebracht und dabei zerstört wurde) erhalten auch Sachschäden ersetzt.

Welcher Versicherungsschutz soll bürgerschaftlich Engagierte auffangen?

Viele bürgerschaftlich Engagierte sind bereits gesetzlich unfallversichert und über ihren Träger oder die Behörde, für die sie tätig sind, haftpflichtversichert. Damit sich auch bürgerschaftlich Engagierte in Nachbarschaftshilfen, Selbsthilfegruppen oder in kleinen, rechtlich unselbständigen Bürgerinitiativen der solidarischen Unterstützung in Schadensfällen sicher sein können, hat der Berliner Senat eine pauschale Haftpflicht- und eine pauschale Unfall-Sammelversicherung mit der Zürich Versicherung AG abgeschlossen. Als Auffanglösung gelten diese Verträge nachrangig: Leistungen werden nur erbracht, soweit das Haftpflicht- oder Unfallrisiko nicht anderweitig abgesichert ist. Initiativen, Gruppen oder Projekte müssen sich dazu nicht gesondert anmelden. Die Kosten der Sammelversicherungen trägt das Land Berlin als Dank an alle Berlinerinnen und Berliner, die sich in ihrer Freizeit für unsere Gesellschaft engagieren, und zur Ermutigung für weiteren selbstlosen ehrenamtlichen Einsatz.

Für wen gelten die Sammel-Versicherungen des Landes Berlin?

Über die Sammelverträge des Landes Berlin sind ehrenamtlich Engagierte, die in Berlin freiwillig tätig sind oder deren Engagement von Berlin ausgeht (z. B. bei Exkursionen, die Landesgrenzen überschreitende Veranstaltungen, Aktionen, usw.) haftpflicht- und unfallversichert. Eine Aufwandsentschädigung beeinflusst den Versicherungsschutz nicht. Nicht ehrenamtlich engagierte Teilnehmende an Veranstaltungen oder Aktivitäten, die von Ehrenamtlichen ausgerichtet werden, sind vom Versicherungsschutz nicht erfasst.

Die H a f t p f l i c h t-Sammelversicherung des Landes Berlin gilt für freiwillige Tätigkeiten in rechtlich u n s e l b s t ä n d i g e n Strukturen (Initiativen, Interessengemeinschaften, Projekten). Die Versicherung gilt nachrangig, d. h. soweit das Haftpflichtrisiko von Ehrenamtlichen nicht bereits anderweitig abgesichert ist. Sie ersetzt nicht die Betriebs- bzw. Vereinshaftpflichtversicherung. Das Land Berlin sieht die rechtlich selbständigen Organisationen auch weiterhin in der Verantwortung, für den Versicherungsschutz ihrer Aktiven eigenständig zu sorgen. Wer in einem Verein ein verantwortliches Ehrenamt übernehmen möchte, sollte sich vorher vergewissern, dass dieses über den Verein haftpflichtversichert ist, weil man sich im Fall des Falles nicht auf Unwissenheit berufen kann.

Aus der U n f a l l-Sammelversicherung des Landes Berlin besteht auch für Ehrenamtliche in rechtlich s e l b s t ä n d i g e n Trägerstrukturen subsidiärer Versicherungsschutz. Das heißt, dieser tritt ein, soweit für Ehrenamtliche weder gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht noch von der Trägerorganisation für sie eine private Unfallversicherung abgeschlossen wurde. Sollten die Leistungen aus dem abgeschlossenen Vertrag geringer sein als die des Sammelversicherungsvertrages Berlins, so wird die Differenz aus diesem Vertrag ausgeglichen. Rentenleistungen und Unfall-Invalidität werden dabei in eine einmalige Kapitalleistung umgerechnet.

Die Versicherung gilt auch für Unfälle, die auf dem direkten Wege von und zu den Stätten der Betätigung, Veranstaltung usw. eintreten.

Weitere Informationen über den Umfang der Sammel-Versicherungen und den Personenkreis, für den sie gelten, sind in einem Faltblatt zusammengefasst, das Sie sich hier herunterladen können.

Wofür gelten die Sammel-Versicherungen des Landes Berlin nicht?

Versichert ist man nur, wenn man sich in der Freizeit für andere einbringt und ihnen hilft. Das ist z. B. in einem Sportverein der Fall, wenn man ehrenamtlich Jugendliche trainiert. Treibt man nur selbst Sport, ist dies eine unversicherte Vereinsaktivität.

