Teilhabefachdienst

Vier ineinandergreifende Puzzleteile, von denen eines eine andere Farbe hat

Puzzleschlange

Sprechzeiten im Jugendamt - nur mit Terminen

Zur Optimierung der Sprechzeiten wird angesichts der weiter bestehenden pandemischen Lage und zur Wahrung von Hygienemaßnahmen zur Vorsprache in allen Bereichen des Jugendamtes eine vorherige Terminvereinbarung empfohlen.
Für Sie, als Ratsuchende und Leistungsempfänger, aber auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes, sind wir bemüht, die Abstandsregelungen, zur Aufrechterhaltung Ihrer und unserer Gesundheit, abzusichern.
Die Einhaltung der Hygienevorsichtsmaßnahmen ist äußerst wichtig.
Bitte erscheinen Sie zu Ihrem Termin möglichst allein, das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske ist erwünscht.
Informieren Sie sich auf der Internetseite des Jugendamtes über die Kontaktdaten zu den einzelnen Bereichen und vereinbaren Sie einen Termin.
Bitte achten Sie auf Pünktlichkeit.
Alle Bereiche des Jugendamtes stehen Ihnen selbstverständlich weiterhin telefonisch und per E-Mail zu allen Fragestellungen rund um die Angebote, Leistungen und Hilfen des Jugendamtes zur Verfügung.
Anträge und Unterlagen können weiterhin per Post übersandt werden.

Teilhabefachdienst Jugend, was ist das?

Der Teilhabefachdienst Jugend berät Familien mit Kindern, die eine Behinderung haben zu Fördermöglichkeiten und zu ihrem jeweiligen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfen nach dem SGB IX.

Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung abzuwenden, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu mildern und den Kindern eine bessere Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Voraussetzung ist die Zugehörigkeit zum Personenkreis nach §99 SGB IX (i.V.m. § 53Abs. 1 S.1 SGB XII in der am 31.12.2019 geltenden Fassung), also Kinder und Jugendliche mit einer körperlichen, geistigen oder mehrfachen Behinderung, die in ihrer Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wesentlich beeinträchtigt sind. In der Regel betreuen wir die Anliegen bis zum 18. Lebensjahr (Volljährigkeit).

Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit einer (drohenden) seelischen Behinderung wird nach dem § 35a SGB VIII geprüft und ggf. gewährt. Im Bezirk Marzahn-Hellersdorf wird diese Prüfung und ggf. eine Hilfeplanung durch den Regionalen Sozialpädagogischen Dienst (RSD) des Jugendamtes vorgenommen.

Sie können einen Antrag auf Eingliederungshilfe für Ihr Kinder mit einer seelischen Behinderung auch beim Teilhabefachdienst Jugend einreichen. Diese werden dann an den Regionalen Sozialpädagogischen Dienst Ihrer Region weitergegeben.

Informationen zum §35a SGB VIII

  • Was Jugendämter leisten:Teilhabe ermöglichen

    PDF-Dokument (541.2 kB)

Für die Prüfung, ob Eingliederungshilfe geleistet wird und für die Planung der Hilfe sind die Leistungskoordinator:innen und Teilhabeplaner:innen zuständig. Die Leistungskoordination ist für die rechtliche Prüfung und Bescheidung sowie für die Bezahlung der Leistungen zuständig. Die Teilhabeplanung ist in allen Fragen des individuellen Bedarfs Ansprechpartner und führt die Bedarfsfeststellung durch.

Nach individueller Beratung unterstützen die Teilhabeplaner:innen bei der Antragstellung von Teilhabeleistungen und begleiten als Ansprechpersonen das gesamten Verfahren.

Die Teilhabeplaner:innen ermitteln anhand des Bedarfsermittlungsinstrumentes TIB (bei Anklicken springt es auf Punkt 4. Dieser Webseite) mit den Leistungsberechtigten die individuellen Teilhabebedarfe.

Im gesamten Verfahren werden die Familien und deren Kinder beratend begleitet. Eine aktive Mitwirkung an der Entwicklung von Teilhabeleistungen ist eines der Ziele der Eingliederungshilfe. Die Teilhabeleistungen werden in einem Ziel- und Leistungsplan dokumentiert.

Wofür Eingliederungshilfe?

Wenn ihr Kind eine körperliche oder geistige Behinderung hat und in seinem Alltag auf Hindernisse stößt, die es ohne die Behinderung nicht hätte, müssen Sie nicht alleine die Hindernisse überwinden. Ihr Kind hat die Möglichkeit, zusätzlich Hilfe zu erhalten, um seinem Alter entsprechend selbständiger zu werden.

Folgende Leistungen können beispielsweise beantragt werden:

Leistungen zur Sozialen Teilhabe
… sollen die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern.

Die Leistungen sind vielfältig und reichen etwa von einer
Assistenz im Freizeitbereich („Einzelfallhilfe“) über heilpädagogischen Hilfen bis hin zur Hilfe in einer speziellen Wohngruppe.

Leistungen zur Teilhabe an Bildung
… sollen dem jungen Menschen eine seinen Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und ggf. schulische/hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf ermöglichen.
Zu dieser Leistungsgruppe gehört beispielsweise schulunterstützende Einzelfallhilfe (Schulassistenz), Hilfsmittel (z.B. Talker) oder (Gebärden-) Sprachdolmetscher.

Für Berliner Kinder und Jugendliche, die im Schulalltag ergänzende Pflege und Hilfe benötigen gibt es in Berlin die sogenannten Schulhelfer. Schulhelfer werden durch die Schule organisiert. Hierzu müssen Eltern mit der Schule und dem Schulpsychologisches und inklusionspädagogisches Beratungs- und Unterstützungszentrum in den Austausch gehen (9. Infobrief | März 2021) hier: SIBUZ Marzahn-Hellersdorf

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
… sollen eine Beeinträchtigung abwenden, beseitigen, mindern, ausgleichen und eine Verschlimmerung verhüten. Ambulante oder stationäre Rehabilitationsmaßnahmen gehören beispielsweise zu dieser Leistungsgruppe.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
… sollen die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung des jungen Menschen entsprechende Beschäftigung fördern. Dies kann etwa der Besuch des Arbeitsbereiches einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen sein.

Zeigt sich, dass ein Kind Hilfen von anderen Rehabilitationsträgern (z.B. der Krankenkasse, der Unfallversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit) erhalten kann, wird der Teilhabefachdienst darauf hinweisen und diese Stellen mit einbeziehen. Zudem können beim Teilhabefachdienst auch andere staatliche Hilfen beantragt werden, z.B.
  • Hilfe zur Pflege nach SGB XII
  • Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz* für Kinder und Jugendliche mit einer wesentlichen Hör- oder Sehbehinderung oder wegen Taub- bzw. Blindheit

Die Leistungen werden teils unabhängig und teils abhängig vom eigenen bzw. dem Einkommen und Vermögen der Eltern erbracht.

Erforderliche Unterlagen bei Antragstellung

Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde für die Eingliederungshilfe die Antragserfordernis eingeführt. Das heißt: Das Jugendamt benötigt einen Antrag, um Eingliederungshilfe-Leistungen bewilligen zu können. Dieser Antrag kann formlos sein. Die formellen Antragsunterlagen finden sie als Download hier:

  • Dokument AN TH-Leistungen

    DOTX-Dokument (40.3 kB)

Weitere Unterlagen müssen eingereicht werden:
  • Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe
  • Sorgerechtsnachweis
  • gültige Personaldokumente des Kindes
  • gegebenenfalls Meldebestätigung
  • Nachweis über die Kranken- und Pflegeversicherung
  • Bescheide vorrangiger Leistungsträger (beispielsweise Agentur für Arbeit, Integrationsamt, Rententräger, Krankenkassen)
  • gegebenenfalls Bescheid sowie Ausweis des Versorgungsamtes über die Feststellung eines Grades der Behinderung
  • Einkommensnachweise
  • falls vorhanden den Einkommenssteuerbescheid oder Rentenanpassungsmitteilung des Vorvorjahres
  • Vermögensnachweise beispielsweise für kapitalbildende Versicherung (Lebensversicherung, Bausparversicherung, Riesterrentenverträge, Sterbeversicherung, Bestattungsvorsorge und Ähnliches), Sparkonten, Grundstücke, Immobilien, Wertgegenstände, Kfz

Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.

Informationen und Unterlagen zum Teilhabeinstrument Berlin (TIB)

Seit dem 1.1.2020 haben Menschen mit Behinderungen nach dem SGB IX (Bundesteilhabegesetz) einen Rechtsanspruch auf eine individuelle Bedarfserhebung. Was die Kinder und Jugendlichen benötigen, um wie alle anderen teilhaben zu können, wird in gemeinsamen Gesprächen mit Hilfe des TIB(Teilhabeinstrumentes Berlin) ermittelt.

Wichtig für Sie: Im Mittelpunkt des TIB steht die individuelle Bedarfsermittlung und Beteiligung Ihres Kindes. Das TIB ist kein Antrag, den Sie ausfüllen müssen. Die Fachkraft des Jugendamtes wird mit Ihnen und Ihrem Kind offene Gespräche führen, um Bedarfe zielgerichtet und personenzentriert herauszufinden. Ziel ist, Ihrem Kind eine individuelle sowie bedarfsgenaue Unterstützung zu ermöglichen.

Sie können das Gespräch vorbereiten und im Vorfeld eine Vertrauensperson benennen, die Ihr Kind und Sie in den Gesprächen unterstützen soll. Die Gespräche können auch in Ihrer Wohnung stattfinden, wenn Sie das möchten. Am Ende oder im Nachgang des Gespräches wird Ihnen die Fachkraft des Jugendamtes eine Kopie des ausgefüllten TIB aushändigen.

Alle Dokumente und weitere Informationen zum Bedarfsermittlungsgespräch finden Sie hier

In der Ziel- und Leistungsplanung werden neben Ihnen und Ihrem Kind die Leistungserbringer einbezogen, die die Leistungen der Eingliederungshilfe erbringen werden.

Weiterführende Informationen und Beratung finden Sie bei den Beratungsangeboten der Fachstelle Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung – EUTB, die Sie auf dieser Website

  • Information für Eltern zur Einführung des Teilhabebedarfsermittlungsinstrumentes (TIB) und der Ziel-und Leistungsplanung (ZLP) der Eingliederungshilfe des SGB IX in den Jugendämtern

    PDF-Dokument (321.3 kB)

  • Information für Eltern zur Einführung des Teilhabebedarfsermittlungsinstrumentes (TIB) in leichter Sprache

    PDF-Dokument (299.6 kB)

  • Fragebogen für Kinder von 0 bis 6 Jahren

    PDF-Dokument (427.5 kB)

  • Fragebogen für Kinder von 7 bis 12 Jahren

    PDF-Dokument (370.3 kB)

  • Fragebogen für Kinder von 13 bis 18 Jahren

    PDF-Dokument (375.6 kB)

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

  • Kann ich für mein Kind eine Beförderung zur Kita oder Schule erhalten?

    Im Einzelfall, ja. Wenn bei Ihrem Kind eine Behinderung durch einen medizinischen Dienst festgestellt wurde, muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Bewältigung des Weges zur Kita durch die Behinderung in einem solche Maße erschwert ist, dass es für das Kind nicht zumutbar ist. Dann kann eine Beförderung durch ein Fahrunternehmen eingesetzt werden. Dann kann ein Antrag auf Eingliederungshilfe im Jugendamt/ Teilhabefachdienst Jugend gestellt werden.
    Für Kinder mit einer festgestellten Behinderung und einem Bedarf an inklusiver Beschulung, kann das Schulamt für die Erfüllung der Schulpflicht eine Beförderung zur Verfügung stellen. Ein Antrag ist beim Schulamt zu stellen.
    Im Rahmen der Ferienbetreuung/ Ferienhort kann eine Beförderung durch den Teilhabefachdienst Jugend oder durch den RSD (bei seelischer Behinderung) geprüft und ggf. gewährt werden.

  • Welche Frühförderungsmöglichkeiten gibt es für mein Kind?

    Frühförderung umschreibt verschiedene pädagogische und therapeutische Hilfsangebote um Kindern mit Entwicklungsbeeinträchtigungen oder Behinderungen sowie deren Familien frühzeitige Unterstützung zu ermöglichen. Die Angebote richten sich an Kinder von Geburt an bis zum Schuleintritt und deren Familien.
    Frühförderung findet in den Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ, oft an den Kliniken angebunden) und in der Kita statt.

    Sozialpädiatrischen Zentren

  • Welche behinderungsbedingten Zusatzleistungen kann mein Kind in der Kita erhalten?

