Damit ist gemeint, dass der Arbeitgeber die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und bei sich ändernden Gegebenheiten diese anzupassen hat. Wenn beispielsweise Maßnahmen durchgeführt wurden, um das Auftreten von Arbeitsunterbrechungen zu verringern (z.B. Telefonruhezeiten zur Reduzierung von Arbeitsunterbrechungen), muss nach einer angemessenen Zeit überprüft werden, ob sich die Anzahl der Unterbrechungen tatsächlich reduziert hat.
Auch die Geeignetheit der Maßnahme ist zu prüfen, evtl. ist die gewählte Maßnahme nicht geeignet und eine andere ist besser.
Auch gehört zur Wirksamkeitskontrolle, ob Termine eingehalten wurden und ob die beauftragten Personen ihren Aufgaben nachgekommen sind. Schließlich muss überprüft werden, dass durch die gewählten Maßnahmen keine neuen Gefährdungen entstanden sind.
Die Gefährdungsbeurteilung ist daraufhin anzupassen.
Rechtsgrundlage: § 3(1) ArbSchG