Von den Sammelversicherungen nicht erfasst sind

  • Arbeitnehmer, Praktikanten, Aushilfen
  • Die Vereinigung, für die die Tätigkeit erbracht wird.
  • Betreute
  • Besucher von Veranstaltungen, die nicht selbst ehrenamtlich/freiwillig engagiert sind.
  • Ehrenamtliche, für die das hier versicherte Haftpflicht- oder Unfallrisiko bereits anderweitig abgesichert ist (nachrangige Geltung der Sammelversicherungen)
  • Gefälligkeitshandlungen (z. B. Einkaufen für die kranke Nachbarin)
  • familiäre Hilfen (z. B. Pflege eines Familienangehörigen)

Was ist im Schadensfall zu tun?

Im Schadensfall oder mit Fragen zum Versicherungsschutz können Sie sich direkt an den betreuenden Versicherungsdienst wenden:

ECCLESIA Versicherungsdienst GmbH
Klingenbergstraße 4
32758 Detmold
Tel.: 05231 603-6112 oder -0
Fax: 05231 603-197
E-Mail
Internet

Ein Schadensfall ist schriftlich mit einer genauen Darstellung der ehrenamtlichen Tätigkeit zu melden.
Formulare zur Schadenanzeige zum Download befinden sich am Ende dieser Internetseite.

Weitere Kontaktmöglichkeit:
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
E-Mail

Was müssen Organisationen und Vereine beachten?

**Sozialversicherung / Unfallversicherung**

Unternehmen – auch Vereine –, die Personen beschäftigen, müssen als Arbeitgeber bestimmte sozialversicherungsrechtliche Melde- und Nachweispflichten erfüllen. Grundlage für die Meldung zur Sozialversicherung ist die Betriebsnummer, die beim

Betriebsnummern-Service
der Bundesagentur für Arbeit
Postfach 10 18 44
66018 Saarbrücken
Tel.: 0800 4 5555 20
Fax: 0681 988 429 1300
E-Mail
Internet

beantragt werden muss.

Für die Sozialversicherungsmeldungen ist zunächst die gesetzliche Krankenkasse zuständig, bei der die beschäftigte Person versichert (ggf. auch familienversichert) ist oder war.

Zentrale Meldestelle für alle geringfügigen Beschäftigungen (400-Euro-Minijobs, kurzfristige Beschäftigungen) ist die

Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See
Minijob-Zentrale
45115 Essen
Service-Center-Tel.: 0355 2902-70799
Fax: 0201 384-979797
E-Mail
Internet

Hinweis: Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 und 26a Einkommensteuergesetz genannten steuerfreien Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten (Übungsleiterpauschale, Ehrenamtspauschale) gelten nach § 14 Abs. 1 SGB IV nicht als Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Die Freibeträge für Ehrenamtliche können für dieselbe Tätigkeit nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden.

Darüber hinaus besteht die gesetzliche Verpflichtung, die Eröffnung eines Unternehmens binnen einer Woche der zuständigen Berufsgenossenschaft mitzuteilen – unabhängig davon, ob Personal beschäftigt wird. Auch Vereine müssen sich gleich nach der Vereinsgründung bei der Berufsgenossenschaft anmelden.

Unentgeltlich – insbesondere ehrenamtlich – Tätige im Bereich Gesundheit oder Wohlfahrt müssen im Unterschied zu Ehrenamtlichen in anderen Bereichen nicht zur Unfallversicherung angemeldet werden. Diese sind auch dann beitragsfrei bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege versichert, wenn eine Organisation gar keine fest angestellten Mitarbeiter dort versichert hat.

Allgemeine Vereinstätigkeiten und von Vereinsmitgliedern erbrachte Arbeitsleistungen für den Verein, die auf mitgliedschaftlicher Verpflichtung beruhen (z. B. Mitgliederversammlungen, Mithilfe bei Vereinsveranstaltungen, Vorstandstätigkeit), sind grundsätzlich nicht gesetzlich unfallversichert. Die üblichen Vereinstätigkeiten der Mitglieder sind jedoch dann versichert, wenn sie konkret im Auftrag oder mit Zustimmung einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung erfolgen.

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gilt auch für „wie Beschäftigte“ tätige Vereinsmitglieder, deren Arbeitsleistungen nicht auf der Satzung oder auf einem Beschluss eines Vereinsgremiums beruhen und die deutlich über die mitgliedschaftliche Verpflichtung zum Verein hinausgehen. Es muss sich dabei um ernsthafte, beschäftigungsähnliche Tätigkeiten handeln, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnten, die in einem dem Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen.