    Im Land Berlin werden Kinder mit Behinderung in Kitas inklusiv gefördert. Diese inklusiven Leistungen werden durch das Kindertagesförderungsgesetz – KitaFöG sichergestellt. Eine inklusive Förderung wird in den Kitas erbracht, wenn dem Kind ein Integrationsstatus (I-Status) zugesprochen wurde.
    Stellen Sie oder die Kita fest, dass Ihr Kind im Rahmen der Kita-Betreuung zusätzliche Förderung benötigt, berät die Kita Sie und unterstützt sie bei der Antragstellung gegenüber dem Jugendamt (Fachsteuerung Tagesbetreuung von Kindern). Die Mitarbeiter:innen der Fachsteuerung Tagesbetreuung von Kindern beauftragen dann den Gesundheitsdienst, eine medizinische Begutachtung zu Ihrem Kind durchzuführen. Ziel ist es, festzustellen, ob ihr Kind dem Personenkreis der Menschen mit Behinderung zugehörig ist.
    Dementsprechend wird Ihrem Kind dann ggf. ein A-Status (erhöhter Förderbedarf) zugesprochen und die Kita erhält zusätzliche Personalmittel für die individuelle Förderung Ihres Kindes.
    Damit Ihr Kind den B-Status (wesentlich erhöhter Förderbedarf) und somit noch intensivere Förderung in der Kita erhält, muss die Kita einen B-Ausschuss einberufen. In diesem wird festgestellt, ob die Kita zur bedarfsgerechten Förderung Ihres Kindes weitere Personalmittel benötigt und erhalten kann.

    Integration / Inklusion in der Kita

  • Welche Ferien- und Freizeitangebote gibt es für mein Kind?

    Öffentliche und freie Träger der Jugendhilfe bieten unterschiedliche Ferien- und Freizeitangebote an. Diese finden u.a. inklusiv in den Jugendfreizeiteinrichtungen oder Stadteilzentren statt.
    Es gibt auch Angebote für Ferienreisen. Reisen für Kinder mit einer Behinderung werden Integrationsreisen genannt und vom Senat gefördert. Behinderungsbedingte Mehrkosten für so eine Reise können nach individueller Prüfung durch die Eingliederungshilfe übernommen werden.
    Ein Antrag auf Übernahme der behinderungsbedingte Mehrkosten bei Ferienfahrten muss im Teilhabefachbereich Jugend spätestens 8 Wochen vor Beginn der Reise von den Sorgeberechtigten gestellt werden. Der Antrag ist beim Teilhabefachdienst Jugend abzugeben. Postalisch an die Riesaer Straße 94, 12627 Berlin, per Mail an teilhabejug@ba-mh.berlin.de oder per Fax an die 90293 4925.
    Neben dem Antrag muss der Schwerbehindertenausweis, der dazugehörige LAGeSo Bescheid, der Zuordnungsbescheid zum Personenkreis §§ 2, 99 SGB IX und die Anmeldebestätigung des Trägers der Ferienreise im Teilhabefachdienst Jugend eingehen.
    Bitte beachten Sie die 8-Wochen-Frist. Nach Ablauf dieser Frist kann der Antrag nicht mehr fristgerecht bearbeitet werden.
    Des Weiteren bitten wir zu beachten, dass die Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten für Ferienfahrten pro Kind nur einmal gewährt werden kann.

    Hier finden Sie einen Überblick über Angebote, die für Ihr Kind interessant sein könnten:
    Integrationsreisen
    Reisen für Menschen mit Behinderung

  • Gibt es Hilfsangebote für mein Kind, wenn ich in einer Notsituation bin?

    Wenn Sie die Betreuung Ihres Kindes aus unterschiedlichen Gründen einmal selbst nicht gewährleisten können, wie z.B. durch einen Krankenhausaufenthalt, dann beraten wir gemeinsam, welche Hilfe für Sie und Ihr Kind möglich ist. Setzen Sie sich mit uns in Verbindung; gemeinsam finden wir eine Lösung. Auch wenn Ihnen einmal alles über den Kopf wächst, können Sie sich an uns bzw. den Regionalen Sozialpädagogischen Dienst (RSD vom Jugendamt) ihrer Region wenden.

    Pflegestützpunkt Berlin Marzahn-Hellersdorf

  • Welche Hilfen zur Erziehung gibt es für mein Kind?

    Neben der Eingliederungshilfe, auf die Ihr Kind ggf. einen Rechtsanspruch hat, haben auch Sie als Eltern einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung. Auch hier gibt es unterschiedliche Formen der Hilfe. Von ambulanter über teilstationäre und stationäre Hilfe zur Erziehung, die je nach festgestelltem Bedarf, auf Antrag der Sorgeberechtigten eingeleitet werden kann. Wir bzw. den Regionalen Sozialpädagogischen Dienst (RSD vom Jugendamt) beraten Sie über Anspruchsvoraussetzungen und zum Hilfeplanverfahren.

