(1) Der Rat der Bürgermeister setzt zur Vorbereitung seiner Stellungnahme Ausschüsse für einzelne Fachbereiche unter dem Vorsitz eines Bezirksbürgermeisters/einer Bezirksbürgermeisterin oder eines stellvertretenden Bezirksbürgermeisters/einer stellvertretenden Bezirksbürgermeisterin ein. Den stellvertretenden Vorsitz übernimmt ein anderes Mitglied des jeweiligen Ausschusses.
(2) Der Rat der Bürgermeister kann zur Beratung einzelner Angelegenheiten Sonderausschüsse einsetzen. Ihre Tätigkeit endet mit der Erstattung eines Berichts in Form einer Vorlage zur Stellungnahme.
(3) Die Überweisung an den zuständigen Ausschuss wird grundsätzlich nur in einer Sitzung des Rats der Bürgermeister vorgenommen. In Eilfällen kann die Ausschussüberweisung auf Antrag des einbringenden Senatsmitgliedes, des Bezirksbürgermeisters/der Bezirksbürgermeisterin oder des/der Ausschussvorsitzenden vorab vorgenommen werden, auch wenn die Vorlage in der Sitzung noch nicht vorliegt.
(4) In Ausnahmefällen und bei gegebener Eilbedürftigkeit kann zusätzlich zur Überweisung einer Vorlage an einen Ausschuss beschlossen werden, dass das Votum dieses Ausschusses zugleich als Stellungnahme des Rats der Bürgermeister gelten soll.
(5) Der oder die Vorsitzende des Ausschusses lädt das für die Angelegenheit federführende oder zuständige Mitglied des Senats oder wenn die Angelegenheit von einem Bezirksbürgermeister oder einer Bezirksbürgermeisterin eingebracht worden ist, diese(n) zur Sitzung ein. Die Mitglieder des Senats können Beauftragte in die Ausschusssitzung entsenden.
(6) Für jede Ausschusssitzung ist eine Niederschrift über den Verlauf der Sitzung zu fertigen. Alle an der Beratung der Tagesordnung Beteiligten, die Vorsitzenden der mitberatenden Ausschüsse und die übrigen Mitglieder des Rats der Bürgermeister erhalten eine Durchschrift der Niederschrift. Der oder die Vorsitzenden sind verpflichtet, die Beratungsergebnisse der Ausschüsse in Form einer Ergänzungsvorlage zur nachfolgenden Sitzung des Rats der Bürgermeister einzureichen.
(7) Wird eine Angelegenheit vom Rat der Bürgermeister zur Vorbereitung einer Stellungnahme mehreren Ausschüssen überwiesen, so beraten erst die Fachausschüsse. Der federführende Ausschuss fasst die Beratungsergebnisse zusammen und bringt die Vorlage zur Stellungnahme ein. Strittige Punkte sind in der Vorlage zur Stellungnahme deutlich zu machen und vom Rat der Bürgermeister zu entscheiden.
(8) Ein Ausschuss kann auch ohne besonderen Auftrag des Rats der Bürgermeister grundsätzliche Fragen der Verwaltung und Gesetzgebung aufgreifen. Die Beratungsergebnisse legt er dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme vor.
(9) Der Vorsitzende des Ausschusses holt die zur Aufklärung einer im Ausschuss zu behandelnden Angelegenheit zweckdienlichen Auskünfte und Unterlagen von der zuständigen Senatsverwaltung direkt ein.
(10) Die Bezirksbürgermeister und Bezirksbürgermeisterinnen leiten ihre Vorschläge als Material für die Ausschussberatung in der erforderlichen Anzahl an den Vorsitzenden des Ausschusses.
(11) Die Sitzungen der Ausschüsse sind vertraulich.