  • Beispiel: Tätigkeit eines Vereinsmitglieds beim Neubau des Vereinshauses

Organisationen anderer Bereiche (z. B. Musikvereine, Kegelclubs, Wanderfreunde, Tier- und Naturschutzvereine, Fördervereine), die durch eine Bescheinigung des Finanzamtes nach § 52 der Abgabenordnung (AO) als gemeinnützig anerkannt sind, haben die Möglichkeit, ihre satzungsgemäß gewählten Ehrenamtsträger gegen einen vergleichsweise geringen Beitrag freiwillig bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zu versichern.

  • Beispiele: Vereinsvorstand, Kassen- oder Sportwart und ihre Stellvertreter

Dasselbe gilt für beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen, die im Auftrag oder mit Einwilligung des Vorstands herausgehobene Aufgaben wahrnehmen (leitende, planende oder organisierende Tätigkeiten über einen längeren Zeitraum oder im Rahmen eines definierten Projekts).

  • Beispiele: Mitglieder eines Sportvereins als Schieds-, Kampf- oder Linienrichter, Projektbeauftragte, Leiter eines Festausschusses

Auch Personen, die sich in Gremien von Gewerkschaften oder Arbeitgeberorganisationen oder für politische Parteien ehrenamtlich einsetzen, können sich freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichern.

  • Hinweis: Wenn ehrenamtlich Tätige in unterschiedlichen gemeinnützigen Organisationen oder Arbeitgeber-/Arbeitnehmerorganisationen tätig sind, sind jeweils gesonderte Beitrittserklärungen mit jeweiliger Beitragsverpflichtung erforderlich.

Wer eine Initiative oder einen Verein gründen will, sollte sich in jedem Fall über die Möglichkeiten des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes für die ehrenamtlichen Mitstreiter/-innen und gegebenenfalls bestehende Anmeldepflichten erkundigen.

Die kostenfreie Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung – DGUV – erreichen Sie unter Tel.: 0800 60 50 40 4 (Mo bis Fr von 8 bis 18 Uhr).

Die U n f a l l -Sammelversicherung des Landes Berlin gilt nachrangig auch für Ehrenamtliche in rechtlich s e l b s t ä n d i g e n Trägerstrukturen. Sollten die Leistungen aus einem vom Träger/von der Vereinigung, für die der/die Ehrenamtliche tätig ist, abgeschlossenen Vertrag geringer sein, als die des Sammelversicherungsvertrages Berlins, so wird die Differenz aus diesem Vertrag ausgeglichen.

**Haftpflichtversicherung**

Zu beachten ist, dass eine private Haftpflichtversicherung normalerweise n i c h t für die ehrenamtliche Ausübung eines leitenden Amtes oder bei einer sogenannten „verantwortlichen“ Tätigkeit (z. B. Präsident, Kassierer) in einem Verein gilt. Vereinsvorsitzende können sich auch nicht darauf berufen, sich z. B. in Finanz- und Steuerangelegenheiten nicht auszukennen.

Nur wer kein leitendes Amt im Verein bekleidet, ist bei Hilfsarbeiten für den Verein in der Regel durch seine eigene private Haftpflichtversicherung geschützt.

Vorstandsmitglieder, die unentgeltlich tätig sind oder lediglich eine Vergütung von höchstens 500 Euro im Jahr erhalten, haften nach § 31a Absatz 1 BGB für ihre Vorstandstätigkeit gegenüber dem Verein und gegenüber den Mitgliedern des Vereins (Innenhaftung) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die o. g. Vergütungswertgrenze orientiert sich an dem auch für Vereinsvorstände geltenden Steuerfreibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten zugunsten gemeinnütziger oder mildtätiger Einrichtungen (§ 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes – EstG -).

  • Beispiel: Um die Vereinskasse zu entlasten, organisiert der Vorstand eines Tennisvereins für den Vereinsparkplatz einen Winterdienst durch Vereinsmitglieder. Das für die Diensteinteilung zuständige Vorstandsmitglied übersieht versehentlich eine E-Mail, mit der sich ein für den Winterdienst vorgesehenes Vereinsmitglied krank meldet. Nach ergiebigen Schneefällen in der Nacht fährt am nächsten Vormittag ein Vereinsmitglied auf dem nicht geräumten Vereinsparkplatz glättebedingt mit dem Auto gegen einen Zaunpfeiler. Da dem zuständigen Vorstandsmitglied nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, haftet es weder gegenüber dem Mitglied für den Schaden am Auto noch gegenüber dem Verein für den Schaden am Zaun.

Die Regelungen zur Haftungsbegrenzung gelten gemäß § 86 Satz 1 BGB auch für ehrenamtliche Stiftungsvorstände.