    RSD Marzahn-Hellersdorf

  • Hat mein Kind Anspruch auf Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz?

    Wenn Ihr Kind eine Sinnesbehinderung (Seh- oder Hörbehinderung) hat und diese durch den Medizinischen Dienst festgestellt wurde, besteht ein Anspruch auf Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG).

    Dazu können wir Sie gern beraten oder Sie informieren sich hier:
    Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)
    Beratungsstelle für hörbehinderte Kinder und Jugendliche

  • Welche Fördermöglichkeiten in der Schule gibt es für mein Kind?

    Im Land Berlin ist der Bildungsträger verpflichtet, inklusive Angebote anzubieten. Daher ist zunächst die Schule in der Verantwortung Hilfen für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung zur Verfügung zu stellen. Hierzu müssen Sie mit der Schule und dem SIBUZ Marzahn-Hellersdorf (schulpsychologisches und inklusionspädagogisches Beratungs- und Unterstützungszentrum) ein Förderverfahren anstoßen. Die Schule muss mit Hilfe des SIBUZ die Möglichkeiten der schulorganisatorischen Maßnahmen zunächst vollständig ausnutzen. Gesetzliche Grundlagen sind das Berliner Schulgesetzt (SchulG), die Sonderpädagogikverordnung (SopädVO), die Verwaltungsvorschrift (VV Schulhelfer) in Verbindung mit der Rahmenvereinbarung ergänzender schulischer Pflege und Hilfe (RV SchulPfleHi) und die Schülerförderungs- und -betreuungsverordnung (SchüFöVO).
    Bei darüber hinaus bestehendem individuellem Leitungsanspruch kann durch das Jugendamt ergänzende Eingliederungshilfebedarf geprüft und ggf. gewährt werden.

    Folgende Links können Sie informieren:
    Inklusion
    SIBUZ Marzahn-Hellersdorf
    Verwaltungsvorschrift Schulhelfer (PDF)

  • Gibt es stationäre Hilfen für mein Kind?

    Es gibt eine Vielzahl von Hilfen in der Eingliederungshilfe, so auch die stationäre Hilfe für Kinder- und Jugendliche. Ob eine stationäre Hilfe die geeignete Eingliederungshilfe ist, wird im Rahmen der Bedarfsermittlung mit dem TIB geprüft. Vorrangiges Ziel ist immer der Verbleib des Kindes im familiären Zusammenhang. Manchmal brauchen Kinder- und Jugendliche Unterstützung, die nur in einer Wohngruppe sichergestellt werden kann.
    Es gibt Wohngruppen in Berlin, aber auch in Brandenburg und anderen Bundesländern. Ob eine stationäre Hilfe eingesetzt wird, ist abhängig von der Bedarfsprüfung und den Möglichkeiten der Einrichtungen einen Platz zur Verfügung zu stellen. Die Platzsuche kann also einige Zeit in Anspruch nehmen. Wir beraten Sie gern zu dem Thema und unterstützen Sie, eine geeignete Hilfe zu planen.

Alle wichtigen Links im Überblick

Ihre Ansprechpersonen im Teilhabefachdienst Jugend Marzahn-Hellersdorf

Leitung / Koordination:

  • Leitung/Koordination:

  • Standort:

    Riesaer Straße 94,12627 Berlin

  • Raum:

    B 406

  • Telefon:

    (030) 90293-4897

  • Telefax:

    (030) 90293-4825

Teilhabeplaner:innen und Leistungskoordinator:innen des Teilhabefachdienstes

  • Teilhabeplanerin:

    Frau Huse
    Telefon: (030) 90293-4843
    Raum B 405

  • Teilhabeplanerin:

    Frau Gattermann
    (030) 90293-4879
    Raum: B 405

  • Teilhabeplaner:

    Herr Prachtl
    (030) 90293-4844
    Raum: B 411

  • Leistungskoordinatorin:

    Frau Unger
    Telefon: (030) 90293-4898
    Raum B 409

  • Leistungskoordinatorin:

    Frau Schmidt
    (030) 90293-4910
    Raum: B 407

  • Leistungskoordinatorin:

    Frau Biesen
    (030) 90293-4853
    Raum: B 409