Bundesratsinitiative des Landes Berlin: Senat beschließt Entschließungsantrag zur Senkung der Grundsteuer für Kultur-, Freizeit- und Begegnungsstätten
Pressemitteilung vom 30.06.2026
Aus der Sitzung des Senats am 30. Juni 2026:
Kultur-, Freizeit- und Begegnungsstätten prägen das gesellschaftliche Leben in den Städten und sorgen für lebendige Quartiere. Damit sie nicht durch unverhältnismäßige Grundsteuerbelastungen unter Druck geraten, hat der Senat heute auf Vorlage von Finanzsenator Stefan Evers einen Entschließungsantrag für eine Bundesratsinitiative beschlossen. Angestrebt wird eine Regelung für Grundstücke, auf denen entsprechende Einrichtungen betrieben werden und deren Bebaubarkeit dauerhaft nicht voll ausgeschöpft wird.
Die Grundsteuer orientiert sich nach geltendem Recht nicht allein an der tatsächlichen Nutzung eines Grundstücks, sondern auch an dessen baurechtlichem Entwicklungspotenzial. Ein eingeschossiger Club auf einer mehrgeschossig bebaubaren Fläche in begehrter Lage wird deshalb nach dem baurechtlichen Potenzial des Grundstücks besteuert. Das setzt einen doppelten Fehlanreiz: Eigentümer bauen lieber dichter oder vermieten erst gar nicht an Kultur-, Freizeit- und Begegnungsstätten. Zugleich können gerade solche Einrichtungen zur Attraktivität eines Quartiers beitragen, während sie selbst durch die damit einhergehende Wertsteigerung und die daraus resultierende höhere Grundsteuerbewertung zusätzlich belastet werden. So drohen die Orte zu verschwinden, die eine Stadt lebendig machen.
Hier setzt Berlins Initiative an: Soweit das baurechtliche Potenzial eines Grundstücks dauerhaft nicht ausgeschöpft wird, soll es bei der Grundsteuer außer Betracht bleiben, solange das Grundstück tatsächlich als eine der genannten Stätten genutzt wird. Besteuert wird dann, was wirklich gebaut ist und nicht aber ein Potenzial, das absehbar nicht verwirklicht werden soll.
Stefan Evers, Senator für Finanzen: „Wo Menschen zusammenkommen, entsteht Zusammenhalt. Kultur-, Freizeit- und Begegnungsstätten verdienen deshalb auch im Steuerrecht besondere Aufmerksamkeit. Mit unserer Initiative streben wir eine zielgenaue Lösung an, um sie dauerhaft zu entlasten.“
Der Antrag des Senats wird dem Abgeordnetenhaus nun zur Kenntnisnahme unterbreitet.
Weiterführende Informationen:
Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber aufgetragen, einheitliche Maßstäbe bei der Grundstücksbewertung anzulegen und die Grundsteuerhöhe für vergleichbare Grundstücke anzugleichen. In Berlin gab es unterschiedliche Bewertungsverfahren und Wertverhältnisse: im Ostteil von 1935, im Westteil von 1964. Für vergleichbare Immobilien bestanden somit zum Teil erhebliche Unterschiede bei den Grundsteuerzahlungen. Bei der Grundsteuerreform hatte das Land Berlin sich für das Bundesmodell entschieden. Es berücksichtigt: Lage des Grundstücks, Flächen für Grundstück und Gebäude, Gebäudealter und Grundstücksart. Durch die Absenkung des Hebesatzes von 810 auf 470 Prozent und Anpassung der Messzahlen hatte das Land frühzeitig zugunsten des Wohnens auf die Auswirkungen des Bundesmodells reagiert. Dadurch konnten vielfach übermäßige Grundsteuerbelastungen verhindert, die Aufkommensneutralität gewahrt werden.
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