Mietpreisbremse für ganz Berlin um vier Jahre verlängert
Pressemitteilung vom 11.11.2025
Aus der Sitzung des Senats am 11. November 2025:
Der Senat hat in seiner heutigen Sitzung auf Vorlage des Senators für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, Christian Gaebler, die Verordnung zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn gemäß § 556d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Mietenbegrenzungsverordnung) beschlossen. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2029.
Mit der Verordnung wird das gesamte Gebiet von Berlin erneut als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt bestimmt, in dem die Regelungen zur Mietpreisbremse beachtet werden müssen. Bei der Wiedervermietung einer Wohnung ist deshalb die zulässige Miete bei Mietbeginn entsprechend den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs begrenzt. Es darf zu Mietbeginn grundsätzlich höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt werden. Das Inkrafttreten der Verordnung zum 1. Januar 2026 gewährleistet den lückenlosen Fortbestand der Mietpreisbremse in Berlin bis zum Ende des Jahres 2029.
Senator für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, Christian Gaebler: „Mit der neuen Verordnung haben wir für weitere vier Jahre die Begrenzung der zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn für ganz Berlin gesichert. Das ist ein wichtiges Signal für die Mieterinnen und Mieter. Die Mietpreisbremse hilft nicht nur den betroffenen Mieterhaushalten, sondern trägt auch dazu bei, den im Mietspiegel abgebildeten Mietanstieg in der Stadt zu dämpfen. Wer den Verdacht hat, dass bei Mietbeginn eine überhöhte Miete verlangt wird, sollte sich an die Mietpreisprüfstelle des Senats wenden.“
Diese offizielle, kostenfreie Anlaufstelle wurde im März 2025 für alle Berliner Mieterinnen und Mieter geschaffen, um gemeinsam mit Mietrechtsexpertinnen und experten die Durchsetzung der Regelungen zur Mietpreisbremse zu ermöglichen.
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