Senat richtet Waffen- und Messerverbotszonen am Görlitzer Park, Kottbusser Tor und Leopoldplatz ein
Pressemitteilung vom 17.12.2024
Aus der Sitzung des Senats am 17. Dezember 2024:
Der Senat von Berlin hat heute auf Vorlage der Senatorin für Inneres und Sport, Iris Spranger, die Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern am Görlitzer Park, Kottbusser Tor und Leopoldplatz beschlossen.
Die Landesregierungen sind nach dem kürzlich neugefassten § 42 Absatz 5 Satz 1, 2 und 3 des Waffengesetzes (WaffG) dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Führen von Waffen und inzwischen auch das Führen aller Messern unter den dort genannten Voraussetzungen zu verbieten. Von dieser Ermächtigung hat der Senat durch den heutigen Beschluss im Bereich folgender Gebiete Gebrauch gemacht:
- Görlitzer Park,
- Kottbusser Tor,
- Leopoldplatz.
Von der Rechtsverordnung sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die Verkehrsmittel und die Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs sowie die U-Bahnhöfe Görlitzer Park, Kottbusser Tor und Leopoldplatz erfasst. Verboten wird das Führen von Waffen und Messern. Hiervon erfasst sind beispielsweise auch Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen und das auch dann, wenn die Besitzerinnen und Besitzer auf Grund eines sogenannten Kleinen Waffenscheins zum Führen dieser Waffen berechtigt sind. Der Begriff des Messers ist umfassend: Erfasst sind daher grundsätzlich auch Taschen- und Küchenmesser.
In der Rechtsverordnung sind Ausnahmen für Fälle eines berechtigten Interesses formuliert. Ein solches kann zum Beispiel für Inhaberinnen und Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten sowie für Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Brand-, Katastrophen- und Zivilschutz bestehen. Bestimmte Berufsgruppen wie die Polizeien des Bundes und der Länder sind von dem Verbot ausgenommen.
Finden innerhalb der Verbotszonen öffentliche Veranstaltungen statt, gelten aufgrund der Bestimmungen des Waffengesetzes allerdings strengere Ausnahmeregelungen. Hierauf wird in der Verordnung hingewiesen.
Ein Verstoß gegen das Verbot des Führens von Waffen oder Messern innerhalb der Verbotszonen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Außerdem können verbotswidrig mitgeführte Waffen und Messer eingezogen werden. Zur Durchsetzung des Waffen- und Messerverbots ist die Polizei innerhalb der Verbotszonen nach dem Waffengesetz berechtigt, auch verdachtsunabhängige Kontrollen vorzunehmen.
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Verbotszone Görlitzer Park
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Verbotszone Görlitzer Park 2
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Verbotszone Kottbusser Tor
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Verbotszone Leopoldplatz
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Verbotszone Leopoldplatz 2
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Kontakt
Pressestelle der Senatsverwaltung für Inneres und Sport