(1) Der Rat der Vorsteherinnen und Vorsteher ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Bezirksverordnetenvorsteher bzw. Bezirksverordnetenvorsteherinnen oder der stellvertretenden Bezirksverordnetenvorsteher bzw. Bezirksverordnetenvorsteherinnen anwesend ist.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und tritt der Rat der Vorsteherinnen und Vorsteher über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, so ist er in dieser Angelegenheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Sitzung, die frühestens nach drei Tagen stattfinden kann, muss auf diese Vorschrift hingewiesen werden.
(3) Abgestimmt wird durch Handzeichen. Die Annahme einer Beschlussvorlage bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Vorlagen können auch im Umlaufverfahren zur Abstimmung gestellt werden. Dann bedarf die Annahme der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmberechtigten.
(4) Die Sitzungen des Rats der Vorsteherinnen und Vorsteher sind vertraulich. Die Unterrichtung der jeweiligen Bezirksverordnetenversammlung sowie der Öffentlichkeit über die Beratungsergebnisse obliegt jedem Mitglied in eigener Verantwortung.