Das Transparenzregister des Bundes

Falschgeld

Seit Ende 2020 haben Vereine und Stiftungen Gebührenbescheide für die Führung im Transparenzregister vom Bundesanzeiger Verlag erhalten. Dies hat Verwunderung und Verunsicherung ausgelöst, da viele Engagierte das Transparenzregister nicht kannten, aber Gebühren für zurückliegende Jahre entrichten sollten. Mit dem Transparenzregister des Bundes, das die sog. EU-Geldwäscherichtlinie umsetzt, soll Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche und Steuerflucht bekämpft werden. Die registerführende Stelle ist der Bundesanzeiger Verlag GmbH.

Seit Ende 2017 ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften im Transparenzregister einzutragen sind. Auch Vereine und privatrechtliche rechtsfähige Stiftungen sind grundsätzlich von den Regelungen erfasst und mitteilungspflichtig. Für den Eintrag im Transparenzregister wird eine Gebühr erhoben, die seit 2020 bei 4,80 Euro pro Jahr liegt.

Gebührenbefreiung für gemeinnützige Vereine

Auf Antrag können Vereine von den Gebühren befreit werden, wenn sie wegen der Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke als steuerbegünstigt anerkannt sind. Ein Antrag auf Gebührenbefreiung kann ausschließlich in einer von der registerführenden Stelle vorgegebenen elektronischen Form gestellt werden. Hierzu gibt es die Möglichkeit den Antrag per E-Mail (gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de) zu senden oder auf der Internetseite (Login-Bereich) durchzuführen. Eine Antragstellung per Brief ist ebenso wenig möglich wie eine rückwirkende Befreiung. Für den Nachweis der Gemeinnützigkeit ist die Vorlage des aktuell gültigen Freistellungsbescheides oder der entsprechenden Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid erforderlich.

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