Verfassung von Berlin - Abschnitt IX: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 96

Zwischen Berlin und anderen Ländern können gemeinsame Behörden, Gerichte und Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gebildet werden. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Abgeordnetenhauses. Mit dem Land Brandenburg oder einzelnen seiner Gebietskörperschaften können gemeinsame Behörden und Gremien geschaffen werden, auf die durch Gesetz einzelne Befugnisse zur Raumplanung und Flächennutzungsplanung übertragen werden können. Die Bestimmungen des Baugesetzbuches und des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt.

Artikel 97

(1) Das Land Berlin kann ein gemeinsames Land mit dem Land Brandenburg bilden.

(2) Ein Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Bildung eines gemeinsamen Bundeslandes bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Abgeordnetenhauses sowie der Zustimmung durch Volksabstimmung nach Maßgabe dieses Staatsvertrages.

(3) Der Staatsvertrag kann vorsehen, daß

1. einzelne Befugnisse des Abgeordnetenhauses und des Senats auf gemeinsame Ausschüsse und Gremien der beiden Länder übertragen werden,

2. die Wahlperiode des Abgeordnetenhauses und die Amtszeit des Senats mit der Bildung des gemeinsamen Landes enden.

(4) Die Rechte des Abgeordnetenhauses bleiben unberührt.

(5) Das Nähere zur Regelung der Volksabstimmung bestimmt ein Staatsvertrag.

Artikel 98

Die zur Befreiung vom Nationalsozialismus und Militarismus und zur Beseitigung ihrer Folgen erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieser Verfassung nicht berührt.

Artikel 99

(aufgehoben)

Artikel 99 a

(1) Die Bezirke, die in der 14. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin aus bisherigen Bezirken zusammengelegt werden, werden zum 1. Januar 2001 gebildet.

(2) In der 14. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin besteht die Bezirksverordnetenversammlung in einem neuen Bezirk, der aus zwei bisherigen Bezirken zusammengelegt wird, aus 69 Mitgliedern und in einem neuen Bezirk, der aus drei bisherigen Bezirken zusammengelegt wird, aus 89 Mitgliedern. Diese Bezirksverordnetenversammlung tritt erstmalig im Oktober 2000 zusammen und wählt das neue Bezirksamt, dessen Amtszeit am 1. Januar 2001 beginnt. Sie besteht aus den Bezirksverordnetenversammlungen der bisherigen Bezirke, deren jeweilige Mitgliederzahl entsprechend dem Verhältnis der Zahl der Wahlberechtigten der bisherigen Bezirke zur Zahl der Wahlberechtigten des neuen Bezirks bei der Wahl zur 14. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin aus der Gesamtzahl der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung des neuen Bezirks errechnet wird. Die Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen der bisherigen Bezirke sind zugleich Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen der neuen Bezirke. Die Amtszeit der Bezirksverordnetenversammlungen der bisherigen Bezirke endet mit Ablauf des 31. Dezember 2000.

(3) In den bisherigen Bezirken, die zu neuen Bezirken zusammengelegt werden, haben die Mitglieder der Bezirksämter, die zu Beginn der 14. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin im Amt sind, ihre Ämter bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 weiterzuführen. Eine Abwahl nach Artikel 76 ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Eine Nachwahl bis zum 31. Dezember 2000 ist nur zulässig, wenn das bisherige Bezirksamt aus weniger als drei Mitgliedern besteht.

(4) Die Bezirksämter und die Bezirksverordnetenversammlungen der bisherigen Bezirke, die zu neuen Bezirken zusammengelegt werden, bereiten die Zusammenlegung vor und führen die Organisation der Bezirksverwaltungen zusammen.

(5) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.

Artikel 100

Änderungen der Verfassung erfordern vorbehaltlich der Regelungen in den Artikeln 62 und 63 eine Mehrheit von zwei Dritteln der gewählten Mitglieder des Abgeordnetenhauses. Ist die Verfassungsänderung auf eine Änderung der Artikel 62 und 63 gerichtet, so bedarf es zusätzlich einer Volksabstimmung.

Artikel 101

(1) Diese Verfassung tritt, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, nach Zustimmung in einer Volksabstimmung am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verfassung von Berlin vom 1. September 1950 (VOBl. I S. 433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 339), außer Kraft.

(2) Artikel 99 tritt mit dem Beginn der 13. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin in Kraft.

(3) Artikel 55 Abs. 2 findet auf den bei Inkrafttreten dieser Verfassung im Amt befindlichen Senat keine Anwendung.