JVollzDSG Bln - Teil 2 - Kapitel 7 - Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Berichtigung von Daten

Kapitel 7 - Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Berichtigung von Daten

§ 70 - Löschung nach Aufgabenerfüllung und Regelfrist zur Löschung

(1) Die vom Justizvollzug gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen und die dazugehörigen Unterlagen zu vernichten, wenn ihre Verarbeitung unzulässig ist oder soweit ihre weitere Speicherung nicht mehr

  1. zu vollzuglichen Zwecken,
  2. zur Verfolgung von Straftaten,
  3. zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder
  4. für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben gemäß § 42 oder statistische Zwecke

erforderlich ist und soweit nicht andere Rechtsnormen die weitere Aufbewahrung gebieten.

(2) Die vom Justizvollzug gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens fünf Jahre nach der letzten Entlassung zu löschen, soweit nicht andere Rechtsnormen die weitere Aufbewahrung gebieten.

(3) Die Löschfristen beginnen mit dem ersten Tag des auf das Jahr der Entlassung folgenden Kalenderjahres.

(4) Die Bestimmungen des Archivgesetzes des Landes Berlin vom 14. März 2016 (GVBl. S. 96), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 71 - Einschränkung der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung der vom Justizvollzug gespeicherten personenbezogenen Daten über Gefangene ist, soweit die Daten nicht zu löschen sind, nach Ablauf von zwei Jahren seit der Entlassung der betroffenen Gefangenen einzuschränken.

(2) Die nach Absatz 1 in der Verarbeitung eingeschränkten Daten dürfen nur auf besondere Anordnung im Einzelfall und nur dann übermittelt oder sonst verarbeitet werden, soweit dies

  1. zur Verfolgung von Straftaten,
  2. für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben gemäß § 42,
  3. zur Behebung einer bestehenden Beweisnot in Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren oder
  4. zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe

auch unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Personen erforderlich ist. Die Verarbeitung der Daten ist unter Angabe des Verarbeitungszwecks sowie im Falle einer Übermittlung des Empfängers der Daten zu protokollieren.

(3) Die Einschränkung der Verarbeitung nach Absatz 1 endet, wenn die betroffene Person erneut zum Vollzug einer Freiheitsstrafe aufgenommen wird oder in die Verarbeitung eingewilligt hat.

§ 72 - Besondere Fristen für die Löschung von Daten aus Gesundheits- und Patientenakten

Abweichend von § 70 Absatz 2 sind die personenbezogenen Daten in Gesundheitsakten spätestens zehn Jahre und die in Patientenakten des Justizvollzugskrankenhauses spätestens 30 Jahre nach der Entlassung der Gefangenen zu löschen, soweit nicht andere Rechtsnormen die weitere Aufbewahrung gebieten. § 70 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 73 - Berichtigung

(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig oder nicht mehr aktuell sind. Unvollständige Daten sind zu vervollständigen, wenn dies unter Berücksichtigung der Verarbeitungszwecke angemessen ist. Bei Aussagen oder Beurteilungen betrifft die Frage der Richtigkeit oder Unvollständigkeit nicht den Inhalt der Aussage oder Beurteilung. In Akten genügt es, in geeigneter Weise kenntlich zu machen, zu welchem Zeitpunkt oder aus welchem Grund sie unrichtig waren oder unrichtig geworden sind. Eine Vervollständigung personenbezogener Daten kann auch mittels einer ergänzenden Erklärung erfolgen.

(2) Kann die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der personenbezogenen Daten nicht festgestellt werden, tritt an die Stelle der Berichtigung Berichtigung eine Einschränkung der Verarbeitung. Vor der Aufhebung der Einschränkung sind die betroffenen Personen zu unterrichten.

(3) Hat der Justizvollzug eine Berichtigung von personenbezogenen Daten vorgenommen, hat er, soweit ihm diese Daten zuvor von einer öffentlichen Stelle übermittelt wurden, dieser Stelle die Berichtigung mitzuteilen. Stellt der Justizvollzug fest, dass unrichtige personenbezogene Daten von ihm übermittelt wurden, ist dies den Empfängern unverzüglich mitzuteilen. Die Empfänger haben diese Daten in eigener Verantwortung zu berichtigen, zu löschen oder ihre Verarbeitung einzuschränken. Die Einhaltung der vorgenannten Maßgaben ist durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen.