Durchführung von Bebauungsplanverfahren im Bezirk Marzahn-Hellersdorf

Übersicht der Zustaendigkeit an den Bebauungsplänen November 2021

Bauleitplanung im allgemeinen Überblick

Nach dem Baugesetzbuch (BauGB) sind im Bundesgebiet die Gemeinden – im Land Berlin die Bezirke berechtigt und verpflichtet, Bauleitpläne aufzustellen. Es gibt zwei Arten von Bauleitplänen:

  • a) Flächennutzungsplan
    Der Flächennutzungsplan als vorbereitender Plan, umfasst das gesamte Gemeindegebiet. Er trifft für den Bürger aber noch keine verbindlichen Festsetzungen (vgl. hierzu auch das Stichwort “Flächennutzungsplan”). Die fachliche Zuständigkeit für den Flächennutzungsplan liegt bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt. Die Bezirke wirken am Verfahren mit. Im Rahmen der Behördenbeteiligung können sich die Bezirke zu den geplanten Änderungen äußern.
    Im Flächennutzungsplan werden die sich aus der städtebaulichen Entwicklung ergebene Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen in den Grundzügen dargestellt. Flächen werden auf Grund der Darstellungssystematik nicht grundstücksscharf, sondern in einer Größe von mindestens 3 ha dargestellt.
  • b) Bebauungsplan
    Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln und ist in der Regel beschränkt auf Teile des Gemeindegebiets bzw. des Bezirkes. Dies bedeutet, dass zwischen Bebauungsplan und Flächennutzungsplan kein wesentlicher inhaltlicher Widerspruch bestehen darf. Er enthält für die Bürger/Innen und die Baubehörden verbindliche Festsetzungen und regelt, wie die Grundstücke bebaut werden können. Im Bebauungsplan können Festsetzungen erfolgen, z. B. über die Art und das Maß der vorgesehenen baulichen Nutzung, über überbaubare Grundstücksflächen, die Stellung baulicher Anlagen, aber auch zur planungsrechtlichen Sicherung von Gemeinbedarfsflächen. Daneben können z. B. auch Regelungen über das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und anderen Bepflanzungen getroffen werden.

Mit der Änderung des Baugesetzbuches im Juni 2004 wurde die Umweltprüfung als Regelverfahren für alle Bauleitverfahren eingeführt. Gemäß § 1a BauGB muss für alle Verfahren eine Umweltprüfung durchgeführt werden, in der die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Nur in Ausnahmefällen kann auf die Durchführung der Umweltprüfung verzichtet werden (§ 13 BauGB, § 13a BauGB

Man unterscheidet zwischen dem qualifizierten, dem vorhabenbezogenen und dem einfachen Bebauungsplan:

  • Ein qualifizierter Bebauungsplan liegt dann vor, wenn der Bebauungsplan mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält. Liegt ein Baugrundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, ist ein Bauvorhaben bauplanungsrechtlich zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
  • Vorhabenbezogene Bebauungspläne können von den Gemeinden auf der Grundlage eines von einem (privaten) Vorhabenträger mit der Gemeinde abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplans aufgestellt werden. Voraussetzung ist, dass der Vorhabenträger zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage ist und sich in einem Durchführungsvertrag zur Durchführung der Maßnahmen verpflichtet. Auch im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind Vorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn sie dem Bebauungsplan nicht widersprechen und die Erschließung gesichert ist.
  • Einfache Bebauungspläne sind solche, die weder die Voraussetzungen eines qualifizierten noch eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans erfüllen. Sie regeln die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben grundsätzlich nicht abschließend.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann gemäß § 30 BauGB abgewichen werden, wenn zum einen Ausnahmen ausdrücklich in dem Bebauungsplan vorgesehen sind bzw. zum anderen eine Befreiung erteilt wird, wenn
  • die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
  • das Wohl der Allgemeinheit die Befreiung erfordert oder
  • die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  • die Festsetzung zu einer unbeabsichtigten Härte führen würde.

Die Abweichung muss unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein.

Was gehört zu einem Bebauungsplan?

