Biotop- und Artenschutz

Abendsegler

Im Bezirk gibt es eine Vielzahl von Geschützten Biotopen nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz, bzw. § 28 NatSchG Berlin. Überwiegend handelt es sich hier um kleinflächige Gewässer mit ihrem frisch- und feuchten Umfeld, einige wenige Trockenrasen sind ebenfalls dabei. Wegen der Seltenheit der an diese Standorte gebundenen Tier- und Pflanzenwelt und der Standorte, stehen sie unter besonderem gesetzlichem Schutz, ohne das ein spezielles Unterschutzstellungsverfahren nötig wäre.
Alle wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen unterliegen dem Schutz des § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Hiernach ist es grundsätzlich verboten, Bäume, Gebüsche, Ufervegetation oder ähnlichen Bewuchs in der Zeit vom 01. März bis 30. September abzuschneiden, zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu beseitigen (Sommerrodungsrodungsverbot).
Für Tiere und Pflanzen, die auf Grund ihrer Gefährdung vom Gesetzgeber als besonders oder streng geschützte Arten (siehe Datenbank des BfN WISIA-online) eingestuft wurden, gelten die strengen Vorschriften des § 44 BNatSchG, die bei Baumaßnahmen und im Handel strikt zu beachten sind.

Für die Bauherren gilt es, bei Sanierung von Fassaden und Abriss eines Gebäudes insbesondere den Gebäudebrüterschutz gemäß der Verordnung über Ausnahmen von den Schutzvorschriften des § 44 vom 29.09.2014 zu beachten.

  • Auskunftserteilung und Bürgerberatung
  • Schutzmaßnahmen für wildlebende Tier- und Pflanzenarten z.B. durch Amphibienschutzzäunen, Biotoppflege, Anbringen zusätzlicher Fledermausquartiere und von Vogelnisthilfen, Entwicklung von Zauneidechsenhabitaten
  • Durchsetzen der Zugriffsverbote für Tiere und Pflanzen von nach Bundesnaturschutzgesetz besonders und streng geschützten Arten
  • Erteilung von Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen von den Zerstörungsverboten für gesetzlich geschützte Biotope