Senat verbessert erneut Anerkennungsmöglichkeiten ausländischer Berufsqualifikationen
Pressemitteilung vom 05.08.2025
Aus der Sitzung des Senats am 5. August 2025:
In seiner heutigen Sitzung hat der Berliner Senat dem von der Senatorin für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung, Cansel Kiziltepe, eingebrachten Gesetzentwurf zur dritten Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin (BQFG Bln) sowie weiterer Gesetze zugestimmt. Der Gesetzentwurf betrifft die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in landesrechtlich geregelten Berufen und umfasst sowohl Änderungen im BQFG Bln als auch in weiteren Berliner Berufsgesetzen für Lehrkräfte sowie Angehörige von Gesundheits- und Pflegeberufen.
Damit möchte der Senat die Umsetzung des Landesrechts transparenter und anwendungsfreundlicher gestalten. So werden die Berliner Anerkennungsverfahren verkürzt und einfacher handhabbar. Berlin braucht jetzt und in Zukunft immer mehr Fachkräfte. Und zugewanderte Fachkräfte brauchen gute Möglichkeiten, um auf dem Arbeitsmarkt ankommen zu können. Die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse als gleichwertig mit deutschen Abschlüssen ist dabei ein wichtiger Teil der Maßnahmen von Bund und Bundesländern und so auch von Berlin.
Konkret ergeben sich folgende Veränderungen:
- Für Berufsanerkennungsverfahren wird das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung umgesetzt. Nun können auch ausländische Fachkräfte, die in Berlin in einem anderen (nicht reglementierten) Beruf als dem anzuerkennenden Beruf arbeiten möchten, eine Berufsanerkennung beantragen.
- Der Gesetzentwurf setzt ein deutliches Signal für eine beschleunigte Antragsbearbeitung und regelt Vereinfachungen im Verfahren. Die Verfahren sind grundsätzlich „innerhalb kürzester Frist“ zu bearbeiten. Darüber hinaus ist nun die Annahme englischsprachiger Dokumente durch die Anerkennungsstellen möglich.
- Für den Beruf Pflegefachassistentin/Pflegefachassistent wird erstmals transparent festgelegt, welche Unterlagen einzureichen sind. Außerdem wird eine dreimonatige Entscheidungsfrist für den von der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie umfassten Personenkreis eingeführt.
- Bei Berufen, für die es keine besonderen rechtlichen Zuständigkeitszuweisungen gibt, wird für die betreffenden Anerkennungsverfahren eine neue flexible Zuständigkeit eingeführt.
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