Der Bebauungsplan besteht in der Regel aus einer Planzeichnung, die in zeichnerischer Form die verschiedenen Festsetzungen sowie den Geltungsbereich enthält. Da sich nicht alle möglichen Regelungen in zeichnerischer Form darstellen lassen, wird die Zeichnung zumeist um textliche Festsetzungen ergänzt. Zu jedem B-Plan gehört eine Begründung, in der die städtebaulichen Ziele und Festsetzungen des Planes erläutert werden. Bestandteil der Begründung ist in der Regel ein Umweltbericht.

Wann wird ein Bebauungsplan aufgestellt?

Ob und wann ein B-Plan aufgestellt wird, liegt im Ermessen der Gemeinde. Laut Baugesetzbuch haben die Gemeinden B-Pläne jedoch aufzustellen, “sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.” (§ 1 Abs. 3 BauGB).
In Berlin liegt diese Entscheidung zunächst bei den Bezirken. Ein Bebauungsplan ist erforderlich, wenn es städtebauliche Gründe zur Reglung der städtebaulichen Ordnung gibt. Diese können durch die notwendige Sicherung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung begründet sein aber auch durch die Beseitigung eines städtebaulichen Missstandes. Einen Rechtsanspruch auf die Durchführung eines Bebauungsplanes sieht das Baugesetzbuch nicht vor.

Von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wird das Verfahren nur durchgeführt, wenn es sich um
  • Gebiete von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung (§ 9 Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch AGBauGB) oder
  • einen Plan zur Verwirklichung von Erfordernissen der Verfassungsorgane des Bundes (Hauptstadt § 8 AGBauGB) handelt.

Wenn dringende Gesamtinteressen Berlins betroffen sind (§ 7 AGBauGB), kann zudem die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ein Verfahren
einleiten oder unter bestimmten Voraussetzungen ein im Bezirk eingeleitetes laufendes Verfahren an sich ziehen, um es weiterzuführen bzw. einzustellen.

Welche Einflussmöglichkeiten haben die Bürgerinnen und Bürger

Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens von B-Planverfahren haben die Bürgerinnen und Bürger in zwei Stufen die Möglichkeit sich zu beteiligen:

1. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB)
Der Planungsträger informiert entsprechend den gesetzlichen Reglungen über die allgemeinen Ziele und Zwecke und die voraussichtlichen Auswirkungen der beabsichtigten Planung und gibt den Bürger und Bürgerinnen Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung . Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der zu beteiligenden Öffentlichkeit. Diese Phase ist formal nicht weiter festgelegt. Dieser Pflicht kann durch eine Ausstellung, einer einmaligen Informationsveranstaltung oder Anhörung genüge getan werden. Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf informiert über die Durchführung der Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs.1 BauGB in der Berliner Zeitung und im Internet.

2. Öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB)
Der Planentwurf, in dem neben den Belangen der Behörden und sonstigen Trägern Öffentlicher Belange auch die Ergebnisse der frühzeitigen Bürgerbeteiligung berücksichtigt wurden, wird zusammen mit der Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer dieser Auslegung sowie in der Regel Angaben, welche Arten umweltbezogene Informationen verfügbar sind, werden mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt in Berlin im Amtsblatt. Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf informiert über die Durchführung der Öffentlichen Auslegung ebenfalls in der Berliner Zeitung und im Internet. In der Frist der öffentlichen Auslegung kann jedermann Anregungen und Änderungswünsche zum Planentwurf äußern, die in die Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander einfließen.

Festsetzung des Bebauungsplanes

Die Verwaltung wertet die Anregungen aus, bereitet die Abwägung vor und legt sie der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) bzw. dem Abgeordnetenhaus zur Entscheidung vor.

Die BVV/das Abgeordnetenhaus wägt die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander ab und entscheidet über ihre Berücksichtigung oder Zurückweisung. Den Einsendern wird das Ergebnis der Entscheidung nach der Festsetzung des Bebauungsplans schriftlich mitgeteilt.

Die Festsetzung des Bebauungsplans wird im Gesetz- und Verordnungsblatt als Rechtsverordnung bekanntgemacht.

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