Zweckentfremdungsverbotsgesetz – Anpassung an EU-Verordnung zur kurzfristigen Ferienwohnungsvermietung verbessert Kontrolle

Pressemitteilung vom 31.03.2026

Aus der Sitzung des Senats am 31. März 2026:

Der Senat hat auf Vorlage des Senators für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, Christian Gaebler, die Anpassung des vierten Gesetzes zur Änderung des Zweckentfremdungsverbots zur Kenntnis genommen.

Mit kurzzeitigen und illegalen Vermietungen von Wohnungen als Ferienwohnungen über Online-Plattformen werden dem Wohnungsmarkt weiterhin dringend benötigte Wohnungen entzogen. Soweit die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, darf Wohnraum daher im Land Berlin gemäß Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) nur mit Genehmigung des zuständigen Bezirksamts genutzt werden.

Die onlinebasierte Vermittlung stellt die wichtigste Bedingung für die zunehmende Überlassung von Wohnraum als Ferienwohnungen dar. Dabei konnte den Angeboten bisher meistens nicht entnommen werden, wer die Gastgebenden sind und um welche Wohnung es sich konkret handelt. Zur Schaffung von Transparenz auf den Online-Vermittlungsplattformen wurde in Berlin daher die gesetzliche Pflicht zur Angabe einer Registriernummer für Ferienwohnungsangebote eingeführt. Durch die Registriernummer sollte für die Bezirksämter ersichtlich werden, wer welchen Wohnraum als Ferienwohnung anbietet und ob hierfür eine Genehmigung vorliegt. Auf Online-Plattformen wurden aber Wohnungen als Ferienwohnungen ohne Registriernummern angeboten, obwohl es sich in der überwiegenden Zahl um geschützten Wohnraum handeln dürfte. Bei Verdacht einer illegalen Ferienwohnungsvermietung wurden die Daten der Gastgebenden von den Online-Plattformen zudem nicht an die Behörden herausgegeben. Eine effektive Kontrolle zur Durchsetzung des Zweckentfremdungsverbots war somit oftmals erschwert.

Auf europäischer Ebene wurden daher harmonisierte EU-Standards für Online-Registrierungsverfahren sowie für die Vergabe einer der jeweiligen Unterkunft individuell zugewiesenen Registrierungsnummer festgelegt. Diese müssen beim Angebot der betreffenden Unterkunft auf Onlineplattformen angegeben werden. Die Online-Plattformen sind danach verpflichtet in regelmäßigen, fest vorgegebenen Abständen Daten über eine einheitliche digitale Stelle zu melden. Die europäische Verordnung gibt damit den Behörden dringend benötigte Informationen an die Hand, die bislang fehlten, weil sich die Online-Plattformen weigerten, die „Daten hinter der Registrierungsnummer“ herauszugeben. Ab dem 20. Mai 2026 gelten die Standards verbindlich in allen europäischen Mitgliedstaaten.
Mit dem künftigen Zugriff der Behörden auf diese Informationen zu Ferienwohnungsvermietungen kann nun die Rechtmäßigkeit der Vermietungsangebote effizienter geprüft und damit die Verfolgung von Gesetzesverstößen deutlich vereinfacht werden. Dies wird die Transparenz in diesem Bereich insgesamt steigern.