Geschäftsordnung des Rats der Vorsteherinnen und Vorsteher (GO RdV) vom 13. März 2026

Nach § 7a Abs. 4 BezVG gibt sich der Rat der Vorsteherinnen und Vorsteher folgende Geschäftsordnung:

§ 1 – Aufgaben

(1) Der Rat der Vorsteherinnen und Vorsteher nimmt im Rat der Bürgermeister (§§ 29 bis 35 des Landesorganisationsgesetzes – LOG) zu den Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung Stellung, soweit sie den Organisationsbereich der Bezirksverordnetenversammlungen betreffen. Dies gilt nicht für Gesetzesanträge aus der Mitte des Abgeordnetenhauses.
(2) Der Rat der Vorsteherinnen und Vorsteher kann sich darüber hinaus mit allen Angelegenheiten befassen, die die Aufgabenwahrnehmung der Bezirksverordnetenversammlungen betreffen. Dabei achtet er die unterschiedlichen in die Bezirksverordnetenversammlungen gewählten politischen Kräfte.
(3) Die Mitglieder des Rats der Vorsteherinnen und Vorsteher unterrichten sich über alle wichtigen Angelegenheiten.

§ 2 – Mitglieder

(1) Die Bezirksverordnetenvorsteherinnen und Bezirksverordnetenvorsteher bilden den Rat der Vorsteherinnen und Vorsteher.
(2) Die Bezirksverordnetenvorsteherinnen und Bezirksverordnetenvorsteher können sich im Einzelfall durch die stellvertretenden Bezirksverordnetenvorsteherinnen bzw. Bezirksverordnetenvorsteher vertreten lassen.

§ 3 – Vorstand

(1) Der Rat der Vorsteherinnen und Vorsteher wählt einen Vorstand. Die Amtszeit umfasst die Hälfte der Wahlperiode. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Vorstand besteht aus einer und einem Vorsitzenden, die die Aufgaben gleichberechtigt wahrnehmen. Sie werden durch eine stellvertretende Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes sollen verschiedenen politischen Kräften angehören.

§ 4 – Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle des Rats der Vorsteherinnen und Vorsteher ist bei der Senatskanzlei angesiedelt. Sie wird gemeinsam mit der Geschäftsstelle des Rats der Bürgermeister geführt.

§ 5 – Teilnahme an den Sitzungen

An den Sitzungen des Rats der Vorsteherinnen und Vorsteher nehmen neben seinen Mitgliedern Vertretungen der Geschäftsstelle teil. Der Rat der Vorsteherinnen und Vorsteher kann weitere Personen zu seinen Beratungen hinzuziehen.

§ 6 – Einberufung

(1) Die Vorsitzenden haben den Rat der Vorsteherinnen und Vorsteher regelmäßig mindestens einmal im Quartal einzuberufen. Eine Sitzung kann auch als Video- oder Telefonkonferenz durch-geführt werden.
(2) Die Vorsitzenden sind zur unverzüglichen Einberufung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Rats der Vorsteherinnen und Vorsteher es verlangen.

§ 7 – Vorlagen, Tagesordnungen, Einladungen

(1) Die Einladungen zu den Sitzungen sollen den Mitgliedern des Rats der Vorsteherinnen und Vorsteher mit der Tagesordnung sowie ggf. weiteren Beratungsunterlagen durch die Geschäftsstelle im elektronischen Fachverfahren SIDOK spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin zur Verfügung gestellt werden.
(2) Verspätet eingegangene Vorlagen und verspätet angemeldete Besprechungspunkte behandelt der Rat der Vorsteherinnen und Vorsteher, wenn er die Dringlichkeit entsprechend § 8 Absatz 3 anerkennt.
(3) In Abstimmung mit einem Mitglied des Vorstandes lädt die Geschäftsstelle zu Beginn der neuen Wahlperiode zur konstituierenden Sitzung des Rats der Vorsteherinnen und Vorsteher ein.

§ 8 – Sitzungen

(1) Der Rat der Vorsteherinnen und Vorsteher ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Bezirksverordnetenvorsteher bzw. Bezirksverordnetenvorsteherinnen oder der stellvertretenden Bezirksverordnetenvorsteher bzw. Bezirksverordnetenvorsteherinnen anwesend ist.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und tritt der Rat der Vorsteherinnen und Vorsteher über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, so ist er in dieser Angelegenheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Sitzung, die frühestens nach drei Tagen stattfinden kann, muss auf diese Vorschrift hingewiesen werden.
(3) Abgestimmt wird durch Handzeichen. Die Annahme einer Beschlussvorlage bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Vorlagen können auch im Umlaufverfahren zur Abstimmung gestellt werden. Dann bedarf die Annahme der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmberechtigten.
(4) Die Sitzungen des Rats der Vorsteherinnen und Vorsteher sind vertraulich. Die Unterrichtung der jeweiligen Bezirksverordnetenversammlung sowie der Öffentlichkeit über die Beratungsergebnisse obliegt jedem Mitglied in eigener Verantwortung.

§ 9 – Niederschriften

(1) Über jede Sitzung des Rats der Vorsteherinnen und Vorsteher ist eine Niederschrift zu fertigen, die Angaben über die Dauer, die anwesenden Personen und die Beratungsergebnisse enthält. Auf Antrag eines Mitgliedes sind weitere Vermerke und Notizen in die Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift ist von den Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer der Geschäftsstelle zu unterzeichnen.
(3) Die Niederschrift wird den Bezirksverordnetenvorsteherinnen und Bezirksverordnetenvorstehern im elektronischen Fachverfahren SIDOK bereitgestellt. In Abstimmung mit den Vorsitzenden ist sie Dritten vollständig oder in Auszügen zur Verfügung zu stellen.

§ 10 – Arbeitsgruppen

Der Rat der Vorsteherinnen und Vorsteher kann zu einzelnen Angelegenheiten Arbeitsgruppen aus seiner Mitte bilden. Sie können Dritte hinzuziehen, soweit unter ihnen Einvernehmen besteht.

§ 10 a – Übergangsregelung

Bis zum Ablauf der 19. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses unterstützt der vom Rat der Vorsteherinnen und Vorsteher berufene Geschäftsführer die Geschäftsstelle bei der Senatskanzlei im Sinne von § 7a Absatz 3 des Bezirksverwaltungsgesetzes.

§ 11 – Inkrafttreten, Bekanntmachung

(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschluss am 14. März 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Rats der Vorsteherinnen und Vorsteher vom 1. April 2022 außer Kraft.
(2) § 10 a tritt am 31. Oktober 2026 außer Kraft.
(3) Diese Geschäftsordnung ist im Amtsblatt für Berlin bekanntzumachen und auf der Homepage des Regierenden Bürgermeisters zu veröffentlichen.

Kontakt

Der Regierende Bürgermeister von Berlin
- Senatskanzlei -