Schornsteinfegerwesen

Allgemeine Informationen:

Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, fristgerecht die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen (§ 1Schornsteinfeger – Handwerksgesetz – SchfHwG).
Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeistern für die Durchführung der Tätigkeiten Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Umfang und Zeitpunkt der Arbeiten ist geregelt in der bundesweit einheitlichen Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO), die landesspezifisch ergänzt wird durch die Berliner Überprüfungsverordnung (ÜV).

Hinweise:

Ausnahme: Nichtinnungsmitglieder

  • Kehrbezirk 1001

    Künnemann, Holger
    hkuennemann@web.de

  • Kehrbezirk 1004

    Treptow, Dirk
    dirktreptow@web.de

Sollten Grundstückseigentümer ihrer Pflicht zur Reinigung, Überprüfung und Messung nicht nachkommen, ist die Bauaufsichtsbehörde in der Pflicht, die Durchführung der Maßnahmen mit Verwaltungszwang durchzusetzen.

Rechtliche Grundlagen:

Gebühren:

Die Gebühren werden nach der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung – KüO erhoben.

Ansprechpartnerinnen:

Frau Hecht
Tel.: (030) 90293-5685