Senat nimmt Stellung zum Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens „Berlin autofrei“

Pressemitteilung vom 17.05.2022

Aus der Sitzung des Senats am 17. Mai 2022:

Der Senat hat in seiner heutigen Sitzung auf Vorlage der Senatorin für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz, Bettina Jarasch, seinen Standpunkt zum Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens „Volksentscheid Berlin autofrei“ beschlossen.

Der Senat teilt zwar die grundsätzlichen Ziele des Volksbegehrens einer flächengerechten, verkehrssicheren sowie klima- und umweltfreundlichen Nutzung der öffentlichen Straßen Berlins und will mit seiner Politik auch eine Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs bei gleichzeitigem Ausbau eines leistungsfähigen Umweltverbunds aus ÖPNV, Rad- und Fußverkehr erreichen. Dennoch schließt sich der Senat nicht dem vom Volksbegehren vorgelegten Gesetzentwurf und der darin beabsichtigen autofreien Innenstadt von der Größe des S-Bahn-Rings an – und empfiehlt insofern dem Abgeordnetenhaus von Berlin, den Gesetzentwurf des Volksbegehrens nicht anzunehmen.

Der Gesetzentwurf des Volksbegehrens zielt im Wesentlichen darauf ab, dass in vier Jahren nahezu alle Straßen der Berliner Umweltzone (entspricht dem S-Bahn-Ring mit einer Fläche von rund 88 Quadratkilometern) zu „autoreduzierten Straßen“ werden, auf denen lediglich der Verkehr des Umweltverbunds, der Verkehr zu bestimmten Zwecken der Daseinsvorsorge (wie Polizei und Feuerwehr), der Taxenverkehr und der Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen, Pedelecs, motorisierten Krankenfahrstühle u. ä. erlaubnisfrei ist. Alle anderen (üblicherweise motorisierten) Verkehre, ob fließend oder ruhend, bedürfen dem Entwurf zufolge einer Sondernutzungserlaubnis.

Die von der Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport durchgeführte Zulässigkeitsprüfung hatte ergeben, dass der Gesetzentwurf nicht mit höherrangigem Recht vereinbar und deshalb zwar formell, aber nicht materiell-rechtlich zulässig ist. Insbesondere sei der Gesetzentwurf mit dem Gewährleistungsgehalt des Art. 2 Abs. 1 GG nicht vereinbar, weil er mit unverhältnismäßigen Eingriffen in die allgemeine Handlungsfreiheit verbunden ist: Die Zahl der zulässigen Privatfahrten – zunächst 12, später 6 pro Jahr – sei zu starr und zu gering.

Unabhängig davon würde nach Ansicht des Senats das im Gesetzentwurf vorgesehene, sehr kurzfristige Auto-Fahrverbot für die Innenstadt die stadtweit verfolgte Mobilitätswende nicht beschleunigen, sondern die Probleme des Autoverkehrs – von Flächenverteilungsfragen über Verkehrssicherheit bis hin zu schädlichen Emissionen – lediglich in die äußeren Stadtteile verlagern.

Gerade das Problem des flächenverbrauchenden Parkens würde sich an die Übergangsbereiche zur Innenstadt, aber auch darüber hinaus, verlagern. Diese Schwierigkeiten sowie die Mobilitätswende außerhalb des S-Bahn-Rings insgesamt werden in dem Gesetzentwurf nicht betrachtet. Damit steht er auch im Widerspruch zu den Zielen des Mobilitätsgesetzes, das einen gesamtstädtischen Ansatz verfolgt, sowie den Richtlinien der Berliner Regierungspolitik, die gerade eine Stärkung des Außenstadtbereichs vorsehen und dort gleichwertige Mobilitätsmöglichkeiten schaffen wollen.

Der Senat ist der Auffassung, dass es eines gesamtstädtischen Ansatzes bedarf, der die verschiedenen Verkehrsmittel mit ihren spezifischen Stärken zum Einsatz kommen lässt und den Außenbereich gleichberechtigt mitbetrachtet. Best-Practice-Beispiele im Ausland zeigen zudem, dass sich eine nachhaltige städtische Mobilität am besten durch eine langfristig angelegte, kontinuierlich betriebene Verkehrswende erreichen lässt: Wenn die Bevölkerung die positiven Auswirkungen Schritt für Schritt erleben kann, wächst die Akzeptanz und Unterstützung.

Zudem soll auch mit der in Prüfung befindlichen mittelfristigen Einführung der Zero-Emission-Zone, die stufenweise auf eine Einbeziehung der Gesamtstadt abzielt, eine gesündere, ruhigere, sauberere und vor allem natürlich emissionsärmere Stadt erreicht werden, ohne den motorisierten Individualverkehr gänzlich auszuschließen. Auch die Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung dient diesem Ziel.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat dem Abgeordnetenhaus von Berlin, den Gesetzentwurf des Volksbegehrens nicht anzunehmen. Lehnt das Abgeordnetenhaus das Begehren ab oder übernimmt das Abgeordnetenhaus es nicht innerhalb von vier Monaten inhaltlich in seinem wesentlichen Bestand, so kann die Trägerin die Durchführung des entsprechenden Volksbegehrens verlangen.

Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport wird gemäß § 17 Absatz 9 AbstG das Volksbegehren dem Verfassungsgerichtshof vorlegen. Während der Dauer des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof kann die Trägerin die Durchführung des Volksbegehrens nicht verlangen.