Schädigt das Vorstandsmitglied nicht den Verein oder dessen Mitglieder, sondern Dritte, wird diese Außenhaftung gegenüber dem Dritten nicht beschränkt. Allerdings hat der Verein das Vorstandsmitglied nach § 31a Absatz 2 BGB von der Haftung gegenüber dem Dritten freizustellen, sofern das Vorstandsmitglied nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Dazu muss der Verein allerdings über entsprechende Geldmittel verfügen.

  • Beispiel: Der Unfall auf dem Vereinsparkplatz betrifft nicht das Auto eines Vereinsmitglieds, sondern den Lieferwagen eines vom Verein beauftragten Handwerkers. Der Handwerker kann vom Vorstandsmitglied den vollen Ersatz des ihm entstandenen Schadens fordern. Das Vorstandsmitglied kann jedoch intern vom Verein verlangen, das dieser dem Handwerker den Schadenersatz leistet.

Begeht ein Vorstandsmitglied nicht im Rahmen seiner Tätigkeit als Vorstand sondern als „normales“ Vereinsmitglied eine Pflichtverletzung, greift die Haftungsprivilegierung nicht.

Vereine und Organisationen sollten deshalb grundsätzlich dafür sorgen, dass die in ihrem Auftrag oder in verantwortlich leitender Position tätigen Ehrenamtlichen durch eine Betriebs- oder Vereinshaftpflichtversicherung von der Haftung für Schäden durch Fahrlässigkeit freigestellt werden. Die freiwilligen Mitarbeiter sollten ausdrücklich in den Versicherungsschutz einbezogen sein. Dazu muss die genaue Beschreibung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit schriftlich festgehalten werden. Die Vereinshaftpflichtversicherung prüft auch, ob eine Geschädigte oder ein Geschädigter tatsächlich einen Schadensersatzanspruch hat oder sich eine Mitschuld anrechnen lassen muss.

Vereins- und Verbandsvorstände können darüber hinaus durch eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung vor der Haftung für durch ihr Verschulden entstandene finanzielle Schäden geschützt werden. Dabei ist wegen der gesetzlich eingeschränkten Haftung des ehrenamtlichen Vorstandes gegenüber dem Verein/der Stiftung auf einen erweiterten Versicherungsschutz mit Eigenschadendeckung zu achten.

  • Beispiel: Der ehrenamtliche Vorstand vergisst infolge leichter Fahrlässigkeit, einen Fördermittelantrag rechtzeitig zu stellen; die ansonsten gewährte Förderung wird von der Behörde wegen Ablaufs der Antragsfrist abgelehnt. Da der Vorstand dem Verein gegenüber dafür nicht haftet, d. h. kein Schadenersatzanspruch besteht, bräuchte die Versicherung den Schaden nicht zu begleichen.

Beim erweiterten Versicherungsschutz mit Eigenschadendeckung reguliert die Versicherung den Schaden des Vereins (Eigenschaden) auch bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung des Vorstands.

Grundsätzlich gilt auch, dass bei der Durchführung von Veranstaltungen mit externen Besuchern jeweils separate Veranstalter-Haftpflichtversicherungen abzuschließen sind.

  • Beispiel: Bei einem Nachbarschaftsfest kommt es durch den fehlerhaften Aufbau eines Zeltes zu einem Unfall.

Ein kostenloser Leitfaden zum Vereinsrecht, der einfach und verständlich alle Fragen von der Gründung über den Betrieb bis zur Auflösung eines Vereins beantwortet und über die wesentlichen Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder und -organe informiert, ist beim

Bundesministerium der Justiz
Mohrenstraße 37
10117 Berlin
Telefon: (030) 18 580 – 0
Telefax: (030) 18 580 – 95 25

Die Broschüre kann auch unter folgendem Link heruntergeladen und bestellt werden.

Wie können Ehrenamtliche sonst noch abgesichert werden?

Wer im Zusammenhang mit dem Ehrenamt seinen privaten PKW einsetzt, kann durch den Abschluss einer Dienstreiserahmenversicherung (Dienstreisekaskoversicherung, Rabattverlustversicherung) zusätzlich abgesichert werden. Diese kommt für Schäden am eigenen Auto auf und ersetzt ggf. auch den Rabattverlust.

Für den Fall, dass man als Ehrenamtlicher selbst Ansprüche gegen Dritte geltend machen muss, kommt der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung in Betracht.

Infomaterial / Downloads

**Weitere Informationsmöglichkeiten / Links**
  • Ehrenamtsversicherungsflyer Barrierefrei

    PDF-Dokument (558.7 kB) - Stand: 2022

  • Schadenanzeige Haftpflicht, Formular

    PDF-Dokument (21.3 kB)

  • Schadenanzeige Unfall, Formular

    PDF-Dokument (28.5 kB)