Bundesratsinitiative zur Einführung einer Beweislastumkehr bei der selbständigen erweiterten Einziehung nach Paragraf 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches
Pressemitteilung vom 03.03.2026
Aus der Sitzung des Senats am 3. März 2026:
Der Senat von Berlin hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen, einen durch die Senatorin für Justiz und Verbraucherschutz, Dr. Felor Badenberg, vorgelegten Gesetzesentwurf zur Einführung einer Beweislastumkehr in der strafrechtlichen Vermögenabschöpfung in den Bundesrat einzubringen.
Die Einziehung von Erlösen aus Straftaten stellt ein zentrales Element in der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und der Wirtschafts-, Steuer- und Umweltkriminalität dar. Im Rahmen ihrer Ermittlungen stoßen die Strafverfolgungsbehörden immer wieder auf Vermögensgegenstände, denen die Herkunft aus strafbaren Handlungen gewissermaßen „auf die Stirn geschrieben“ steht, die jedoch keiner konkreten Straftat zugeordnet werden können.
Die aktuelle Rechtslage sieht für derartige Vermögensgegenstände „unklarer Herkunft“ die Möglichkeit der Einziehung im Wege der sogenannten selbständigen erweiterten Einziehung (Paragraf 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches) vor. Diese setzt jedoch stets den sicheren Nachweis der rechtswidrigen Herkunft voraus. In der Praxis scheitert die Einziehung allzu oft daran, dass sich der Staat hinsichtlich der konkreten Erwerbsumstände in einer „strukturellen Beweisnot“ befindet.
Der vorgelegte Gesetzentwurf sieht daher die Einführung einer gesetzlichen Vermutung für die inkriminierte Herkunft eines Gegenstandes vor, wenn zwischen dessen Wert und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen ein grobes Missverhältnis besteht. Die Vermutung ist widerleglich. Betroffene können jederzeit Angaben zur rechtmäßigen Herkunft des Gegenstandes machen und entsprechende Belege beibringen. Auch die Verpflichtung des Staates zur Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen bleibt unberührt. Verbleiben jedoch nach Durchführung der Beweisaufnahme Zweifel an der rechtmäßigen Herkunft, sollen diese künftig zulasten des Betroffenen gehen.
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