Elektronische Aktenführung: Übertragung von Ermächtigungen auf die Finanzverwaltung bei Verfahren wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Pressemitteilung vom 25.11.2025

Aus der Sitzung des Senats am 25. November 2025:

Der Senat beabsichtigt, Ermächtigungen zur elektronischen Aktenführung bei Verfahren wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die den Zuständigkeitsbereich der Berliner Steuerverwaltung betreffen, auf die Finanzverwaltung zu übertragen. Die entsprechende IT-Subdelegationsverordnung Finanzverwaltung (IT-SubFinV) hat der Senat heute auf Vorlage des Senators für Finanzen, Stefan Evers, beschlossen. Diese wird dem Abgeordnetenhaus nun zur Kenntnisnahme zugeleitet.

Die Übertragung der Ermächtigungen ist Voraussetzung für den Erlass von Rechtsverordnungen durch die Finanzverwaltung. Mit Inkrafttreten der IT-SubFinV ist die Finanzverwaltung berechtigt, die für die Einführung der elektronischen Aktenführung benötigten Regelungen für ihren Zuständigkeitsbereich zu erlassen.

Die IT-SubFinV tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Weiterführende Informationen:
Gegenstand der IT-SubFinV sind das Justizkommunikationsgesetz vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) und das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208). Diese räumen der Landesregierung Befugnisse ein, die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die zuständigen Landesministerien zu übertragen.

Verfahren wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die den Zuständigkeitsbereich der Berliner Steuerverwaltung betreffen, haben verschiedene Rechtsgrundlagen. Dies sind neben der Abgabenordnung (AO) auch die Strafprozessordnung, das Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung sowie das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).

Die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen nimmt bei selbstständigen Ermittlungen (§ 386 Absatz 2 AO) Rechte und Pflichten (§ 399 Absatz 1 AO) wahr, die der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zustehen. Zugleich verfolgt die Bußgeld- und Strafsachenstelle im Rahmen ihrer Zuständigkeit (§ 47 Absatz 1 OWiG) Ordnungswidrigkeiten (§ 387 AO, § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG). Dabei entsprechen die Rechte und Pflichten im Bußgeldverfahren – soweit das OWiG nichts anderes bestimmt – denen der Staatsanwaltschaft bei der Straftatenverfolgung (§ 46 Absatz 2 OWiG). Die Ermittlungsbefugnisse bei Bußgeld- und Steuerstraftatenverfahren sind also dieselben.