Coronavirus
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Inhaltsspalte
Abschnitt 21 - Schlussbestimmung
§ 119
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
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JStVollzG Bln
Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe in Berlin
(Berliner Jugendstrafvollzugsgesetz – JStVollzG Bln)
vom 4. April 2016