Anträge auf Steuervergünstigungen

Untere Denkmalschutzbehörde

Ansicht Frankfurter Allee

Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten von Baudenkmalen werden nach Einkommensteuergesetz §§ 7i, 10f und 11b steuerlich begünstigt, soweit diese denkmalspezifische Erhaltungsleistungen beinhalten.

Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt erteilt nur das Landesdenkmalamt nach ordnungsgemäßer Ausführung der genehmigten Maßnahmen. Für die vorzeitige Bescheinigung für das Finanzamt muss vor Baubeginn eine Kopie des Bauantrages oder des denkmalrechtlichen Antrages an das Landesdenkmalamt gerichtet werden. Nach Abschluss der Bauarbeiten sind die Rechnungen geordnet mit Zahlungsnachweis beim Landesdenkmalamt unter Verwendung der erforderlichen Formulare einzureichen. Nach Prüfung der Unterlagen erteilt das Landesdenkmalamt eine Bescheinigung über alle förderungswürdigen Leistungen zum Erhalt des Denkmals.

Steuerbescheinigungen sind gebührenpflichtig.

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