Änderung des Spielbankengesetzes: Regelung zur Berechnungsmethode für die Ermittlung der Gewinnabgabe
Pressemitteilung vom 30.09.2025
Aus der Sitzung des Senats am 30. September 2025:
Der Senat beabsichtigt die Änderung des Spielbankengesetzes. Ziel ist es, die Regelung zur Berechnung der Gewinnabgabe gesetzlich klarzustellen. Das geht aus dem Entwurf des Fünften Gesetzes zur Änderung des Spielbankengesetzes hervor, den der Senat heute auf Vorlage von Finanzsenator Stefan Evers beschlossen hat.
Bemessungsgrundlage für die Gewinnabgabe ist das nach dem Handelsgesetzbuch zu ermittelnde Jahresergebnis (Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag) des Spielbankunternehmens, das um weitere Beträge zu korrigieren ist (§ 4 Abs. 4 Spielbankengesetz). Von der so ermittelten Bemessungsgrundlage sind 85 Prozent beziehungsweise 91 Prozent als Gewinnabgabe an das Land Berlin abzuführen.
Rechtliche Praxis ist es, dass die Gewinnabgabe ihre eigene Bemessungsgrundlage nicht mindert. Diese Berechnungsmethode stellt sicher, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigte Abschöpfungswirkung erreicht wird. Der aktuelle Gesetzentwurf stellt daher klar: Wird die Gewinnabgabe in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwand ausgewiesen, ist diese der Bemessungsgrundlage wieder hinzuzurechnen.
Das Spielbankunternehmen hat eine Gewinnabgabe an das Land Berlin zu entrichten, zusätzlich zur Spielbankabgabe, den weiteren Leistungen und der Ausgleichsabgabe. Die Gewinnabgabe wurde zum 1. Januar 2010 mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Spielbankengesetzes im Berliner Spielbankengesetz eingeführt (Drucksache 16/2810). Mit der Gewinnabgabe soll der dem Spielbankunternehmen nach Abzug der Spielbankabgabe, den weiteren Leistungen und Betriebsausgaben verbleibende Gewinn bis zur Wirtschaftlichkeitsgrenze abgeschöpft werden.
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