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Drucksache - DS/0001-01/IV
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
§ 13 Absatz 3 Satz 2 der vorläufigen Geschäftsordnung wird wie folgt geändert:
„Er tagt öffentlich.“
Begründung: Nach den unter §14 der vorläufigen Geschäftsordnung genannten Aufgaben des Ältestenrats liegen keine Gründe vor, die zwingend darauf schließen lassen, dass sich der Ältestenrat häufig mit Tagesordnungspunkten befassen muss, die eine nicht öffentliche Sitzung, zum Beispiel wegen Einzelpersonalangelegenheiten, erforderlich machen. Das ist eher bei anderen Ausschüssen der BVV der Fall. Die Sitzung des Ältestenrats zur Vorbereitung dieser Konstituierenden Sitzung der BVV fand bereits problemlos in öffentlicher Sitzung statt. Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann von jedem Mitglied des Ältestenrats zu jedem Zeitpunkt der Sitzung beantragt werden. Nach Nennung der Gründe, zum Beispiel der Hinweis, dass beim entsprechenden Tagesordnungspunkt Einzelpersonenangelegenheiten zur Beratung kommen werden, erfolgt nach einer möglichen Beratung die Abstimmung.
Geändert durch PIRATENPARTEI
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
§ 13 Absatz 3 Satz 2 der vorläufigen Geschäftsordnung wird wie folgt geändert:
„Er tagt öffentlich. Im Einzelfall kann zur Tagesordnung oder zu Teilen der Tagesordnung der Ausschluss der Öffentlichkeit beschlossen werden.“
Begründung: Nach den unter §14 der vorläufigen Geschäftsordnung genannten Aufgaben des Ältestenrats liegen keine Gründe vor, die zwingend darauf schließen lassen, dass sich der Ältestenrat häufig mit Tagesordnungspunkten befassen muss, die eine nicht öffentliche Sitzung, zum Beispiel wegen Einzelpersonalangelegenheiten, erforderlich machen. Das ist eher bei anderen Ausschüssen der BVV der Fall. Die Sitzung des Ältestenrats zur Vorbereitung dieser Konstituierenden Sitzung der BVV fand bereits problemlos in öffentlicher Sitzung statt. Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann von jedem Mitglied des Ältestenrats zu jedem Zeitpunkt der Sitzung beantragt werden. Nach Nennung der Gründe, zum Beispiel der Hinweis, dass beim entsprechenden Tagesordnungspunkt Einzelpersonenangelegenheiten zur Beratung kommen werden, erfolgt nach einer möglichen Beratung die Abstimmung.
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
§ 13 Absatz 3 Satz 2 der vorläufigen Geschäftsordnung wird wie folgt geändert:
„Er tagt öffentlich. Im Einzelfall kann zur Tagesordnung oder zu Teilen der Tagesordnung der Ausschluss der Öffentlichkeit beschlossen werden.“
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