Landesbeamtenversorgungsgesetz: Senat plant Rechtsgrundlage für Erstattung von entstandenen Kosten beim Umbau eines barrierefreien Wohnumfeldes

Pressemitteilung vom 05.04.2022

Aus der Sitzung des Senats am 5. April 2022:

Der Berliner Senat beabsichtigt die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Erstattung von entstandenen Kosten beim Umbau eines barrierefreien Wohnumfeldes. Instrument hierfür soll die nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz zur Ausgestaltung des Heilverfahrens neu geregelte Heilverfahrensverordnung sein. Einen entsprechenden Entwurf hat der Senat heute auf Vorlage von Finanzsenator Daniel Wesener zur Kenntnis genommen. Dieser wird zunächst dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme unterbreitet.

Konkret geht es im vorgelegten Entwurf um die Einführung einer Härtefallregelung in der Heilverfahrensverordnung. Mit der Neuregelung ist es dem Land Berlin künftig möglich, bei verunfallten beamteten Dienstkräften in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Kostenerstattung vorzunehmen.

Anlass für die beabsichtigte Einführung ist die nicht vertretbare Ungleichbehandlung verunfallter beamteter Dienstkräfte gegenüber verunfallten Beschäftigten. Letztere sind kraft Gesetzes unfallversichert. Bei diesen Beschäftigten werden Umbaumaßnahmen zur Schaffung eines barrierefreien Wohnumfeldes nach der Prüfung durch die Unfallkasse Berlin im Rahmen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (§ 41 Absatz 1) – in Verbindung mit den hierzu erlassenen gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger – übernommen.

Des Weiteren wird mit der Neuregelung Rechtssicherheit für die Betroffenen und das Land Berlin geschaffen und mit Blick auf die Kostenerstattung eine einheitliche Verwaltungspraxis gewährleistet. Denn nach der bisher geltenden Heilverfahrensverordnung wird der Anspruch einer nach einem Dienstunfall verletzten Dienstkraft auf ein Heilverfahren mit der notwendigen und angemessenen Kostenerstattung zwar erfüllt. Was im Sinne der Heilverfahrensverordnung notwendig und angemessen ist, war vom Dienstunfallfürsorgerecht allerdings bisher nicht geregelt.

Mit der neuen Verordnung wird hier Abhilfe geleistet und ein zeitgemäßes Heilfürsorgesystem geschaffen. Die Bewertung – ob im Zusammenhang mit dem Dienstunfall entstandene Heilbehandlungskosten als angemessen anzusehen sind – erfolgt künftig grundsätzlich nach Maßgabe der Landesbeihilfeverordnung. Damit orientiert sich Berlin an bereits existierenden Anwendungen beihilferechtlicher Regelungen der Länder Bayern, Schleswig-Holstein und Thüringen sowie des Bundes.